Transportgewerbe Gefahrgutbeauftragter ?

Hy,

braucht eine "klein"Firma(6 Mann incl. Chef und sein Papa) des Transportgewerbes (Kurierdienst) einen Gefahrgutbeauftragten, wenn keiner (auch nicht der chef) wirklich so richtig Plan hat von der Materie ?

Hallo,

die Frage, wer einen GB braucht, richtet sich *nicht* danach, wieviele MA eine Firma hat oder ob jemand Ahnung hat oder nicht - wenn keiner nen Plan hat, ist e um so sinnvoller.

Jedes Unternehmen, dass an der Beförderung von GG beteiligt ist, braucht einen GB. Die Vorschrift dazu ist die GbV (Gefahrgutbeauftragtenverordnung)
http://www.gesetze-im-internet.de/gbv/__1b.html

Es gibt aber Befreiungen von der Bestellpflicht eines GB - in § 1b der GbV. Wenn man z. B. immer nur nicht kennzeichnungspflichtiges GG befördert oder nur nach "Begrenzten Mengen " (Kap. 3.4 ADR) verpacktes Gefahrgut, dann darf man auf den GB verzichten.

Das befreit den Chef/ das Unternehmen nicht von den Pflichten aus den Gefahrgutvorschriften - z. B. als Absender, Verlader, Beförderer, Verpacker… je nachdem, was man tut. Dazu siehe beispielsweise die GGVSEB, da stehen die Pflichten im Straßentransport in Deutschland drin. Pflichtverstoß heißt in der Regel auch: Bußgeld - wir bewegen uns da je nach Schwere mit 3- bis vierstelligen Bereich. 300-500 Euro fallen da schnell mal an.

Ich empfehle euch externe Beratung zu dem Thema - viele Institutionen verlangen auch kein Geld dafür, solange es bei einem Telefonat bleibt (so mache ich es auch). Solltet ihr dann tatsächlich einen GB brauchen, solltet ihr einen externen GB einkaufen - ihr könnt natürlich einen ausbilden lassen, aber erfahrungsgemäß sind die nach den 3 Tagen nicht wirklich fit und haben keine Praxiserfahrung. Außerdem braucht der Betreffende Zeit und Gelegenheit zur Weiterbildung etc.
Kauft euch einen externen GB ein, den gibts z. B. vom TÜV oder von selbständigen „Einzelkämpfern“. In jedem Fall braucht ihr Beratung, denn es geht hier um Gefahrgut, das ist durchaus ernsthaft gefährlich!

Sehr geehrter Herr,

ausschlaggebend ist, ob Gefahrgut gehandelt wird.

Wenn ja - dann muß ein Gefahrgutbeauftragter benannt sein.

Bei kleineren Umschlagsmengen oder unregelmäßigem Umschlag bietet sich evt. ein Gefahrgutberater / - beauftragter außerhalb des Unternehmens an.

Ich empfehle Ihnen Kontakt mit den einschlägigen Berufsverbänden aufzunehmen - z. B. der örtlichen SVG.

Dort kann man Ihnen zum einen die Vorgaben und die Kosten benennen.

Hallo,

die kurze Antwort lautet „Ja“ wenn Gefahrgut transportiert wird.

Jeder Betrieb, der am Gefahrguttransport beteiligt ist, muss einen Gb (Gefahrgutbeauftragten) bestellen, und eine entsprechende Gefahrgutorganisation aufbauen.

