Hallo,
A will sich von seiner Frau trennen. Da er der Hauptverdiener ist, wird er natürlich Trennungsunterhalt zahlen müssen. Angenommen, die Frau und/oder der Vermieter weigern sich (zunächst), ihn aus dem Mietvertrag zu entlassen, so ist er ja auch weiterhin für die Mietzahlung verantwortlich (Mieter sind beide, A und seine Frau). Außerdem wohnt noch der volljährige, berufstätige, nicht mehr in Ausbildung befindliche Sohn im Haushalt. Wie wird das nun mit dem Unterhalt und der Miete berechnet? Muss A zusätzlich zum berechneten Unterhalt
a) die volle
b) die halbe
c) ein Drittel
Miete zahlen?
Wer weiß da näheres?
Gruß
Nelly
Hi Nelly,
die Höhe der Mietzahlung hat mit der Trennung nichts zu tun. Dem Vermieter kann das alles egal sein, da jeder Vertragspartner für die gesamte Miete einstehen muss. Wäre Herr A also schofel und würde keine Miete bezahlen, dann könnte der Vermieter sich das Geld von Frau A holen. Ob A junior noch bei Muttern wohnt, muss den Vermieter auch nicht interessieren. Es läge an Herrn und Frau A, den Junior in die böse Welt hinauszujagen.
Käme Frau A auf die Idee, Herrn A auf Zahlung des Mietanteils zu verklagen, würde das nicht groß weiterhelfen, weil Ehestreitigkeiten grundsätzlich von den Beteiligten zu lösen sind. Und der Vermieter wird sich hüten, zwei Parteien zu verklagen.
Gruß Ralf
Hallo,
ich bin nicht der Vermieter und mich interessiert hier auch nicht die mietrechtliche Seite. Mich interessiert nur, wieviel A zusätzlich zum Unterhalt noch an Miete für die von ihm nicht mehr bewohnte Wohnung zahlen muss.
Gruß
Nelly
Hi Nelly,
Mich interessiert nur, wieviel A zusätzlich zum Unterhalt noch
an Miete für die von ihm nicht mehr bewohnte Wohnung zahlen muss.
Nichts. Nochmal: Das hat nichts mit dem Unterhalt zu tun. Herr und Frau A haben einen Mietvertrag gemeinsam unterschrieben und müssen sich somit untereinander einigen. Tun sie das nicht, dann wird der Vermieter nicht lange auf sein Geld warten, sondern einen der beiden verklagen.
Der Trennungsunterhalt, den Herr A bezahlt, wird nicht nach den Ansprüchen von Frau A bemessen, sondern nach der Leistungsfähigkeit des Herrn A.
Gruß Ralf