Transport voll gefüllter Benzinkanister

Hallo,

wenn in einem Fahrzeug voll gefüllte Benzinkanister transportieren werden, welche Begrenzungen in der Menge gibt es? Ich habe gelesen, das wenn Kanister mit „UN-Zulassung“ verwendet werden, bis zu 120kg Bruttogewicht transportiert werden dürfen (innerhalb Deutschland). Gilt das als Gefahrguttransport? Wie sieht das aus wenn es ein privater Transport ist, wie ist das wenn ein gewerblicher Transport vorliegt?

Gruß
Selorius

Bei einem privaten Transport gibt es in Deutschland keine Mengenbeschränkung (google mal die vielfältigen Meinungen hierzu, da geistern alle möglichen Mengenbeschränkungne umher!), aber der Treibstoff muß in dafür geeignete und vorgesehene Behälter abgefüllt sein. Verboten sind also alte Wischwasserkanister und dgl. Ferner muß die Ladung gemäß der LaSi vorschriftsmäßig gesichert sein.

Bei einem gewerblichen Transport gilt die Gefahrgutverordnung.

Hallo,

das ist falsch…gemäß der RICHTLINIE 2008/68/EG der Europäischen Union gelten die Vorschriften für die Beförderung von Gefahrgut für
ALLE Fahrzeuge,die zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt sind,also
Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern und einer
bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25
km/h sowie ihre Anhänger, mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen,
mobilen Maschinen und Geräten sowie Land -und
forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen, sofern
diese nicht mit einer Geschwindigkeit von über 40 km/h
fahren, wenn sie gefährliche Güter befördern

Die UN-Nummer 1203 BENZIN oder OTTOKRAFTSTOFF wird von dieser Regelung erfasst.
Somit darf in einem Kraftfahrzeug maximal 60 Liter Kraftstoff in nach der Richtlinie zugelassenen beweglichen Behältern (Reservekanistern) ohne Genehmigung mitgeführt werden.Diese Behälter müssen aber gemäß der Richtlinie als Ladung gesichert sein.Denn die Vorschriften über Ladungssicherung gelten IMMER !!

Moin,

das ist falsch…gemäß der RICHTLINIE 2008/68/EG der
Europäischen Union gelten die Vorschriften für die Beförderung
von Gefahrgut für
ALLE Fahrzeuge,die zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmt
sind,

Dumm nur, daß diese Umsetzung die GGVSEB ist, in der steht, daß die ADR-Vorschriften einschließlich Anhang A gelten.

Und in Anhang A des ADR kann man nachlesen, daß das alles nicht für Privattransporte gilt.

Gruß

Kubi

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Hallo,

…gemäß der RICHTLINIE 2008/68/EG der Europäischen Union…

Du weißt aber schon, dass diese Richtlinien Anweisungen an den Gesetzgeber sind und keinerlei direkte Auswirkungen auf den einzelnen Bürger haben? Du solltest also erst mal prüfen, ob diese Richtlinie sich tatsächlich schon (die Richtlinie ist von 2008, so schnell ist unsere Gesetzgebung ja nun auch nicht) irgendwo in den Gesetzen in D wiederfindet.
Mir ist derartiges nicht bekannt, aber: ianal.
Gruß
loderunner