Beteiligung ist dann gegeben, wenn dem Unternehmen nach den Gefahrgutvorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen werden.
Wird das Unternehmen durch eine der nachstehend erläuterten Bedingungen von der Pflicht einen Gb zu bestellen befreit, so ist dennoch eine Gefahrgutorganisation in Unternehmen mit beauftragten Personen, sonstigen Verantwortlichen und gegebenenfalls Erfüllungsgehilfen erforderlich.
Befreiungen von der GbV (Gefahrfutbeauftragtenverordnung)

§ 1b lässt drei Wege der Befreiung von der Bestellung eines Gb zu:

1.) bei Tätigkeiten, die sich auf freigestellte Beförderungen freigestellter Mengen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See oder in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen.
2.) Beförderung von nicht mehr als 50 t netto für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben.
3.) Betriebe, die nur empfangen.
oder wenn ein Unternehmen ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung beteiligt ist und dabei 50 t pro Jahr nicht überschritten werden.
Es dürfen dabei keine Beförderungen für radioaktive Güter der Klasse 7 oder Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder 1.1.3.1 RID in Auftrag gegeben werden.

Ist das Unternehmen durch eine der vorstehenden Befreiungen von der Pflicht einen Gb zu bestellen befreit, so ist dennoch eine Gefahrgutorganisation in Unternehmen mit beauftragten Personen, sonstigen Verantwortlichen und gegebenenfalls Erfüllungsgehilfen erforderlich. Der Unternehmer ist dafür verantwort-lich, dass diese Gefahrgutorganisation im Betrieb vorhanden ist.

Auf Deutsch: Wer Gefahrgut befördern will, muss sich mit dem Thema auseinandersetzen. Gerade im Bereich der Kurierfahrer ist dies ein heißes Thema. Verstöße gegen das Gefahrgutrecht können mit Strafen bis zu 50.000 € geahndet werden. Ich empfehle daher genau zu prüfen ob Gefahrgut transportiert werden soll.

Die daraus enstehenden Verantwortlichkeiten sind erheblich. Wenn Sie es wünschen, kann ich Sie unverbindlich beraten wenn sie sich im Hamburger befinden.

Mit freundlichen Grüßen

Th. Kaeding

Hy,

braucht eine „kleine“ Firma sechs Mann incl. Chef des Transportgewerbes (Kurierdienst) einen Gefahrgutbeauftragten, wenn keiner wirklich so richtig Plan hat von der Materie ?

Hallo!

Die Firmengröße ist egal - womit ihr fahrt (Sprinter, 7,5 Tonnen oder größer) ist auch egal. Sobald ihr im Jahr über 50 to Gefahrgut insgesamt kommt, müßt ihr nen Gefahrgutbeauftragten haben - ansonsten ist er aber nicht von Nachteil :wink:

Habt ihr keinen „bestellt“ - das heißt wirklich so - dann ist der Chef automatisch der Gefahrgutbeauftragte.
Ob er Ahnung hat oder nicht … Kostet, wie ja leider bekannt, immer Bußgeld, wenn die Kontrolle kommt.

Ihr könnt als Gefahrgutbeauftragten auch einen „Freiberufler“ - ´z. B. mich „bestellen.“
Der Berät euch denn und ist als Ansprechpartner für eure Fragen und Probleme da.

Für den Gefahrgutbeauftragten gibt es eine eigene Verordnung - nennt sich Gefahrgutbeauftragten-verordnung.

Wenn Du spezielle Fragen hast, gebe ich dir auch gerne meine Telefonnummer - fragen kostet nichts! Hab auch schon als Kutscher gearbeitet und kenne die Probleme!

Bei Interesse meld dich einfach - dein Chef kann sich auch gerne selber bei mir melden

[email protected]

Ich hoffe, ich habe dir erst mal weiterhelfen können!

