Trennung. Auch als Bedarfsgemeinschaft

Hallo Forum, liebe Wissenden,

folgend gearteter Fall: (Vorsicht, viel Text)

Pärchen, gemeinsam in einer Bedarfsgemeinschaft, vier Jahre zusammen.
Partner A offenbart Partner B, das Ende der Beziehung und bittet um schnellstmöglichen Auszug, da Partner C schon auf der Matte steht.

Partner B war vor Beginn dieser Beziehung der alleinige
Wohnungsinhaber und Vertragsnehmer gegenüber den Versorgern.(z.B.Energie, Telefon) Mittlerweile aber zumindest im Mietvertrag stehen beide drin.

Partner B momentan in einer Umschulungsmassnahme, hat die Möglichkeit seinen Praktikumsbetrieb um Versetzung in andere Stadt zu bitten, auch aus dem Grund, da dort bezogen auf seine Zielausbildung bessere Chancen bestehen einen festen Job zu bekommen.

Soviel zum Grundfall.

Nun die Fragen:

Partner B muss sich ja nun aus der Bedarfsgemeinschaft abmelden, mit Verweis auf die Unzumutbarkeit, weiterhin in der bisherigen gemeinsamen Wohnung zu verbleiben, richtig?

Weiterhin muss B sich um einen eigenen Antrag auf ALG II bemühen und auf den evtl. Umzug mit Suche nach neuer Wohnung verweisen, damit evtl. auflaufende Kosten im Vorfeld genehmigt werden?

Nun wäre eine weitere Frage, ob B darauf hoffen kann dass er mindestens die neue
Wohnung nebst Nebenkosten und Kaution in der neuen entfernten Stadt finanziert bekommt? (maximal 45m² bei maximal 450 Euro warm, so wurde der aktuelle Satz am bisherigen Wohnort ermittelt, gewünschte Zielwohnung liegt auch in dem Satz)
Wieviele vakante Wohnungsangebote, muss B der ARGE benennen.

Weiter zum Sachverhalt, B befindet sich wie gesagt in der Umschulung und bezieht hierfür noch bis Ende Februar Fahrgeld, darüber hinaus sieht die momentane Lage so aus, dass die Ausbildung(wenn man einen Wechsel der Bildungseinrichtung vermeidet) nur am bisherigen Standort zu Ende gebracht werden kann.(voraussichtliche restliche Schulzeit mit Prüfung= insgesamt 8 Werktage)

Frage hierzu: Wird die ARGE des Zielortes die dann erhöhten Fahrtkosten für den Rest der Zeit mit übernehmen, da sonst die Arbeitsaufnahme gefährdet ist, oder kann es hier ggf. Probleme geben? Auch interessant wäre es zu wissen, ob eventuelle Übernachtungskosten geltend gemacht werden können, und wie hierfür die Voraussetzungen aussehen müssen. (Nebeninfo: die Fahrtstrecke vom neuen Ort zur Schule wären dann 170km einfache Strecke) Eine eventuelle Übernachtungsmöglichkeit von Privat wäre jedoch auch vorhanden, sodass auch geringe, bzw. gar keine Übernachtungskosten anfallen sollten.

Ich hoffe, bis hierhin habe ich den Fall umfassend und transparent erklärt, sollten noch Fragen bestehen, so werde ich die Antworten nachreichen.

Vielen Dank für eure Mühen im Voraus.

Wissbegieriger Kerl

Hallo Forum, liebe Wissenden,

Hallo,

Nun die Fragen:

Partner B muss sich ja nun aus der Bedarfsgemeinschaft
abmelden, mit Verweis auf die Unzumutbarkeit, weiterhin in der
bisherigen gemeinsamen Wohnung zu verbleiben, richtig?

Zunächst erst mal die Reihenfolge überdenken…
B sollte erst mal eine eigene Bleibe haben.

Weiterhin muss B sich um einen eigenen Antrag auf ALG II
bemühen und auf den evtl. Umzug mit Suche nach neuer Wohnung
verweisen, damit evtl. auflaufende Kosten im Vorfeld genehmigt
werden?

