Transport/Krankenkasse/Übernahme

Haallo,

ich bin mir nicht sicher, ob dies das richtige Brett für meine Anfrage ist. Wenn nicht, bitte verschieben. Danke.

Zum Thema:

Ein in einer gesetzlichen Krankenkasse Versicherter muß aufgrund einer schweren Erkrankung ca. einmal monatlich einen Arztbesuch vornehmen. Es handelt sich also nicht um eine stationäre Behandlung, allerdings um chronische Erkrankung.

Der Patient wohnt auf dem Land, öffentliche Verkehrsmittel sind nicht nutzbar, gibt es einfach nicht, Der Patient ist schwerbehindert (GDB 100, Merkzeichen G).

Die Übernahme der Kosten für eine Taxe (2 x 40 €) wurden abgelehnt.

Ich würde mich über Hinweise, Ratschläge freuen.

Grüße

godam

Hallo,
grundsätzlich werden die Fahrkosten zur ambulanten Behandlung nicht übernommen, ausgenommen, der Arzt verordnet einen Krankenwagen (also kein Taxi, oder Mietwagen), dabei muss er sich allerdings strikt an die Richtlinien halten. Fahrten zur ambulanten Behandlung können von der Kasse übernommen werden, wenn mindestens 70% Schwerbehinderung vorliegen und der Ausweis die Merkmale AG trägt - G allein genügt nicht, außerdem wenn Pflegestufe 2 vorliegt.
In allen anderen Fällen obliegt es auch dem Arzt ein entsprechendes Attest auszustellen, dies wird dann bei der Kasse eingereicht und die lässt vom MDK überprüfen, ob in diesem speziellen Ausnahmefall auch die Kosten für die Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden können bzw. müssen.
Gruss
Czauderna

Hallo Guenther,

erst einmal vielen Dank für die sachliche und schnelle Antwort!

Sofern ich dieses:

In allen anderen Fällen obliegt es auch dem Arzt ein entsprechendes Attest auszustellen, dies wird dann bei der Kasse eingereicht und die lässt vom MDK überprüfen, ob in diesem speziellen Ausnahmefall auch die Kosten für die Fahrten zur ambulanten Behandlung übernommen werden können bzw. müssen.

richtig verstanden haben sollte, wären die Entscheidungskriterien interessant, auf deren der Arzt ein solches Attest ausstellen könnte.

Man stelle sich also folgende Situation vor:

An einem Donnerstag bekommt der Patient einen Anruf des behandelden Arztes, daß er sehr kurzfristig (am auf den des Donnerstags folgenden Montags) in der Praxis erscheinen möge. Hintergrund ist ein Befund eines Radiologen, der eine sofortige Änderung der Behandlung etc. notwendig machen würde.

Ist bzw. könnte dies ein Ausnahmefall sein?

Grüße

godam

Hallo,
nein, mit Sicherheit nicht - eher wäre da die Ausnahme, dass der Betroffene zwar die Voraussetzungen (Ausweis und Pflegefall) nicht erfüllt, aber trotzdem nicht in der Lage ist ein öffentliches Verkehrsmittel oder einen Privat-PKW aus körperlich/gesundheitlichen
Gründen zu benutzen.
Terminsachen sind kein Grund, es sei denn, es läge eine lebensbedrohliche Situation vor - auch das schließe ich hier aus.
Gruss
Czauderna

Hallo,

nochmals vielen Dank.

Nur abschließend:

Es gibt durchaus Gegenden, aus denen ein Facharzt über öffentlichentliche Verkehrmittel nicht bzw. wirklich nur per stundenlanger Reise erreichbar ist und wäre.

Vornittagstermine sind per öffentlciehen Verkehrsmittel nicht realisierbar. Bei Terminen am Nachmittag gibt es keine Rückfahrmöglichkeit. Mag skurill klingen, ist aber so.

Das Schwerkranke nicht unbedingt am Steuer eines Privat-PKWs sitzen sollten, sofern sie denn einen solchen und zudem noch einen Führerschein hätten, ist ein weiterer Aspekt.

Grüße

godam

Guten Morgen,

die Genehmigungen zur Krankenbeförderungen sind an die Richtlinien des ebtsprechenden Bundesausschusses geknüpft…
Zum nachlesen hier zu finden: http://www.g-ba.de/downloads/62-492-74/RL-Khtranspor…

Ab Punkt 8 wird es interessant…
Günther hat ja schon die Ausnahmen aufgezählt, z. B. gewisse Merkzeichen im SBH-Ausweis… der entsprechende Absatz 3 gibt aber noch „ein bißchen mehr her“…

Zitat:
(3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei-chen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.

Dieses würde ich nach den Schilderungen durchaus annehmen und mit der entsprechenden Hartnäckigkeit auch versuchen durchzusetzen.

