Hallo,
im Prinzip ist es richtig, dass die während der Ehe angeschafften Gegenstände geteilt werden. Aaaaaaber es gibt (mindestens) eine Ausnahme: die Ersatzbeschaffung
Nehmen wir mal an, Person A hat in die Ehe einen Fernseher mitgebracht. Der wird während der Ehe durch einen neuen ersetzt. Hier gehört der neue Fernseher (der etwa der gleichen Preisklasse angehören muss, natürlich die üblichen „Preiskorrekturen“ die durch die Jahre entstanden sind, angepasst ist), der Person A.
Wer mit einem Uraltauto in die Ehe geht und sich dort dann einen niegelnagelneuen Schlitten kauft, kann nicht von Ersatzbeschaffung reden.
Übrigens kann der obige Fernseher durchaus von der Person A einen Tag vor der Ehe angeschafft worden sein, weil man ja häufig die Wohnung schon vor der Ehe einrichtet, auch wenn man nicht eine „wilde Ehe“ geführt hat.
Allerdings sollte dann jede Person nachweisen können, was sie vor der Ehe bezahlt hat.
Die Ersatzbeschaffung wird sehr häufig auch von Anwälten ihren Mandanten nicht richtig erklärt. Hier wird in nicht unerheblichen Fällen „Geld verbrannt“.
Beim Mietvorteil spielt es auch eine Rolle, inwieweit der Mietwert und die Kreditraten konform sind uuuuund ob der „zwangsweise Mieter“ (also der im Haus zurückbleibt) wirklich die größe der Immobilie benötigt. Hier kann man (ob’s durchgeht ist nicht einheitlich geregelt) damit argumentieren, dass man alleine ja keine 7-Zimmer-Villa benötigt. Dann kann unter Umständen der Mietwert der eigentlich benötigten Zwei-Zimmer-Wohnung angerechnet werden.
Auch spielt es u. U. eine Rolle, ob man die Haushälte des anderen Miteigentümers bewohnt. Hier kann man nur mit einem sehr guten Anwalt vernünftig aus der Patsche herauskommen.
Beim Einfordern der Kreditraten, hat der Kreditgeber das Recht sich den zahlungskräftigeren Kunden herauszusuchen. Allerdings kommt es dann nachher darauf an, inwieweit die Kreditzahlungen beim Unterhalt berücksichtigt werden. Werden sie beim Unterhalt nicht berücksichtigt, weil z. B. keine Unterhaltspflicht besteht, kann man vom anderen Kreditnehmer dessen Anteil nach § 426 BGB einfordern. Man hat dann zumindest einen Titel in der Hand, der bei einer evtl. Teilungsversteigerung und/oder eines Verkaufes seine Anrechnung findet.
Es ist also nicht immer sinnvoll, den Unterhalt mit Kreditraten gegenzurechnen. Was man im Einzelfall macht, sollte man wieder mit einem sehr guten Anwalt genau absprechen und ausrechnen.
Da Pixelkönig nicht schreibt, ob es gemeinsame Kinder geben soll, ob Person „Sie“ berufstätig ist, ob es Einkommensdifferenzen gibt kann niemand sagen, ob sie überhaupt einen Unterhaltsanspruch und wie lange sie ihn hat. Hierzu gibt es ein recht neues interessantes Urteil des BGH http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprec…
Gruß
Ingrid
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