Ließe sich in der bisherigen Whg. denn räumliche Trennung erwirken, das B z.B. vorab eine eigene BG anmelden könnte ?
Wenn das ginge, könnte A versuchen als eigenständige BG die KDU als Mieter zu beantragen. ( Vorher auch den Mietvertrag ändern lassen…also A als alleiniger Mieter )

Nun wäre eine weitere Frage, ob B darauf hoffen kann dass er

mindestens die neue
Wohnung nebst Nebenkosten und Kaution in der neuen entfernten
Stadt finanziert bekommt? (maximal 45m² bei maximal 450 Euro
warm, so wurde der aktuelle Satz am bisherigen Wohnort
ermittelt, gewünschte Zielwohnung liegt auch in dem Satz)
Wieviele vakante Wohnungsangebote, muss B der ARGE benennen.

Hier fängt es an:

  • Zunächst erst mal abchecken, was im gewünschtem Zielort von B maximal für Sätze der KDU anerkennbar wären. ( Das wird von Ort zu Ort variieren )
  • es kann schon sinnvoll sein, mehrere Wohnungsangebote bei der ArGe zur Prüfung vorzulegen. Die Chancen der Bewilligung steigen, je weiter die Kosten ( KDU ) unter dem Maximalsatz liegen.
  • Kautionsübernahme sollte zumindest dann beantragt werden.
    ( z.B. als zinsfreies Darlehen, wenn der VM. dazu keine Ratenzahlung zulassen würde … Das wäre bei der ArGe im Zielort neben bewilligungsfähiger höhe der KDU notfalls nochmal von B anzusprechen )

Weiter zum Sachverhalt, B befindet sich wie gesagt in der
Umschulung und bezieht hierfür noch bis Ende Februar Fahrgeld,
darüber hinaus sieht die momentane Lage so aus, dass die
Ausbildung(wenn man einen Wechsel der Bildungseinrichtung
vermeidet) nur am bisherigen Standort zu Ende gebracht werden
kann.(voraussichtliche restliche Schulzeit mit Prüfung=
insgesamt 8 Werktage)

Das ist mir jezt im Detail nicht ganz klar ?
Ist davon auszugehen, das neben der Praxis im Betrieb also auch die erwähnten Schultage im BZ anfallen ? An einem Ort Schule, an einem anderem Ort betriebliche Praxis ?

Frage hierzu: Wird die ARGE des Zielortes die dann erhöhten
Fahrtkosten für den Rest der Zeit mit übernehmen, da sonst die
Arbeitsaufnahme gefährdet ist, oder kann es hier ggf. Probleme
geben?

Wäre generell bei Einzug in die neue Whg ein weiterer Fahrweg nötig, könnten die Fahrtkosten dahingehend neu berechnet werden.
Dazu müßte aber erst mal die neue Wohnung bewilligt worden sein und B dort einziehen. ( siehe auch weiter unten…alternative Uk. )
Für Fahrtkostenübernahme gibt es meines Wissens auch finanzielle Obergrenzen.

Auch interessant wäre es zu wissen, ob eventuelle
Übernachtungskosten geltend gemacht werden können, und wie
hierfür die Voraussetzungen aussehen müssen. (Nebeninfo: die
Fahrtstrecke vom neuen Ort zur Schule wären dann 170km
einfache Strecke) Eine eventuelle Übernachtungsmöglichkeit von
Privat wäre jedoch auch vorhanden, sodass auch geringe, bzw.
gar keine Übernachtungskosten anfallen sollten.

Das wäre natürlich zu checken, zu welchen Kosten und wie lange B wo anders unterkommen könnte. Gleich oder günstiger als bislang wäre natürlich vorteilhaft.
Es bliebe zunächst die Sache, wo B seinen neuen Wohnort ( wenn auch zunächst mal übergangsweise angemeldet hätte )

Ich hoffe, bis hierhin habe ich den Fall umfassend und
transparent erklärt, sollten noch Fragen bestehen, so werde
ich die Antworten nachreichen.

Unter:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26260/Navigation/zen…

gibt es weitergehende Infos zu den meisten Themenbereichen.
In den einzelnen Rubriken stehen auch die entsprechenden Merkblätter
als PDF - Download bereit, damit Du verbindliche Infos nachlesen kannst.

Vielen Dank für eure Mühen im Voraus.

