folgender Fall: Der Sohn (15 Jahre) von A spielt Tennis. Die monatlichen Kosten für Training, Turniere, etc. belaufen sich auf 600,-. Diese Kosten kann A steuerlich nicht geltend machen. So weit so gut.
Wenn nun aber der Sponsor S an A jeden Monat 400,- Sponsoringgelder zahlt müsste A die 400,- in der Einkommenssteuer als Einnahmen angeben, könnte aber die Ausgaben in Höhe von 600,- für Training, etc. dagegen als Ausgaben aufführen. Stimmt das?
Wobei das im vorliegenden Fall an der fehlenden Gewinnerzielungsabsicht scheitern wird: Wenn regelmäßig 600 € ausgegeben werden, um 400 € an Sponsoringgeldern einzunehmen, liegt es auf der Hand, dass der Junior nicht Tennis spielt, um Sponsoringgelder einzunehmen.
Der Terminus für eine solche Tätigkeit, die man nicht ausübt, um (positive) Einkünfte zu erzielen, heißt im Einkommensteuerrecht „Liebhaberei“.
Jeden Monat 400€ Sponsoring …sind 4.800€ aber die bleiben trotzdem unter dem Grundfreibetrag, auch wenn da ein minimaler Gewinn und Gewinnerzielungsabsicht dabei ist
Das erinnert mich an die Geschichte, die einst durch die Presse ging - es mag schon ein Viertel Jahrhundert her sein - wo ein Familienvater versucht haben soll, seine Familie als Firma anzumelden, weil er hoffte, die „Kosten“ dann steuerlich geltend zu machen.
Der Versuch scheiterte natürlich. Es mangelt allein schon an der Gewinnerzielungsabsicht.
Aber möglicherweise war das auch nur eine Sommerlochgeschichte, ausgedacht und erlogen von der Zeitung mit den vier großen Buchstaben.
Dass man mal auf solche Ideen kommen kann kann ich mir schon vorstellen - funktioniert halt bei Otto Normalverbraucher nicht bei Superreichen schon eher
Vielen Dank für die vielen Antworten & Hinweise. Wenn ich alles richtig einordne komme ich auf folgende Zusammenfassung:
Der Sohn muss das Sponsoring selbst versteuern.
Die Kosten für Training etc. können nicht angesetzt werden, da außer dem Sponsoring keine Einkünfte aus dem Sport gegenüberstehen, Stichwort “Liebhaberei”.
Steuern fallen für den Sohn jedoch nicht an, da er mit € 4.800,- unter dem Grundfreibetrag bleibt.
Allerdings hätte ich noch einen Punkt bzgl. Gewinnerzielungsabsicht. Beim Tennis (zumindest in Deutschland) werden selbst bei Erwachsenenturnieren auf geringstem Level Preisgelder ausgeschüttet. Wenig aber immerhin € 150,- für den Sieger des Turniers. Wenn der Junior regelmäßig solche Turniere besucht, steckt da doch die Absicht eines monetären Gewinnes dahinter. Oder!?
Nicht unbedingt. @Aprilfisch hatte ja schon vorgerechnet:
Damit das Finanzamt davon ausgehen kann, dass tatsächlich eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, muss ein Gewinn von mindestens 410 € p.a. erzielt werden. ( Wie Sie die Steuerfalle Liebhaberei vermeiden können) Das heißt Sohnemann müsste mit Preisgeldern sowohl die Unterdeckung von 2400 € ausgleichen als auch zusätzlich die 410 € Gewinn erwirtschaften. Macht zusammen 2810 € an Preisgeldern p.a., die erzielt werden müssten. Also 20 mal den ersten Preis bei 150 € pro erstem Preis