Hallo kernig,
Wie ist die Lage, was die Garantie/Gewährleistung angeht? Wer ist Ansprechpartner?
Bei diesem Fall kommen einige verschiedene Begriffe durcheinander die unterschiedliche Bedeutung haben.
- Gesetzliche Gewährleistung
- Freiwillige Hersteller Garantie
- Freiwillige Händlergarantie
Zu 1) Gesetzliche Gewährleistung
Die Gesetzliche Gewährleistung bedeutet dass der Händler 24 Monate zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Artikel beim Verkauf (Übergabe an den Kunden) schon einen Mangel hatte. Diese 24 Monate werden laut Gesetz in 2 Phasen unterteilt.
Phase 1) Die ersten 6 Monate geht der Gesetzgeber davon aus das ein vorhandener Mangel bereits beim Verkauf vorgelegen hat. Sollte der Händler das abstreiten, wäre der Händler in der Beweispflicht dass dieser Artikel ohne Mangel übergeben wurde. In der Regel fällt dies aber so schwer, dass viele Händler darauf verzichten den Beweis vorzubringen.
Phase 2) nach den ersten 6 Monaten bis zum 24. Monat, müsste der Kunde Nachweisen dass der Mangell schon beim Verkauf vorgelegen hat. Dies ist aber für den Kunden nur sehr selten erfolgreich, so dass diese Möglichkeit meistens entfällt.
Wichtig in beiden Phasen ist aber, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt. Nicht jeder Defekt ist auch automatisch ein Mangel. Z.B. Wenn ein Artikel herunter fällt und dadurch defekt geht, oder wenn Flüssigkeiten in ein elektronisches Gerät läuft, wäre das kein Mangel.
Zu 2) Freiwillige Hersteller Garantie
Hier gibt der Hersteller freiwillig eine Garantie zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist. In diesem Fall kann der Hersteller selber die Bedingungen festlegen unter welchen Umständen er die Garantie gibt. Diese Bedingungen sind in den Garantie Bedingungen der Hersteller festgehalten. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller zur Garantie verpflichtet.
Zu 3) Freiwillige Händlergarantie
Hier ist es ähnlich wie bei der freiwilligen Herstellergarantie. Der Händler kann die Bedingungen für seine freiwillige Garantie selber festlegen. In dem vorgegebenen Fall hat der Händler (Norma) folgendes festgelegt:
"_Alle anderen Artikel, die Sie bei uns gekauft haben, können Sie gegen Vorlage des Kassenbons innerhalb von zwei Monaten ab Kaufdatum in Ihrer NORMA-Filiale zurückgeben und erhalten Ihr Geld zurück.
Nach Ablauf dieser zwei-monatigen NORMA-Garantie können Sie sich jederzeit mit Kassenbon und Garantiekarte an die entsprechende Hotline bzw. den Kunden- und Reparaturservice wenden.
Ihre gesetzlichen Verbraucherrechte gelten selbstverständlich uneingeschränkt._
"
Für den von dir geschilderten Fall entfällt also Punkt 3 (Freiwillige Händlergarantie), weil der Kauf länger als 2 Monate her ist.
Bei Punkt 2 (Freiwillige Hersteller Garantie) kommt es darauf an was der Hersteller in seinen Garantie Bestimmungen festgelegt hat.
Nun bleibt also noch Punkt 1 (Gesetzliche Gewährleistung) übrig.
Da in dem geschilderten Fall die Phase 1 (ersten 6 Monate) bereits überschritten ist, müsste der Kunde nachweisen dass es sich um einen Mangel handelt der schon beim Verkauf vorhanden war. Das dürfte aber fast unmöglich sein, so dass ich als einzige Chance den Weg über die freiwillige Herstellergarantie sehe. Dafür müsste der Kunde sich dann an den Hersteller wenden.
Gruß
N.N