Wissbegieriger Kerl

mfg

nutzlos

hallo nochmal,

Zunächst erst mal die Reihenfolge überdenken…
B sollte erst mal eine eigene Bleibe haben.

Muss er dazu nicht erstmal die Freigabe vom Amt haben, oder ist damit gemeint,
dass er Angebote vorliegen haben muss

Ließe sich in der bisherigen Whg. denn räumliche Trennung
erwirken, das B z.B. vorab eine eigene BG anmelden könnte ?
Wenn das ginge, könnte A versuchen als eigenständige BG die
KDU als Mieter zu beantragen. ( Vorher auch den Mietvertrag
ändern lassen…also A als alleiniger Mieter )

Nein räumliche Trennung definitiv nicht möglich, da die Wohnung für die bisherige BG grundsätzlich hätte größer sein dürfen(17m² Differenz zwischenIST und SOLL-Zustand). Fünf Personen die dann vorhanden wären, wäre eine noch schlimmere Zumutung, als momentan vorliegend.

Hier fängt es an:

  • Zunächst erst mal abchecken, was im gewünschtem Zielort von
    B maximal für Sätze der KDU anerkennbar wären. ( Das wird von
    Ort zu Ort variieren )
  • es kann schon sinnvoll sein, mehrere Wohnungsangebote bei
    der ArGe zur Prüfung vorzulegen. Die Chancen der Bewilligung
    steigen, je weiter die Kosten ( KDU ) unter dem Maximalsatz
    liegen.
  • Kautionsübernahme sollte zumindest dann beantragt werden.
    ( z.B. als zinsfreies Darlehen, wenn der VM. dazu keine
    Ratenzahlung zulassen würde … Das wäre bei der ArGe im
    Zielort neben bewilligungsfähiger höhe der KDU notfalls
    nochmal von B anzusprechen )

Also soweit das von hier aus abzuschätzen ist, sind die Sätze an beiden Orten ähnlich gelagert, sodass hier die aktuellen Sätze in die Berechnung fliessen.

Das ist mir jezt im Detail nicht ganz klar ?
Ist davon auszugehen, das neben der Praxis im Betrieb also
auch die erwähnten Schultage im BZ anfallen ? An einem Ort
Schule, an einem anderem Ort betriebliche Praxis ?

Es ist eine berufsbegleitende Schule, wo grundsätzlich sowohl der praktische Anteil durch die Firma als auch der schulische Unterricht(durch einen Bidungsträger) am selben Ort gegeben sind.

Der Arbeitgeber(deutschlandweit agierend) wurde aber schon angefragt und hat sich im persönlichen Gespräch nicht negativ geäussert zur Versetzung. Das Problem ist die Schule, denn die kann momentan nur am bisherigen Standort die Beendigung der Ausbildung anbieten. Dadurch kommen die verschiedenen Orte zustande.

Wäre generell bei Einzug in die neue Whg ein weiterer Fahrweg
nötig, könnten die Fahrtkosten dahingehend neu berechnet
werden.
Dazu müßte aber erst mal die neue Wohnung bewilligt worden
sein und B dort einziehen. ( siehe auch weiter
unten…alternative Uk. )
Für Fahrtkostenübernahme gibt es meines Wissens auch
finanzielle Obergrenzen.

Die Fahrtkosten liegen momentan bei 15km einfache Strecke zur Arbeit und zur Schule und würden dann bei Fahrtkosten für einfache Strecke 170km liegen.
Aufgrund der Möglichkeit bei einem Ausbildungskollegen schlafen zu können, könnte man hier eine Art Wochenendheimfahrt anstreben, sodass die Kosten klein gehalten werden würden.

Das wäre natürlich zu checken, zu welchen Kosten und wie lange
B wo anders unterkommen könnte. Gleich oder günstiger als
bislang wäre natürlich vorteilhaft.
Es bliebe zunächst die Sache, wo B seinen neuen Wohnort ( wenn
auch zunächst mal übergangsweise angemeldet hätte )

Angestrebt würde direkt als neuer Lebensmittelpunkt die neue Wohnung am Zielort.
Also dann auch nichts Übergangsweises.

mfg

nutzlos

vielen Dank erstmal bis hierhin,

Wissbegieriger Kerl

hallo nochmal,

Hallo,

Zunächst erst mal die Reihenfolge überdenken…
B sollte erst mal eine eigene Bleibe haben.

