@ Tom

Hallo Tom,

ich habe dir kürzlich - leider weiß ich den Zusammenhang nicht mehr - an Hand von § 434 III BGB darlegen wollen, dass die Lieferung einer anderen Sache als der geschuldeten gleichwohl eine Leistung darstellt.

Das war aber nicht ganz richtig: Denn § 434 III BGB sagt im Grunde nur aus: Wenn eine Sache geliefert wird, bei der es sich nicht um die geschuldete handelt, und wenn der Verkäufer damit seine Leistungspflicht erfüllen will, DANN steht das aliud dem Sachmangel gleich.

§ 434 III BGB sagt hingegen nicht aus, dass eine Falschlieferung automatisch eine Erfüllung ist.

Ob es sich um eine Erfüllung handelt, entscheidet sich aus der verobjektivierten Empfängersicht: Durfte bzw. musste er die Lieferung der Sache so verstehen, dass der Verkäufer damit leisten wollte, so liegt Erfüllung vor.

Levay

PS
Das heißt mit anderen Worten: Wenn es sich um eine Verwechslung beim Veräußerer handelt und der Käufer das erkennen muss, dann liegt keine Erfüllung vor.

Levay

Danke! owT