Trennung

Hallo!
Nehmen wir mal folgenden Sachverhalt an:

Familie mit einem 3jährigem Kind trennt sich einvernehmlich und ohne Ärger.
Beide verabreden „gleichberechtigten Anspruch“ an dem Kind. Beide sind Arbeitskräfte in Vollzeit.
Er war bisher in Steuerklasse 3 und hat bisher auch das Kindergeld bezogen. Sie war in St.Kl.5.
Was muss er jetzt beachten?
Ist es richtig, dass im Trennungsjahr beide in St.Kl 4 gehen können und derjenige Anspruch auf das Kindergeld hat, bei dem das Kind gemeldet ist? Wenn ja, wo könnte er das machen?
Was müsste er bedenken hinsichtlich Kindesunterhalt und Unterhalt für die Frau, wenn man annehmen würde, dass er überhaupt keine ahnung davon hat.Vielleicht würde es auch Linkempfehlungen geben?

Schöne Grüße
Günsen

Hallo,

wegen Kindesunterhalt wende man sich an das örtliche Jugendamt

grüße
dragonkidd

Ist es richtig, dass im Trennungsjahr beide in St.Kl 4 gehen können

Für das laufende Jahr kann man alles so lassen, wie es ist. Denn man kann noch eine gemeinsame Veranlagung für die Einkommenssteuer durchführen. Für das nächste Jahr wird der Ehepartner ohne Kind in die Klasse I müssen, der mit Kind in die II (solange er keinen neuen Partner hat).

und derjenige Anspruch auf das Kindergeld hat, bei dem
das Kind gemeldet ist?

So kenne ich das.

Was müsste er bedenken hinsichtlich Kindesunterhalt und
Unterhalt für die Frau, wenn man annehmen würde, dass er
überhaupt keine ahnung davon hat.

Dann sollte er sich schlau machen. entweder bei einer Beratungsstelle und per Suchmaschine. Mit LInk-Empfehleungen kann ich leider nicht dienen, aber andere Forumsteilnehmer werden sicherlich welche parat haben.

Hallo,

steuerlich muss dann berücksichtigt werden, dass mit Beginn des neuen Kalenderjahres nach der Trennung der barunterhaltspflichtige Elternteil die Steuerklasse 1 hat. War die Trennung z. B. in 2008 (egal ob 01.01.2008 oder 31.12.2008) dann ist ab dem 01.01.2009 die Steuerklasse 1 fällig.

Der kinderbetreuende Elternteil bekommt dann die Steuerklasse 2

Durch die Steuerklasse 1 verringert sich dann das Einkommen z. B. ab 01.2009 oftmals nicht unerheblich.

Bei der Berechnung des Unterhaltes berücksichtigen bzw. freiwillige Titel oder Vereinbarungen detailliert gestalten: Unterhalt bis zum 31.12.2008 und dann Neuberechnung ab 01/2009.

Kindergeld bekommt der Elternteil, wo das Kind lebt. Der barunterhaltspflichtige Elternteil darf vom Unterhalt nach der DüTa dann noch die hälfte vom Kindergeld abziehen.

Wenn der betreuende Elternteil den Kindesunterhalt ausgerechnet haben will, macht das Jugendamt das.

Anwälte rechnen den Ehegattenunterhalt aus - vor allen Dingen wenn der betreuende Elternteil berufstätig ist. Hier kommt es darauf an, inwieweit diese Berufstätigkeit als überobligatorisch angesehen oder ein Betreuungsbonus berücksichtigt wird.

Evtl. helfen auch Vereine in ihren Foren wie z. B. der ISUV oder der VAfK.

Gruß
Ingrid

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]