Muss er dazu nicht erstmal die Freigabe vom Amt haben, oder
ist damit gemeint,
dass er Angebote vorliegen haben muss

Angebot(e) sollte(n) zunächst vorliegen, damit die ArGe darüber entscheiden könnte. ( Freigabe )
Die weitere Wohnungssuche wäre ja erledigt, wenn die ArGe schon dem 1. Vorschlag zustimmen würde.

Nein räumliche Trennung definitiv nicht möglich, da die
Wohnung für die bisherige BG grundsätzlich hätte größer sein
dürfen(17m² Differenz zwischenIST und SOLL-Zustand). Fünf
Personen die dann vorhanden wären, wäre eine noch schlimmere
Zumutung, als momentan vorliegend.

Gründe für den Umzug sind ja gegeben, die gemeinsam bei der Änderung der bisherigen BG geklärt werden könnten.
Es sollten also zunächst beide Parteien gemeinsam bei der bislang zuständigen ArGe vorsprechen und die Änderungsanträge stellen.
Dort würde B auch erfahren, wo zunächst die Wohnungsangebote vorzulegen wären. ( Wie gelesen, wäre ja schon ein konkretes Angebot vorhanden )

Also soweit das von hier aus abzuschätzen ist, sind die Sätze
an beiden Orten ähnlich gelagert, sodass hier die aktuellen
Sätze in die Berechnung fliessen.

Besser genau am Zielort erkundigen, als zu schätzen.

Der Arbeitgeber(deutschlandweit agierend) wurde aber schon
angefragt und hat sich im persönlichen Gespräch nicht negativ
geäussert zur Versetzung. Das Problem ist die Schule, denn die
kann momentan nur am bisherigen Standort die Beendigung der
Ausbildung anbieten. Dadurch kommen die verschiedenen Orte
zustande.

Gut, nun ist es deutlich.

Die Fahrtkosten liegen momentan bei 15km einfache Strecke zur
Arbeit und zur Schule und würden dann bei Fahrtkosten für
einfache Strecke 170km liegen.
Aufgrund der Möglichkeit bei einem Ausbildungskollegen
schlafen zu können, könnte man hier eine Art
Wochenendheimfahrt anstreben, sodass die Kosten klein gehalten
werden würden.

Es ist jetzt durchschnittlich Schule / Betrieb am Tag gerechnet.
Das wäre dann vorab mit dem Ausbildungskollegen zu klären, ob die Wochenend - Heimfahrt realisierbar wäre.
5 x 170 Km ( E.S.) in der Woche dürften wohl von B unbezahlbar sein.

Angestrebt würde direkt als neuer Lebensmittelpunkt die neue
Wohnung am Zielort.
Also dann auch nichts Übergangsweises.

Also schauen, das B die Wohnung bewilligt bekommt. Dann sollte eine Neuberechnung der Fahrtkosten kein Problem sein.
( Wenn ich jetzt mal richtig vermute, das mit Wochenendheimfahrt der Weg zur neuen Wohnung gemeint wäre )

vielen Dank erstmal bis hierhin,

Wissbegieriger Kerl

Warum ich nun bislang an der " Reihenfolge " festhalte:

Es ist öfter zu lesen, das Antragsteller Probleme mit der ArGe bekamen, weil sie erst umzogen ( bzw. Mietverträge unterschrieben ), danach erst die Behörde informierten.
Das soll vermieden werden.