Beste Grüße

Ingo

Hi Ihr, „nein“ ihr braucht keinen Gefahrgutbeauftragten solange Ihr das G-Gut nicht in Eurer Fa. lagert oder komissioniert. Wenn Ihr z.B. einen Auftrag bekommt, in einer Fa. Gefahrgut zu laden und von A nach B zu transportieren, ist der Gefahrgutbeauftragter der Versandtfirma zuständig. Ihr als Kurierdienst müsst zum Transport eine gültige ADR-Bescheinigung des Fahrers haben, und zum Transport, wenn die Masse des zu beförderten Gutes die Kennzeichnungspflicht überschreitet, die orangenen Schilder am Fahrzeug anbringen. Diese sind in den ADR-Bestimmungen unter Kennzeichnungspflichtigen Waren nachzulesen. Es Kann also sein, wenn ihr 1kg Gift transportiert, die Schilder anzubringen sind. (z.Bsp. konzentrierte Pflanzenschutzmittel) wobei 999,0kg Benzin nicht kennzeichnungspflichtig sind. Es gibt Tabellen dafür. Also, solange Ihr das Zeug nicht lagert, herstellt, oder zum Umschlag kommissioniert, ist der Hersteller oder Verlader des Gutes verantwortlich.Also deren ihr Gefahrgutbeauftragter. Wenn ihr dort euer Fzg. beladet, muss der Gfgbeauft. sicherstellen, das der Beförderer(z.Bsp. ihr) die Vorraussetzungen (Fzg. und Fahrer) erfüllt sind. Hoffe geholfen zu haben.

Hallo,
ich zitiere mal die Gefahrgutbeauftragtenverordnung:

§ 1b Befreiungen

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten gelten nicht für Unternehmer und Inhaber eines Betriebes,

  1. deren Tätigkeiten sich auf freigestellte Beförderungen gefährlicher Güter auf Straße, Schiene, Binnenwasserstraßen, See und in der Luft beschränken oder auf Beförderungen in begrenzten Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR beziehen,

  2. wenn sie in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter, bei radioaktiven Stoffen nur der UN-Nummern 2908 bis 2911, für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind,

  3. die lediglich Verpackungen, Großpackmittel (IBC) oder Tanks nach Baumustern herstellen, soweit sie nicht in anderen Funktionen bei der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen beteiligt sind und ihnen nach den jeweils geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind,

  4. die gefährliche Güter lediglich empfangen oder

  5. wenn sie ausschließlich als Auftraggeber des Absenders an der Beförderung gefährlicher Güter, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7 und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0 nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR oder Unterabschnitt 1.1.3.1 RID, von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt sind.

Der einzige Punkt, der bei Euch greifen könnte, wäre Punkt 1. Es kommt dabei auf die Art und die Menge der Gefahrgüter an.
Beförderungen in freigestellten Mengen oder Begrenzten Mengen erfordern keinen Gefahrgutbeauftragten. Dabei sind die Begriffe „freigestellt“ und „begrenzte Menge“ fest definiert und ergeben sich aus den jeweiligen Gefahrgutvorschriften. (Beim Absender nachfragen, ob das Gut eine freigestellte oder begrenzte Menge ist–hängt u.a. von der UN-Nummer und der Innenverpackung ab). Alle anderen Ausnahmen würden bei Euch nicht grifen, da ihr weder Gefahrgut im Eigenbedarf fahrt, noch als Auftraggeber des Absenders handelt und auch nicht ausschliesslich Empfänger seid.

braucht eine "klein"Firma(6 Mann incl. Chef und sein Papa)
des Transportgewerbes (Kurierdienst) einen
Gefahrgutbeauftragten, wenn keiner (auch nicht der chef)
wirklich so richtig Plan hat von der Materie ?

Nun - das kommt darauf an:
Transportiert einer der Fahrer Gefahrgut, dann muss er unterwiesen sein - also eine eigene Ausbildung für diesen Bereich haben.
Wenn dieses Unternehmen NICHT als Versender und NICHT als Lagerhalter für gefährliche Güter auftritt, dann brauch keiner den Gefahrgutbeauftragten zu machen.
Ansonsten gilt: lieber ne externe Fachkraft konsultieren, als hinterher im Knast zu landen.

Gruß

Uliwak

Hallo,

eigentlich hat der Gesetzgeber dieses Thema sehr eindeutig geregelt. Nach Gefahrgutbeauftragtenverordnung - GbV - geltende Fassung
muss:

" §1
(1) Unternehmer und Inhaber eines Betriebes, die an der Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- oder Luftfahrzeugen beteiligt sind, müssen mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich bestellen. Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind deren Aufgaben nach Anlage 1 schriftlich festzulegen.
(2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann
1.
von einem Mitarbeiter des Unternehmens oder Betriebes, dem auch andere Aufgaben übertragen sein können,
2.
von einer dem Unternehmen oder Betrieb nicht angehörenden Person oder
3.
vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes
wahrgenommen werden. Nimmt der Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist eine schriftliche Bestellung nicht erforderlich."

