Trekstore Tablet vom Discounter - Garantie?

Hallo!
Jemand hat Ende 2012 ein Tablet beim Discounter „Norma“ gekauft, Beleg ist vorhanden. Nun lädt das Gerät nicht mehr (wo der Schaden liegt - Netzteil oder Ladebuchse am Gerät - keine Ahnung).Wie ist die Lage, was die Garantie/Gewährleistung angeht? Wer ist Ansprechpartner?
Norma selber hat dazu diese Seite geschaltet.

Laut diesem Fokus-Artikel steht der Discounter aber in der Pflicht, mit 2 Jahren Gewährleistung. Ist das noch so richtig und auch in diesem Fall gültig? Ist die 2-Monatsregelung schlicht ungültig? Wie läuft das dann ab?

Danke und Grüße
kernig

Hallo kernig,

Wie ist die Lage, was die Garantie/Gewährleistung angeht? Wer ist Ansprechpartner?

Bei diesem Fall kommen einige verschiedene Begriffe durcheinander die unterschiedliche Bedeutung haben.

  1. Gesetzliche Gewährleistung
  2. Freiwillige Hersteller Garantie
  3. Freiwillige Händlergarantie

Zu 1) Gesetzliche Gewährleistung

Die Gesetzliche Gewährleistung bedeutet dass der Händler 24 Monate zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Artikel beim Verkauf (Übergabe an den Kunden) schon einen Mangel hatte. Diese 24 Monate werden laut Gesetz in 2 Phasen unterteilt.

Phase 1) Die ersten 6 Monate geht der Gesetzgeber davon aus das ein vorhandener Mangel bereits beim Verkauf vorgelegen hat. Sollte der Händler das abstreiten, wäre der Händler in der Beweispflicht dass dieser Artikel ohne Mangel übergeben wurde. In der Regel fällt dies aber so schwer, dass viele Händler darauf verzichten den Beweis vorzubringen.

Phase 2) nach den ersten 6 Monaten bis zum 24. Monat, müsste der Kunde Nachweisen dass der Mangell schon beim Verkauf vorgelegen hat. Dies ist aber für den Kunden nur sehr selten erfolgreich, so dass diese Möglichkeit meistens entfällt.

Wichtig in beiden Phasen ist aber, dass es sich tatsächlich um einen Mangel handelt. Nicht jeder Defekt ist auch automatisch ein Mangel. Z.B. Wenn ein Artikel herunter fällt und dadurch defekt geht, oder wenn Flüssigkeiten in ein elektronisches Gerät läuft, wäre das kein Mangel.

Zu 2) Freiwillige Hersteller Garantie

Hier gibt der Hersteller freiwillig eine Garantie zu der er gesetzlich nicht verpflichtet ist. In diesem Fall kann der Hersteller selber die Bedingungen festlegen unter welchen Umständen er die Garantie gibt. Diese Bedingungen sind in den Garantie Bedingungen der Hersteller festgehalten. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller zur Garantie verpflichtet.

Zu 3) Freiwillige Händlergarantie

Hier ist es ähnlich wie bei der freiwilligen Herstellergarantie. Der Händler kann die Bedingungen für seine freiwillige Garantie selber festlegen. In dem vorgegebenen Fall hat der Händler (Norma) folgendes festgelegt:

"_Alle anderen Artikel, die Sie bei uns gekauft haben, können Sie gegen Vorlage des Kassenbons innerhalb von zwei Monaten ab Kaufdatum in Ihrer NORMA-Filiale zurückgeben und erhalten Ihr Geld zurück.

Nach Ablauf dieser zwei-monatigen NORMA-Garantie können Sie sich jederzeit mit Kassenbon und Garantiekarte an die entsprechende Hotline bzw. den Kunden- und Reparaturservice wenden.

Ihre gesetzlichen Verbraucherrechte gelten selbstverständlich uneingeschränkt._
"

Für den von dir geschilderten Fall entfällt also Punkt 3 (Freiwillige Händlergarantie), weil der Kauf länger als 2 Monate her ist.

Bei Punkt 2 (Freiwillige Hersteller Garantie) kommt es darauf an was der Hersteller in seinen Garantie Bestimmungen festgelegt hat.

Nun bleibt also noch Punkt 1 (Gesetzliche Gewährleistung) übrig.

Da in dem geschilderten Fall die Phase 1 (ersten 6 Monate) bereits überschritten ist, müsste der Kunde nachweisen dass es sich um einen Mangel handelt der schon beim Verkauf vorhanden war. Das dürfte aber fast unmöglich sein, so dass ich als einzige Chance den Weg über die freiwillige Herstellergarantie sehe. Dafür müsste der Kunde sich dann an den Hersteller wenden.

Gruß
N.N

Hi!
Und danke für Deine Antwort.
also die Unterschiede waren mir schon klar.
Was mich interessiert, ist nun die Vorgehensweise.

Angenommen, das Gerät ist nicht runtergefallen und wurde bestimmungsgemäß benutzt (also ab von irgendwelchen Beweislasten) - der Händler steht als noch in der Gewährleistung?
Der Kunde braucht sich nicht an den Hersteller verweisen zu lassen (und Rücksendekosten z.B. tragen)?

Zu 1) Gesetzliche Gewährleistung

Die Gesetzliche Gewährleistung bedeutet dass der Händler 24
Monate zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn der Artikel
beim Verkauf
(Übergabe an den Kunden) schon einen Mangel
hatte.

Zu 2) Freiwillige Hersteller Garantie

Hier gibt der Hersteller freiwillig eine Garantie zu der er
gesetzlich nicht verpflichtet ist. In diesem Fall kann der
Hersteller selber die Bedingungen festlegen unter welchen
Umständen er die Garantie gibt. Diese Bedingungen sind in den
Garantie Bedingungen der Hersteller festgehalten. Nur wenn
diese Bedingungen erfüllt sind, ist der Hersteller zur
Garantie verpflichtet.