mfg

nutzlos

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Um schnellstmöglichen Auszug bitten kann A ja …das heisst aber ja nicht, dass B jetzt aus dem Stand ausziehen muss - bzw.überhaupt kann ? Da dürfte auch der Vermieter noch ein Wort mitzureden haben, vermute ich - zumal B der ursprüngliche Anmieter ist und A „nur“ aufgenommen wurde. Der bestehende Mietvertrag ist für beide gültig und kann auch nur gemeinsam gekündigt werden (bzw. mit Einverständnis des Vermieters abgeändert und von A alleine weitergeführt werden), soweit ich weiss. Das ist aber wohl eher eine mietrechtliche Geschichte… da kenne ich mich nicht aus.-
Vorausgesetzt, dass es mit dem Vermieter alles klar geht:
Wenn A und B schriftlich bestätigen, dass ab Datum X kein gegenseitiges Einstehen und keine Bedarfsgemeinschaft mehr gegeben ist und dass sie einander nicht mehr finanziell/ wirtschaftlich unterstützen, können sie bereits jetzt eine entsprechende Änderungsmitteilung an die ARGE einreichen. Die Trennung / Beendigung der BG begründet die Notwendigkeit des Umzugs für B, somit auch die Übernahme der Umzugskosten und Kaution (kein Darlehn). Zum Umzug und Formalitäten/ ALG2-Antrag für B , vor allem bei Wechsel des Wohnorts / Leistungsträgers : http://hartz.info/index.php?topic=24.0

Alle Anträge sind im Voraus und nachweislich schriftlich zu stellen; Zustimmungen / Zusagen unbedingt schriftlich verlangen.-
Es muss die am (zukünftigen) Wohnort max. angemessene (Brutto-) Kalt miete / qm für 1 Person erfragt werden (bei der zuständigen ARGE, auf deren Website oder der der Kommune/ Sozialverwaltung, oder mal googlen nach „Thomé Örtliche Richtinien“). Heizkosten müssen in tatsächlicher Höhe übernommen werden, sofern nicht nachweislich unwirtschaftlich verbraucht wird ; die Nennung einer max. Warmmiete bzw. einer pauschalen Vorgabe von max. Heizkosten ist unzulässig (BSG). Sofern das vorgelegte Wohnungsangebot im Rahmen der lokalen Angemessenheitskriterien liegt, muss die zuständige ARGE bei ALG2- Anspruch die Zustimmung erteilen.-

Wenn die restliche Schulzeit inkl. Prüfung nur noch 8 Tage beträgt und die Schule am / in der Nähe des derzeitigen Wohnorts liegt, dürfte sich das Problem mit höheren Fahrtkosten und Übernachtung doch gar nicht stellen, oder habe ich da etwas falsch verstanden ? Innerhalb 8 Tagen die Zustimmung zum Umzug und den eigenen ALG2- Antrag bewilligt zu bekommen, eine eigene Wohnung zu finden und den Umzug durchzuführen, dauert definitiv länger als 8 Tage. -So oder so: Fahrt-/ Pendelkosten etc. sind Leistungen aus dem Vermittlungsbudget und liegen im Ermessen der dann zuständigen ARGE. Eher unwahrscheinlich, dass die derzeitige ARGE den Umzug nach Neuort finanziert - und die ARGE Neuort dann die Pendelkosten zurück zum alten Wohnort übernimmt.

Hallo nochmals

Um schnellstmöglichen Auszug bitten kann A ja …das
heisst aber ja nicht, dass B jetzt aus dem Stand ausziehen
muss - bzw.überhaupt kann ?

Naja das Können regelt sich hoffentlich in Kürze.

Da dürfte auch der Vermieter noch
ein Wort mitzureden haben, vermute ich - zumal B der
ursprüngliche Anmieter ist und A „nur“ aufgenommen wurde. Der
bestehende Mietvertrag ist für beide gültig und kann auch nur
gemeinsam gekündigt werden (bzw. mit Einverständnis des
Vermieters abgeändert und von A alleine weitergeführt werden),

Beim Vermieter wurde bereits der „Auszug eines Mitmieters“ beantragt. Der Vermieter hat auch schon reagiert und darum gebeten dass er nochmals die Daten von A bekommt, obwohl von deren Konto die Miete überwiesen wird.

Vorausgesetzt, dass es mit dem Vermieter alles klar geht:
Wenn A und B schriftlich bestätigen, dass ab Datum X kein
gegenseitiges Einstehen und keine Bedarfsgemeinschaft mehr
gegeben ist und dass sie einander nicht mehr finanziell/
wirtschaftlich unterstützen, können sie bereits jetzt eine
entsprechende Änderungsmitteilung an die ARGE einreichen.

Dies war mir bis dato nicht bekannt, dass das dann so unkompliziert funktioniert, von Seitens der zuständigen ARGE. Vielen Dank schon mal an dieser Stelle.

