Trennung - Haus umgeschrieben - ab wann Hausrecht?

Hallo.

Angenommen, zwei Ehepartner haben ein gemeinsames Haus, bei dem beide zur Hälfte Eigentümer sind. Sie wohnen seit 7 Jahren gemeinsam in dem Haus. Die Ehe besteht seit 14 Jahren.

Nun kommt es zur Trennung. Partei A sucht sich eine eigene Wohnung. Das ist nun 7 Wochen her. Ein Auszug unter Mitnahme (fast) aller persönlichen Sachen ist vor 5 Wochen erfolgt.

Nun schreibt Partei A das Haus auf Partei B um. Natürlich mit notarieller Beurkundung. Es wird weder eine Auflage zur Umschreibung noch ein zeitlicher Termin, zu dem die Eigentumsumschreibung erfolgt, in der Urkunde festgelegt. Die Umschreibung soll sofort und bedingungslos erfolgen.

Die Eintragung ins Grundbuch wurde durch den Notar beantragt, jedoch aufgrund der Laufzeiten beim Grundbuchamt noch nicht erfüllt.

Trotzdem turnt Partei A wann immer es ihr passt, in dem Haus herum. Zutritt besitzt sie noch durch den eigenen Schlüssel.

Frage: ab wann kann Partei B das Hausrecht geltend machen und Partei A ggf. vorschreiben, wann sie kommen (oder nicht kommen) oder ggf. zu gehen hat, wenn Partei A Streit sucht?

Kann man hier annehmen, dass Partei A das Eigentum an dem Haus aufgegeben hat? Ich denke doch schon, oder?

Darf Partei B, die ja nun rechtlich Alleineigentümer ist, das Schloss ggf auswechseln?

Kann Partei B das Haus nun schon nach eigenem Gutdünken verkaufen?

Wie weit kann Partei B über das Haus(recht) verfügen und wie weit kann Partei A ggf. noch Einfluss nehmen?

Wie weit muss Partei A die Partei B überhaupt in Ruhe lassen, damit ein Getrenntleben in Ruhe stattfinden kann? Partei B hat keinen weiteren Rückzugsraum. Partei A hat - zur Erinnerung - seit 7 Wochen eine eigene Wohnung.

Vielen Dank für Eure Antworten.

Andrea

In der Urkunde des Notars steht ab wann Nutzen und Lasten übergehen, in der Regel am Tag der Beurkundung. D.h. die Partei, die erworben hat, ist ab diesem Tag für alles zutändig, ggf. auch für einen Verkauf, der im übrigen nichts mit der Eintragung im Grundbuch zu tun hat.
Gruß Tom

Hallo,
wurde ein Besitzübergang vereinbart? Dann zu diesem.
Andernfalls darf nur ein Eigentümer (der niemandem sonstige Besitzrechte übertragen hat) „Hausrecht“ o.ä. ausüben, d.h. es ist auf die Umschreibung im Grundbuch zu warten, bevor Zwangsmaßnahmen ausgeübt werden sollen.
Das Eigentum wurde nicht aufgegeben, sondern soll übertragen werden.
Diesen Übertragungsanspruch kann man grundsätzlich weiterverkaufen, sobald man ihn hat.

Schönen Gruß
Schnabel