Hallo Tato,
Wer war denn Auftraggeber der Untersuchung?
Das Pflegeheim.
Aber:
An die GOÄ muss er sich schon halten. Nur lässt die GOÄ neben
den dort genannten Gebühren sog. Hebesätze zu. Also z.B.
Gebühr x 2,3.
Das ist schon klar. 2,3 ist der Regelhöchstsatz. Selbst wenn
er den 3,5 fachen Satz abrechnen würde (was m.E. auch nicht
gerechtfertigt wäre) dann würde das nur 50,99 Euro kosten.
Plus eben das Wegegeld von 3,58 € macht das immer noch keine
100 Euro.
http://www.kassenarzt.de/ar.print/index.php?pVId=160…
(Hinzu kommt, dass er kein aktuelles Formular hatte und nicht
wusste, was „verschlossen“ und was „offen“ ist, was für
unnötig Lauferei sorgte, aber das gehört hier ja nicht hin…)
Doch, ich finde, das gehört auch hier hin, denn das ist schlicht zum Nochenkotzen. Vor allem dann, wenn der Arzt (ha ich selbst schon erlebt), den T-Schein zwar ausstellt, aber nicht beim Toten läßt, sondern mitnimmt und dem Bestatter nur aushändigt, wenn dieser die Rg. des Arztes gleich bar bezahlt. Kann er sich dann ja von den Angehörigen wieder holen.
Übrigens muß die Leichenschau an der unbekleideten Leiche vorgenommen werden. Und ich könnte mir vorstellen, daß das hier auch nicht der Fall war, oder? Jedenfalls nicht in 2 Minuten.
Auszug aus: Anwenderfragen zur Bestattungsverordnung (http://www.aerztekammer-bw.de/20/leichenschau/bestat…)
Was ist bei der Vornahme der Leichenschau zu beachten?
§ 9 Bestattungsverordnung schreibt vor, dass die Leichenschau an dem Ort, an dem der Tod eingetreten ist, oder die Leiche aufgefunden wurde, vorzunehmen ist. Der Arzt muss die entkleidete Leiche bei ausreichender Beleuchtung gründlich untersuchen und sich Gewissheit über den Eintritt des Todes schaffen. Der Zustand der Leiche und die Todesumstände sind im einzelnen zu beschreiben. Nötigenfalls muss der Arzt Auskünfte über eine den Tod vorausgegangene Erkrankung oder die Todesumstände einholen. Eine Entkleidung hat dann zu unterbleiben, wenn der Arzt Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod feststellt oder es sich um eine Leiche einer unbekannten Person handelt. In diesem Fall darf keine weitere Veränderung an der Leiche vorgenommen werden.
Wer entkleidet die Leiche?
In der Regel werden genügend Hilfspersonen anwesend sein, um dem Arzt bei der Entkleidung der Leiche zu helfen. Sollten Polizei und/oder Angehörige dazu nicht in der Lage sein oder Ihre Hilfe verweigern, so muss der zur Leichenschau gerufene Arzt die Leiche auch ohne Hilfe selbst entkleiden. Jeder niedergelassene Arzt ist zur Leichenschau verpflichtet, wenn dieses von ihm verlangt wird und nicht zwingende Gründe ihn daran hindern. Das Entkleiden der Leiche ist Vorraussetzung für die Vornahme einer korrekten Leichenschau.
Trotzdem interessiert es mich, wie und was ein Arzt abrechnen
darf. Ich denke, viele Angehörige interessiert das gar nicht
und bezahlen stillschweigend…
Genau beantworten kann ich Dir das auch nicht. Frag doch mal bei der Ärztekammer nach. In jedem Fall würde ich dem Arzt gegenüber mitteilen, daß ich die Summe für sehr hoch halte und er sie doch bitte erklären soll. Solche Summen kenne ich eher auch Nachteinsätzen.
LG
Avera