Die
Trennung / Beendigung der BG begründet die Notwendigkeit des
Umzugs für B, somit auch die Übernahme der Umzugskosten und
Kaution (kein Darlehn).

Sowas in der Art habe ich auch schon gelesen, da gibt es wohl ein entsprechendes Urteil eines hessischen SozGericht von 2007.

Alle Anträge sind im Voraus und nachweislich schriftlich zu
stellen; Zustimmungen / Zusagen unbedingt schriftlich
verlangen.-

Hier würde mich interessieren, ob die Anträge ausreichend sind, wenn B diese formlos schreibt und zum Amt mitnimmt um sie dann bei der Regelung der Anträge einfach vorlegt? Oder sieht es vielmehr so aus, dass da dann Formulare notwendig werden, für deren Ausfüllen man studiert haben muss?

Sofern das vorgelegte
Wohnungsangebot im Rahmen der lokalen Angemessenheitskriterien
liegt, muss die zuständige ARGE bei ALG2- Anspruch die
Zustimmung erteilen.-

D.h., wenn ich es richtig verstehe, B muss dann bei der jetzigen ARGE schon das Angebot vorlegen, oder bei der ARGE am Zielort?

Wenn die restliche Schulzeit inkl. Prüfung nur noch 8 Tage
beträgt und die Schule am / in der Nähe des derzeitigen
Wohnorts liegt, dürfte sich das Problem mit höheren
Fahrtkosten und Übernachtung doch gar nicht stellen, oder habe
ich da etwas falsch verstanden ?

Nochmal zur Erläuterung: B befindet sich momentan in einer von der ARGE genehmigten Umschulungsmassnahme zur Wiedereingliederung ins Berufsleben mit Zusage der Fahrtkostenübernahme. Die Massnahme endet voraussichtlich Mitte Januar, mit dem Bestehen der Prüfung vor der IHK am bisherigen Wohnort von B. Sollte B bestehen, dann steht er im umgeschulten Beruf, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung. Hierbei sei noch angemerkt, dass die Chancen am geplanten neuen Wohnort um Einiges besser stehen, als am Jetzigen.

Der genannten Prüfung geht die verbleibende Schulzeit in Form von Prüfungsvorbereitung voraus und würde, wenn kein Schulwechsel vollzogen wird, am bisherigen Wohnort stattfinden. hier ist der Knackpunkt aber der, dass B dann wahrscheinlich schon am Zielort wohnt. Was die Übernachtungen dann angeht, so könnte B bei einem Kollegen übernachten um so die Kosten dem Amt gegenüber niedrig zu halten. Die Hin und Rückreise zur Vorbereitung und Prüfung würde jedoch trotz dessen beantragt werden.

Vielen Dank für die bisherigen Antworten und Tipps.

Gruss

Wissbegieriger Kerl

Sowas in der Art habe ich auch schon gelesen, da gibt es wohl ein entsprechendes Urteil eines hessischen SozGericht von 2007. (…) D.h., wenn ich es richtig verstehe, B muss dann bei der jetzigen ARGE schon das Angebot vorlegen, oder bei der ARGE am Zielort?:

Das regelt § 22 Abs. 2 und 3 SGB II http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html (Wegen des Darlehns hatte ich im vorherigen Beitrag die Klammer falsch gesetzt: Die Kaution wird als Darlehn erbracht ; die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten bei einem notwendigen Umzug als Zuschuss.)

… ob die Anträge ausreichend sind, wenn B diese formlos schreibt und zum Amt mitnimmt um sie dann bei der Regelung der Anträge einfach vorlegt? :

Für die Umzugssachen reicht ein formloser Antrag (nachweislich schriftlich einreichen); manche ARGEN haben dafür auch selbstgemachte Formulare, die man verwenden kann. Vielleicht ist auch hier ein Muster zu finden: http://www.sozialticker.com/antraege . -
Alle Formulare für den ALG2- Antrag und Ausfüllhilfen gibt es bei der BA zum Download: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Wegen der Schule / Fahrkosten müsste das mit dem zuständigen Sachbearbeiter geklärt werden, da es wie gesagt Ermessensleistungen sind.

LG