Hallo zusammen !
Der Fall: Person X zieht Anfang des Jahres in eine eigene Wohnung und die Parteien einigen sich privat über alles was mit Geld ,Kinder, Versicherungen,etc. zu tun hat. Der finanizielle Rückschritt ist beiden schnell klar und man erwägt es halt zuerst einmal bei der "Räumlichen Trennung " zu belassen. Beide Personen haben immer gearbeitet (Frau immer mehr als halbe Tage-jetzt 32 Std/Partner voll).
Steuerklassen wurden durch die Mehrarbeit der Frau noch in 2004 in 4/4
gewechselt. Ist es nun ratsam einfach so weiter zu machen oder sollten die Parteien doch lieber in Steuerklasse 2 und dann in 1 gehen.Niemand will irgendwann was nachzahlen wollen weil dies nicht zulässsig ist/war.Wie sieht es aus mit dem Rentenausgleich?Und,und…
MfG
Mikel
Hallo Mikel,
Zum steuerlichen Aspekt:
Es kommt mir so vor, als sei die Trennung in diesem Fall nicht zwingend auf Dauer angelegt: Und wenns bloß wegen der Pfuinanzen ist, könnte da vielleicht künftig wieder etwas zusammen gehen.
Solange die beiden nicht auf Dauer getrennt leben, können sie zusammen veranlagt werden.
Um das zu beurteilen, spielt im Zweifelsfall das berühmte „Gesamtbild der Verhältnisse“ eine Rolle. Die Eintragung der LSt-Klasse II ist dabei niemals Beweis, aber kann schon ein Indiz sein, das gegen Zusammenveranlagung spricht.
Schöne Grüße
MM
hallo Martin,
so wie die Sachlage z.Zt. ist, wird es wohl auf einige Zeit nicht zu einer "Wiedervereinigung"kommen.Frage ist: Können sie so tun als ob
verheiratet oder lieber aus Sicherheit vor Nachzahlungen o.ä. Nachteilen die Steuerklassen wechseln.
Vielen Dank im Voraus
Mikel
Hallo nochmal,
wenn Scheidung ansteht: Das Jahr der Scheidung ist das letzte Jahr, welches theoretisch Zusammenveranlagung ermöglicht.
„So tun als ob“ zur Erlangung steuerlicher Vorteile ist immer Steuerhinterziehung (Straftatbestand).
Andererseits können die Steuerpflichtigen selber so lange nicht wissen, ob die Trennung auf Dauer angelegt ist, so lange sie in Kontakt bleiben.
Insofern ist es bloß dann falsch, Zusammenveranlagung zu beantragen, wenn die beiden tatsächlich wissen, dass keine Wiedervereinigung in Frage kommt. Solange das unsicher ist, kann jeder persönliche Kontakt in persönlichen Angelegenheiten ein Versuch sein, sich zu arrangieren, zu versöhnen, was auch immer in dieser Richtung möglich ist.
Üblicherweise wird allerdings durch das FA in dem Moment nicht mehr ohne weiteres zusammen veranlagt, wo zwei verschiedene Adressen schon zu Beginn des jeweiligen Jahres vorgelegen haben.
Allerdings steht in EStH (Einkommensteuer-Hinweise, eine Sammlung von Verwaltungsanweisungen, insbesondere auch einschlägiger Rechtsprechung zur Unterstützung und Vereinheitlichung der Veranlagung) 174: „In der Regel sind die Angaben der Ehegatten, sie lebten nicht dauernd getrennt, anzuerkennen, es sei denn, dass die äußeren Umstände das Bestehen einer ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft fraglich erscheinen lassen. - BFH vom 5.10.1966“ Das heißt, erstmal gilt hier der „Beweis des ersten Anscheins“, aber mit der Einschränkung, dass dann, wenn die Erklärung der Eheleute gänzlich unplausibel ist, diese für sich allein nicht ausreicht.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
wobei ich bemerken muß, solange zwar die örtliche Trennung (eventuell auch zeitweise ein anderer Partner) vorhanden ist, aber wirtschaftlich eine Gemeinschaft besteht, kann das FA eigentlich nix gegen eine Zusammenveranlagung haben.
Gruß
André