Meine Kasse genehmigt mir inzwischen auf Grund des oben unterstrichenen Abschnitts sogar 2x jährlich Fahrten zu einer anbulanten Behandlung in einer 200km entfernten Fachklinik. Auf dem Transportschein wird als Begründung jeweils angegeben: „Zur Sicherstellung des Behandlungserfolges und zur Vermeidung eines stationären Aufenthalts.“

Da kann die Kasse vmtl. rechnen, dass 2-3 Tage Aufenthalt in der Klinik die Kosten der Taxifahrt schon übersteigen würden… und dann die Kosten für die Beförderung eh übernommen werden müssten…

Ist zwar immer ein Genehmigungsakt…aber daran hab ich mich gewöhnt…

Gruß
MG

Hallo,

Zitat: (3) Daneben kann die Fahrt zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzei-chen “aG“, “Bl“ oder “H“ oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufe 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Die Krankenkassen genehmigen auf ärztliche Verordnung Fahrten zur ambulanten Behandlung von Versicherten, die keinen Nachweis nach Satz 1 besitzen, wenn diese von einer der Kriterien von Satz 1 vergleichbaren Beeinträchtigung der Mobilität betroffen sind und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen.
Dieses würde ich nach den Schilderungen durchaus annehmen

Das würde dann ja schon bei jedem chronisch Kranken angenommen werden müssen, der ansonsten eben keinen Schwerbehindertenausweis mit den entsprechenden Merkzeichen oder Pflegestufe hat.

und mit der entsprechenden Hartnäckigkeit auch versuchen durchzusetzen.
Meine Kasse genehmigt mir inzwischen auf Grund des oben unterstrichenen Abschnitts sogar 2x jährlich Fahrten zu einer anbulanten Behandlung in einer 200km entfernten Fachklinik.

Das klingt nach etwas anderem als dem Besuch eines niedergelassenen Facharztes zur Umstellung einer laufenden Behandlung.

Auf dem Transportschein wird als Begründung jeweils angegeben: „Zur Sicherstellung des Behandlungserfolges und zur Vermeidung eines stationären Aufenthalts.“

Das wird dann wohl auch so sein. Naturgemäß würde jede Nichtbehandlung, gerade bei chronisch Kranken, mal irgendwann zu einem stationären Krankenhausaufenthalt führen. Allzuweit wird das somit nicht ausgelegt werden können.

Da kann die Kasse vmtl. rechnen, dass 2-3 Tage Aufenthalt in der Klinik die Kosten der Taxifahrt schon übersteigen würden… und dann die Kosten für die Beförderung eh übernommen werden müssten…

Die Krankenkassen würden da sehr gerne mal rechnen dürfen. Sehr gerne auch in beide Richtungen. Allerdings sind sie nun mal an Gesetze und Verordnungen gebunden. Einerseits dürfen sie hier die Transportkosten nicht übernehmen andererseits müssen sie die hohen Insulindosen von Leuten übernehmen, die sich in keiner Weise um eine entsprechende Änderung ihres Lebensstils kümmern und so den Insulinbedarf reduzieren könnten.

Ist zwar immer ein Genehmigungsakt…aber daran hab ich mich gewöhnt…

Also das kann da durchaus auch von der Krankenkasse abhängen. Ich kenne identische Fälle, wo die eine Krankenkasse jedesmal einen Terz veranstaltet und die andere das anstandslos durchwinkt. Und wer gar nicht erst nachfragt, bekommt naturgemäß erst recht nichts. Ein bißchen Hartnäckigkeit kann also bei berechtigten Ansprüchen nie verkehrt sein. Und gerade weil es solche Krankenkassen gibt und es für den Arzt nur zusätzlichen Schreibkram, Rückrufe etc. pp. bedeutet, wird der nicht unbedingt von sich aus damit anfangen.

Allerdings kann der Wohnort doch kaum das Entscheidungskriterium für die Übernahme der Fahrtkosten zu einer normalen, wenn auch kurzfristig anberaumten, ambulanten Behandlung sein. Die Wohnortwahl trifft der Versicherte selbst. Da kann dann nicht der Dorfbewohner die Übernahme der Transportkosten verlangen und damit erfolgreich sein, während sie der Stadtbewohner nicht erstattet bekommt. Es müssen schon klar definierte gesundheitliche Aspekte ausschlaggebend sein, warum jemand auf Kosten der Krankenkasse zu einer Behandlung transportiert. Die Fahrpläne des ÖPNV oder gar die Bequemlichkeit des Versicherten können es jedenfalls nicht sein.
Ich möchte da auch nicht abstreiten, dass dies für den individuell Betroffenen etwas hart erscheinen mag, bei objektiver Betrachtung ist das aber nur konsequent.

Grüße

Hallo,
chronische Erkrankung allein ist kein Indiz für eine solche Genehmigung von Fahrkosten zur ambulanten Behandlung - wie die Bestimmungen klar ausführen bedarf es dazu dieser Einschränkungen die in etwa der Pflegestufe II und/oder eine Schwerbehinderung von 70% mit dem entsprechenden Vermerk entsprechen (also nicht schwarz auf weiß festgehalten sind).
Solche Fälle sind in der Praxis keine Ausnahme !!
Gruss
Czauderna