Herr A will allein in der Wohnung wohnen bleiben. A kann sich die Wohnung auch alleine leisten, B nicht. Frau B ist aber nicht bereit, freiwillig auszuziehen.
Was kann A machen? B würde nur ausziehen, wenn A auch auszieht, da sie sich die Wohnung allein nicht leisten kann.
Das klingt sehr nach „normaler“ zwischenmenschlicher Unvernunft bei einer Trennung.
So abenteuerliche Konstrukte wie „A könnte z.B. die Wohnung kaufen und Eigenbedarf anmelden“ sind aber nicht erforderlich. Das Problem lässt sich rechtlich durchaus sauber lösen.
A könnte sich mit dem Vermieter im Vorfeld auf Abschluss eines neuen Mietvertrag einigen, der im Anschluss an den zu kündigenden bestehenden Mietvertrag mit Mieter = A+B beginnt.
Zwar kann Herr A den bestehenden, gemeinsam mit Frau B eingegangenen Mietvertrag (Mieter = A+B) nicht alleine kündigen; er hat aber gegenüber B einen gesetzlichen, einklagbaren Anspruch darauf, dass B an der Kündigung mitwirkt. Infolge der Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags ergibt sich dann auch ein Räumungsanspruch gegen B.
(Und durch den bereits abgeschlossenen neuen Mietvertrag hat A sodann ein alleiniges Nutzungsrecht als Mieter).
Rein Rechtlich klingt das so:
Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der Anmietung einer Wohnung.
Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > § 749.
Als innergesellschaftlich/innergemeinschaftlich vereinbarte Kündigungsfrist wird hier i.d.R. die Frist angenommen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist.
Zur Auflösung/Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags ist die Mitwirkung aller Gesellschafter/Gemeinschafter erforderlich.
Daraus leitet sich dann der Anspruch auf Erteilung zur Zustimmung zur Kündigung ab (> § 723 bzw. § 749 BGB).
GOOGLEN z.B. mit „Personenmehrheit“ (… einer Vertragspartei)
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/mehrere-miete…
> Ich wüsste aber auch noch gerne was SCNR ist ?!