Trennung zwischen Zivilrecht und dem Öffentlichen

In der Geschäftspraxis eines Unternehmens ist eine strikte Trennung zwischen dem Zivilrecht und
dem Öffentlichen Recht kaum möglich.“ Wie ist dieser Satz zu verstehen?

Das Zivilrecht behandelt rechtliche Beziehungen zwischen Bürger und Bürger, d.h. man mat hier grundsätzlich eine Gleichordnung beider Parteien. (Beide haben die gleichen Rechte und dürfen von dem anderen nur etwas verlangen, wenn dieser sich entweder selbst dazu verpflichtet hat, z.b. duch Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Kaufvertrag usw., oder wenn durch seine Schuld ein Schaden entstanden ist, wo der andere Schadensersatz verlangen kann. Grundsätzlich kann man im Zivilrecht, auch bürgerliches Recht, jedes Angebot auch ablehnen, d.h. man muss einen angebotenen Vertrag nicht annehmen.)

Das öffentliche Recht regelt die Beziehungen von Bürger und Staat bzw. Staat und Staat (Z.B. Land Berlin klagt gegen den Bund)
Hier gilt eine Über- und Unterordnung. Wenn der Staat z.B. neue Steuern beschließt, dann kann ein Bürger nicht dies einfach ablehnen - Er muss zahlen - ob er will oder nicht.

Wenn man allerdings vom Staat z.B. ein Grundstück kauft oder der Staat öffentlicher Auftraggeber ist so handelt er nach Zivilrecht wie ein ganz normaler Bürger.

Aber nimmt man mal ein beispiel auf den Satz bezogen:
Errichtet ein Unternehmer ohne behördliche Genehmigung eine umweltbelastende Anlage, kann dieser Sachverhalt den Tatbestand sowohl privatrechtliche als auch öffentlich- rechtlicher Normen erfüllen. Es können die beeinträchtigten Nachbarn privatrechtliche Abwehr- und Schadensersatzansprüche gegen den Unternehmer geltend machen. Es kann aber auch die Verwaltung mit öffentlich-rechtlichen Sanktionen, etwa einer Beseitigungsverfügung, gegen ihm vorzunehmen. Für Klagen der Nachbarn sind die ordentlichen Gerichte (Zivilgerichte) zuständig, für die Klage des Unternehmers auf Aufhebung der Beseitigungsverfügung die Verwaltungsgerichte.
Auf einen Sachverhalt kann sowohl Zivilrechtlich als auch öffentlich-rechtlich vorgegangen werden.
daher ist doch die trennung auf diesen satz schwer möglich oder?

Das ist ganz einfach. Schreibt zum Beispiel der Staat Aufträge aus werden diese nach der sogenannten Verdingungsordnung, z. B. Bauleistungen, ausgeschrieben, das ist öffentliches Recht. Die Vertragsgestelltung erfolgt allerdings nach Bürgerlichem Gesetzbuch, das ist Zivilrecht.
Verstanden?
Sascha

jup, dankööööööööööööööö :smiley:

Hallo, Felix,

grundsätzlich meint das „private Recht“ das BGB, das HGB und ein paar andere Gesetze…
Das „öffentliche Recht“ sind „alle anderen Vorschriften, z.B. vom Baurecht über Immissionschutzrecht bis hin zum Datenschutz o.ä“.

Ich kann Dir den Sinn dieses Satzes nicht genau erklären…denn wenn ich z.B. von jemanden Schadensersatz will (weil er in mein Auto gekracht ist) dann hat das nichts z.B. mit einer Baugenehmigung zu tun.

lg

lumini

Es bedeutet: " Es ist uns scheißegal, ob ein Rechtsstreit zu diesem Thema vor dem Verwaltungsgericht oder der ordentlichen Gerichtsbarkeit landen würde; die Rechtsfrage ist für uns relevant und muss gelöst werden."

Hallo,

so ohne Zusammenhang nicht zu einfach zu beurteilen.

Generell gilt, dass Zivil- und öffentliches Recht zwei Bereiche sind, die es zu trennen gilt.

Zur Verdeutlichung vielleicht folgendes willkürliches Beispiel:
Betrug ist ein Straftatbestand ( http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html ), das ist öffentliches Recht.
Daneben kann der durch den Betrug Geschädigte in der Regel Schadenersatzansprüche haben. Das ist Privatrecht/Zivilrecht.
Die Verbüßung einer Strafe nach Strafrecht hat nun keinerlei Einfluss auf den privatrechtlichen Schadenersatzanspruch und umgekehrt. Die beiden werden auch in unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten behandelt.