Also, wenn kein anderer, so muss der Unternehmer oder Inhaber die Funktion des Gefahrgutbeauftragten übernehmen. Und die GbV erklärt dann auch, was seine Aufgaben sind bzw. welche Pflichten er hat.

Weiter gehts mit der Frage, ob …

Nach §1a ist dann:

" …
Im Sinne dieser Verordnung sind
1.
Unternehmer oder Inhaber von Betrieben an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt, wenn ihnen nach den für die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn-, Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind;"

Dies gilt es für Ihr Unternehmen zu prüfen.
Die Verantwortlichkeiten nach geltendem Recht sind im ADR und der GGVSEB eindeutig beschrieben. (Entweder selbst nachlesen oder sich eine Beratung durch die IHK oder Verband holen.)

Die GbV nennt dann auch im § 1b Befreiungen.

Da wird eben auch schon eine erweiterte Kenntnis des Gefahrgutrechts benötigt, um diesen Punkt zu werten.

Also, bei der GbV geht es nicht um die Größe Ihres Unternehmens, sonder um welche Aufgabe bzw. welche Funktion Sie in der Transportkette nach Gefahrgutrecht übernehmen.

Lassen sie sich weiterführend beraten.

Viele Grüße

:Hy,

braucht eine "klein"Firma(6 Mann incl. Chef und sein Papa)
des Transportgewerbes (Kurierdienst) einen
Gefahrgutbeauftragten, wenn keiner (auch nicht der chef)
wirklich so richtig Plan hat von der Materie ?

Hallo,
also ich bin nicht mehr im neuen Gefahrgutrecht ganz drin. Vor ein paar Jahren noch (und ich nehme nicht an, dass sich das geändert hat) hing dies nicht von der Firmengröße ab, sondern von der Ware die transportiert wird. Also wieviel Gefahrgut transportiert wird. Sobald über die Kleinmengen (das sind die Kartons mit einer Raute drauf und einer vierstelligen UN-Nr. oder LQ drin geschrieben)auch nur einmal transportiert wird, benötigt der Betrieb einen Gefahrgutbeauftragten. Diese Kleinmengen liegen im Milliliter-Bereich. Da Sie vermutlich verschiedene Versender haben, sollten Sie sich zu dem Thema erkundigen. Ich kenne kleinere Betriebe, die einen Gefahrgutbeauftragten brauchen. Ich empfehle einen externen Gefahrgutbeauftragten einzukaufen z.B. bei TÜV oder DEKRA oder einer anderen Firma, die das anbietet. Aber einfach zu sagen, davon verstehen wir nichts, geht nicht. Viele Betriebe, welche nur Paketversand machen wie z.B. die Post schliesst anderes Gefahrgut aus. Es darf gemäß Transportbedingungen nicht transportiert werden. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen. Die Versender von Kleinmaterial haben häufig keine Ahnung. Sie sollten das auch im Sinne des Betriebsschutzes für Ihre Mitarbeiter, die Sie damit in Gefahr bringen tun.

Hallo entschuldiegen sie, das ich mich erst jetzt auf Ihre Anfrage melde.
Zu Ihrer Frage: Jeder der ein Kennzeichnungspflichtigen transport veranlasst oder durchführt beöntigt einen Gefahrgutbeauftragten , dies kann auch extern erfolgen z.B. Firma Hellmann Osnabrück die bietet diese Dienstleistung Europaweit an.

Man braucht nicht unbedingt einen Gefahrgutbeauftragten, aber diejenigen, die mit Gefahrgut direkten Umgang haben sollten definitiv einen ADR-Schein machen.