Ein Kunde kauft bei einer Handelskette ein Elektrogerät. Da er nur wenige Kilometer von der Filiale entfernt wohnt, verzichtet er auf die angebotene kostenpflichtige Vor-Ort-Servicegarantie. Vor Ablauf der Gewährleistungpflicht tritt ein Defekt auf. Leider wurde die Filiale in seiner Nähe jedoch inzwischen geschlossen; die nächste Filiale ist ca. 150km entfernt. Der Kunde verlangt nun eine kostenlose Abholung des Geräts an seinem Wohnort, wahlweise Erstattung der Fahrtkosten, was der Händler ablehnt. Ein Transport durch den Kunden würde insgesamt 600 km Fahrt für Bringen und Abholung des Geräts bedeuten. Seiner Meinung nach hat eine vom Kunden nicht beinflussbare Geschäftsentscheidung des Händlers (Flilalschliessung) zu einer einseitigen Verschlechterung der Vertragsbedingungen geführt, für die allein der Händler verantwortlich sei. Deshalb stehe ihm Schadensersatz zu.
Wer hat recht?
Gruß
Yoshi