Frau X und Herr Y sind 5 Jahre zusammen und 2 Jahre verheiratet. Herr Y ist nicht kreditwürdig, also Frau X nimmt einen Kredit auf, die noch 2010 läuft. Alle Bankkonten (2 bei der gleiche Bank) laufen auf ihren Name.
Frau X und Herr Y trennen sich. Frau X überlässt das eine Bankkonto Herrn Y zur Benutzung (wenn Frau X das Konto sperrt, steht Herr Y ohne einen Cent da - sie ist sehr gutmütig). Herr Y überzieht (Dispo) das ihm überlassenen Konto bis 10 000 Euro.
Herr Y verspricht alles zurückzuzahlen.
Frau X kann kaum schlafen, da wenn Herr Y kein Cent einzahlt, fordert die Bank von Frau X sowohl den Kreditrückzahlung als auch Dispokredit.
Was kann Frau X machen? Die Bank hat keinen Rat, das Konto kann man nicht umbenennen.
als erstes sollte sie ihm die Bankvollmacht entziehen oder die Bank beauftragen, keine weiteren Überziehungen zuzulassen. Sie hat wohl einen großen Fehler gemacht: sie hätte ihm das Konto zur Verfügung stellen können und bei der Bank hinterlegen können, dass das Konto nur auf Guthabenbasis geführt werden darf.
Nun jetzt ist es zu spät.
Die Bank hat tatsächlich das Recht das Geld von der Frau einzufordern. Allerdings kann die Frau das Geld nach § 426 BGB (es gibt noch ein zwei andere § mit ähnlichem Ergebnis) das Geld von ihm zurückzufordern.
Wichtig ist dann zu wissen, ob X und Y ein Ehepaar (also verheiratet) waren und ob die Überziehung in die Zeit der Ehe fällt. Danach richtet sich, ob der Mann das Ganze zurückbezahlen muss oder nur die Hälfte.
Auch muss realistisch abgeschätzt werden, ob beim Mann was zu holen ist, da man ja einem „nackten Mann nicht in die Taschen greifen kann“.
Wirklich wichtig wäre hier, einen guten Anwalt für ein Beratungsgespräch (Honorar vorher vereinbaren, da relativ hoher Streitwert) aufzusuchen.
Gruß
Ingrid
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Frau X und Herr Y trennen sich. Frau X überlässt das eine
Bankkonto Herrn Y zur Benutzung (wenn Frau X das Konto sperrt,
steht Herr Y ohne einen Cent da - sie ist sehr gutmütig).
hallo,
die frage ist, warum herr Y kein geld hat? ist er arbeitslos? hat er keinen anspruch auf arbeitslosengeld 2 wegen bedarfsgemeinschaft mit frau x?
bei einer trennung sollte eine scheidungsfolgevereinbarung her. hierzu sollte sich x unbedingt von einem familienanwalt beraten lassen.