Zu 3) Freiwillige Händlergarantie

Hier ist es ähnlich wie bei der freiwilligen
Herstellergarantie. Der Händler kann die Bedingungen für seine
freiwillige Garantie selber festlegen. In dem vorgegebenen
Fall hat der Händler (Norma) folgendes festgelegt:

"_Alle anderen Artikel, die Sie bei uns gekauft haben, können
Sie gegen Vorlage des Kassenbons innerhalb von zwei Monaten ab
Kaufdatum in Ihrer NORMA-Filiale zurückgeben und erhalten Ihr
Geld zurück.

Nach Ablauf dieser zwei-monatigen NORMA-Garantie können Sie
sich jederzeit mit Kassenbon und Garantiekarte an die
entsprechende Hotline bzw. den Kunden- und Reparaturservice
wenden.

Ihre gesetzlichen Verbraucherrechte gelten selbstverständlich
uneingeschränkt
._ "

Was ich fragen wollte ist: Widerspricht sich das nicht? Dass die Händlergarantie weniger bietet als die gesetzlichen Verbraucherrechte. Also ein Kunde muss sich doch nicht an den Hersteller wenden, so lange der Händler noch in der Pflicht ist?

Ich versteh’s nicht, ist das nur Kundenveralberung, in der Hoffnung, dass möglichst viele darauf reinfallen?

Für den von dir geschilderten Fall entfällt also Punkt 3
(Freiwillige Händlergarantie), weil der Kauf länger als 2
Monate her ist.

Was ja egal ist, weil die gesetzliche Gewährleistungsfrist noch läuft.

Bei Punkt 2 (Freiwillige Hersteller Garantie) kommt es darauf
an was der Hersteller in seinen Garantie Bestimmungen
festgelegt hat.

Will der Kunde ja gar nicht in Anspruch nehmen.

Grüße
kernig

Hallo kernig,

Angenommen, das Gerät ist nicht runtergefallen und wurde bestimmungsgemäß benutzt (also ab von irgendwelchen Beweislasten) - der Händler steht als noch in der Gewährleistung?

Vorausgesetzt das Problem ist dadurch aufgetreten dass das Gerät bereits beim Verkauf (Übergabe an dem Kunden) einen Mangel hatte, dann ist der Händler innerhalb von 24 Monaten „in der Gewehrleistung“.

Aber hier ist dein Gedankenfehler wenn du schreibst "also ab von irgendwelchen Beweislasten.

  1. Wie ich bereits vorher geschrieben habe, muss in den ersten 6 Monaten der Händler nachweisen dass der Artikel ohne Mangel übergeben wurde.

  2. Da die ersten 6 Monate vorbei sind, muss jetzt der Kunde nachweisen dass bereits bei dem Verkauf (Übergabe) des Artikels ein Mangel vorlag der das jetzige Problem verursacht hat.

Gerade dieser Unterschied betrifft die von dir verneinte Beweislast.

Der Kunde braucht sich nicht an den Hersteller verweisen zu lassen (und Rücksendekosten z.B. tragen)?

Ich bezweifle zwar dass es dem Kunden gelingt, aber wenn der Kunde nachweisen könnte dass bei der Übergabe des Gerätes bereits ein Mangel vorgelegen hat, und dass dieser Mangel das jetzige Problem verursacht hat, nur dann wäre deine Aussage zutreffend. Aber mit diesem Nachweis dürfte der Kunde größere Probleme haben.

Was ich fragen wollte ist: Widerspricht sich das nicht? Dass die Händlergarantie weniger bietet als die gesetzlichen Verbraucherrechte. Also ein Kunde muss sich doch nicht an den Hersteller wenden, so lange der Händler noch in der Pflicht ist?

Der Händler hat garantiert dass er innerhalb von 2 Monaten den Artikel auch zurücknimmt wenn der Artikel keinen Mangel hat. Die „gesetzlichen Verbraucherrechte“ (Gewährleistung) verlangen vom Verkäufer nicht dass er einen mangellosen Artikel zurück nimmt. Also bietet die Händlergarantie in den ersten 2 Monaten mehr als die „gesetzlichen Verbraucherrechte“.

Ich versteh’s nicht, ist das nur Kundenveralberung, in der Hoffnung, dass möglichst viele darauf reinfallen?

Nein, in den ersten 2 Monaten bietet der Händler mehr als er müsste, nämlich den Artikel auch zurück zu nehmen, wenn dieser keinen Mangel hat. Nach den ersten 2 Monaten kann sich der Kunde nur noch auf die gesetzlichen Vorschriften berufen. Hierbei muss er dann die 2 Phasen (erste 6 Monate/ restlichen Monate) beachten.

Für den von dir geschilderten Fall entfällt also Punkt 3
(Freiwillige Händlergarantie), weil der Kauf länger als 2
Monate her ist.

Was ja egal ist, weil die gesetzliche Gewährleistungsfrist noch läuft.

Richtig, aber eben mit den vorher beschrieben Punkten über die Beweislast.

Bei Punkt 2 (Freiwillige Hersteller Garantie) kommt es darauf
an was der Hersteller in seinen Garantie Bestimmungen
festgelegt hat.

Will der Kunde ja gar nicht in Anspruch nehmen.

Dann muss der Kunde sich auf die Gewährleistung berufen und da die ersten 6 Monate vorbei sind, muss der Kunde nachweisen (behaupten reicht nicht aus) dass bei der Übergabe des Gerätes bereits ein Mangel vorgelegen hat, und dass dieser Mangel das jetzige Problem verursacht hat.

Gruß
N.N

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