Inwiefern das jetzt zu dem Zitat passt kann ich nicht sagen. Ich hoffe ich konnte damit weiterhelfen!

danke

Hei Felix,
Zivilrecht (oder auch „Bürgerliches Recht“) regelt das Verhältnis der Bürger untereinander. Das gilt auch für die „Bürger“, die in einem Unternehmen arbeiten und die Unternehmen selbst: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB)beschreibt z.B., wie diese Rechtsverhältnisse der Bürger untereinander grundsätzlich in dieser Gesellschaft geordnet sind. Ausgestaltungen sind z.B. das Arbeitsrecht, das Recht von Gesellschaften (z.B. GmbH oder Aktiengesellschaften), das Haftungsrecht…
Dagegen regelt das öffentliche Recht das Verhältnis von Bürgern (und Unternehmen)zum Staat.
Die Anmeldung eines Gewerbebetriebes ist somit Gegenstand des öffentlichen Rechts, in diesem Fall beschrieben in der Gewerbeordnung.
Aber auch das Baurecht (wie darf gebaut werden?) oder das Polizeirecht (was darf die Polizei?) werden dem sog. öffentlichen Recht zugeornet.
Schließlich wird der Bereich des Strafrechts als dritte Rechtsgattung beschrieben. Hier nämlich sind die Sanktionen dargestellt, welche die Gesellschaft für diejenigen vorsieht, die bestimmte Regeln (s.o.)nicht einhalten.

Und über allem steht unsere Verfassung (Grundgesetz), die zwar dem öffentlichen Recht zugeordnet ist aber alle Rechtsbereiche betrifft. Kein Gesetz, keine Verordnung, keine Verwaltungsentscheidung, kein Richterspruch egal in welchem Rechtsbereich darf gegen die „Verfasstheit“ unseres Landes verstoßen.

So hat also ein Unternehmen (und damit auch jeder Mitarbeiter, jeder Inhaber) stets mit allen Rechtsbereichen zu tun. Das bedeutet aber nicht, dass eine Trennung nicht möglich wäre, im Gegenteil: Jeder einzelne Sachverhalt muss danach beurteilt werden, ob er das Verhältnis der Bürger (Unternehmen) untereinander betrifft oder eher dem Regelungs- und Ordnungsanspruch des Staates zuzuordnen ist.

Es grüßt Grebnell.

Danke hat mir sehr weiter geholfen, einen schönen wochenstart :wink:

Öffentliches Recht ist Verwaltungsrecht und alles was damit zu tun hat. Zivilrecht findet seine Grundlage im BGB. Diese Rechtsformen sind ohnehin ent miteinander verbunden, sodaß der zitierte Hinweis eigentlich überflüssig ist.
Gruß - Ernst

hallo,
was ist bitte öffentliches Recht ???
Die Frage begreif ich nicht so richtig!!!
Oder meinen Sie Gesellschaftsrecht ???

Unter öffentliches Recht verstehe ich, dass jeder das Recht in unserem Staate hat sich einen Verteidiger zu nehmen.

Täter / Verteidiger
Im Zweifel für den Angeklagten.

Viele Grüße von Nonne213

Definition:

Öffentliches Recht
(recht.oeffentlich.verwaltung.at)
Öffentliches Recht ist der Oberbegriff für die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Verhältnis zwischen dem Staat und dem Einzelnen und den staatlichen Organen untereinander regeln. Das öffentliche Recht ist vom Privatrecht abzugrenzen.

Die Abgrenzung ist umstritten, im wesentlichen werden folgende Theorien vertreten (vgl. dazu den gleichen Streit bei der Frage nach dem Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit):

Nach der auf Ulpian zurückgehenden Interessentheorie sind öffentliches Rechtssätze die dem öffentlichen Interessen verpflichtet sind, und privates Recht die Rechtssätze die dem Individualinteresse verpflichtet sind. publicum jus est quad ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem. Der Interessentheorie wird vorgeworfen wenig trennscharf zu sein, da eine Unterscheidung zwischen öffentlichem und privatem Interesse nicht immer möglich sei.

Die Subordinationstheorie (= Über-Unterordnungstheorie = Subjektionstheorie) stellt darauf ab, ob die betroffene Norm zwischen den Beteiligten ein Über- Unterordnungsverhältnis, dann öffentliches Recht, oder eine Gleichordnung, dann Privatrecht, annimmt. Das dies fehlgehen kann, zeigen die Normen über den öffentlich-rechtlichen Vertrag, bei dem sich zwei Hoheitsträger auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gleichrangig gegenüberstehen.

Die auf F. J. Wolff zurückgehende modifizierte Subjektstheorie (AöR Bd. 76 205ff) (= Zuordnungstheorie = Sonderrechtstheorie) geht von öffentlichem Recht aus, wenn die Norm allein den Staat oder einen sonstigen Träger hoheitlicher Gewalt als solchen (= Modifikation nach Bettermann NJW 1977, 715 f) berechtigt oder verpflichtet, und von Privatrecht wenn eine Norm jedermann berechtigt oder verpflichtet. Da Voraussetzung der Definition die „hoheitliche Gewalt“ ist, deren Vorliegen sich nach dem öffentlichen Recht bestimmt wird der modifizierten Subjektstheorie auch zirkelschlüssigkeit vorgeworfen (Peine, Allgemeines Verwaltungsrecht, Rn. 44).

Die Abgrenzung ist letztendlich nach der im jeweiligen Einzelfall passenden Theorie vorzunehmen. Eine Rolle spielt die Abgrenzung, bei der Frage nach dem Rechtsweg (siehe unter öffentlich-rechtliche Streitigkeit), der Anwendung des Staatshaftungsrechts, Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes, die Anwendbarkeit der Verwaltungsvollstreckung.