Hallo Tom,
ich habe dir kürzlich - leider weiß ich den Zusammenhang nicht mehr - an Hand von § 434 III BGB darlegen wollen, dass die Lieferung einer anderen Sache als der geschuldeten gleichwohl eine Leistung darstellt.
Das war aber nicht ganz richtig: Denn § 434 III BGB sagt im Grunde nur aus: Wenn eine Sache geliefert wird, bei der es sich nicht um die geschuldete handelt, und wenn der Verkäufer damit seine Leistungspflicht erfüllen will, DANN steht das aliud dem Sachmangel gleich.
§ 434 III BGB sagt hingegen nicht aus, dass eine Falschlieferung automatisch eine Erfüllung ist.
Ob es sich um eine Erfüllung handelt, entscheidet sich aus der verobjektivierten Empfängersicht: Durfte bzw. musste er die Lieferung der Sache so verstehen, dass der Verkäufer damit leisten wollte, so liegt Erfüllung vor.
Levay