Trennungs recht

Liebe/-r Experte/-in,
ich hätte mal eine Frage.

Meine tochter hat sich vor 4 monaten von ihren freund getrennt, da er sie betrogen hat!
Er ist damals gegangen und hat seine sachen mit genommen! Die beiden haben in ihrer beziehung sich ein paar sachen zusammen angeschafft! Und nun kommt nach 4 monaten ein brief vom ex freund in dem er alle sachen zurück verlangt.
er setzt ihr eine frist in der sie sich melden soll oder die sachen raus geben soll und falls sie diese verstreichen lässt dann will er einen anwalt kontaktieren!
Als Anlagen hat er den brief die kontoauszüge beigelegt da die angeschafften sachen mit seiner EC karte bezahlt wurden! Meine Tochter hat ihn dann die hälfte in Bar gegeben aber das alles schriftlich natürlich nicht festgehalten. Wer würde das auch machen!
Es sind auch schenkungen dabei die er jetzt zurück haben möchte wie unter anderen ein handy, ist das überhaupt rechtens wenn es eine schenkung ist???
Würde er wenn er zu einen anwalt geht da überhaupt mit durch kommen und kann das zurück verlangen???
Ich kann mir das alles nicht vorstellen und würde mich freuen wenn mir von ihnen jemand etwas dazu antworten könnte.
Vielen Dank schon mal und schönen Abend
Susanne

Liebe Susanne, leider kenne ich mich im Zivilrecht nicht so gut aus, sorry.
Trotzdem viel Glück!
LG Katja

Danke schön jetzt weiß ich wenigstens das es sich um zivilrecht handelt.
Schönen abend und lieben gruß Susanne

Liebe Susanne, leider kenne ich mich im Zivilrecht nicht so
gut aus, sorry.
Trotzdem viel Glück!
LG Katja

hallo Susanne,

das klingt verzwickt…
zuerst haben die beiden die Sachen zusammen angeschafft,wenn allerdings aus den Kontoauszügen zu lesen ist, dass er sie bezahlt hat, dann wird es schwierig.
Um jetzt bloß keinen weiteren Fehler zu machen ( der 1. Fehler war, dass deine Tochter keine Quittung über die von ihr zur Hälfte bezahlten Sachen hat) würde ich lieber einen Anwalt fragen.
Zum Thema Schenkungen:
siehe auch
http://www.finanzfrage.net/frage/schenkung-zurueckve…

demnach kann man nur unter bestimmten Bedingungen eine Schenkung zurückverlangen, diese Bedingungen sind durch das Ende einer Beziehung wohl kaum erfüllt.

Er ist damals gegangen und hat seine sachen mit genommen! Die
beiden haben in ihrer beziehung sich ein paar sachen zusammen
angeschafft! Und nun kommt nach 4 monaten ein brief vom ex
freund in dem er alle sachen zurück verlangt.
er setzt ihr eine frist in der sie sich melden soll oder die
sachen raus geben soll und falls sie diese verstreichen lässt
dann will er einen anwalt kontaktieren!
Als Anlagen hat er den brief die kontoauszüge beigelegt da die
angeschafften sachen mit seiner EC karte bezahlt wurden! Meine
Tochter hat ihn dann die hälfte in Bar gegeben aber das alles
schriftlich natürlich nicht festgehalten. Wer würde das auch
machen!
Es sind auch schenkungen dabei die er jetzt zurück haben
möchte wie unter anderen ein handy, ist das überhaupt rechtens
wenn es eine schenkung ist???

Nein, grundsätzlich ist mit einer Schenkung eine wirksame Eigentumslübertragung verbunden, das Eigentum kann nur Ausnahmsweise, zB bei grobem Undank, zurückverlangt werden kann.

Würde er wenn er zu einen anwalt geht da überhaupt mit durch
kommen und kann das zurück verlangen???

Kommt auf die Sachen und die Wertigkeit an. Wenn die Schenkung dem in einer Beziehung üblichen entspricht, sind es Geschenke, die nicht zurückverlangt werden können. Bei größeren Sachen mag es einen Wertausgleich geben. wenn es ehr gemeinsame Anschaffungen als Schenkungen sind. Die Bargeldausgleichs sind problematisch, evtl. gibt es Zeugen, die den Vorgang bestätigen können, als Beweis.

So ist das nun mal in einem Rosenkrieg.

Wenn da einer eine Liste macht, sollte sich der andere auch eine List machen. Da kann man dann zu jedem strittigen Teil dazuschreiben, wie man es erstanden hat. Und an welche Details man sich noch erinnert, möglichst genau, denn das überzeugt ein Gericht (oder einen gegnerischen Anwalt) am besten von der eigenen Glaubwürdigkeit:

Tag, Uhrzeit, Umstände eines gemeinsamen Kaufes oder eines Geschenks, z. B.: „Das Schlauchboot haben wir am Samstag nach dem Hertha-Spiel bei Karstadt gekauft, er wollte ein rotes, ich ein blaues, dann habe ich nachgegeben; Am Ersten danach habe ich ihm die Hälfte gegeben, 150,- Euro, als wir wieder Einkaufen waren.“

Mangels Urkunde (Quittung, Vertrag, Schenkungs-Kärtchen usw.) sind auch Zeugen hilfreich, nicht nur Augenzeugen, auch Ohrenzeugen und sogar Zeugen vom Hörensagen, etwa: „Mir hat ihr Freund die Woche danach erzählt, wie sehr sie sich gefreut hätte über die Uhr, die er ihr geschenkt hatte.“

Hilfreich kann es auch sein, zu notieren, was man von ihm zurückhaben möchte - oder zumindest die Hälfte des Zeitwertes in bar, denn das steht einem im Grunde zu bei einer gemeinsamen Anschaffung.

Dann hat man nämlich Spielraum für eine Verhandlung um die Sachen und Summen, auf die man sich am Ende einigen könnte, um ein teures Gerichtsverfahren zu vermeiden.

Ob man dabei pokert oder nicht, ob man blufft und wann und wie, das ist eine Frage des Gemüts, des Geschicks und der Ehrlichkeit bzw. Dreistigkeit jeder Seite. Dabei kann ein Anwalt hilfreich sein.

Gruß aus Berlin, Gerd

Guten Tag,

hat der Freund Ihrer Tochter die Schenkung ohne Bedingung - z.B. dass sie ihn nicht verlassen soll- vollzogen, kann er nichts zurückfordern, es sei denn:
-der Schenker ist verarmt (hier kann er auch den Geldwert fordern § 528 BGB)

  • ihre Tochter hätte sich schweren Undankes haftbar gemacht (§ 530 BGB)
    Soweit eine Auflage mit den Schenkungen verbunden war muss auch mind. 1 Jahr vergangen sein ohne Rückforderung stellen zu können. Handelt es sich um Anstandsschenkungen -wovon ich ausgehe- ist die Rückforderung generell ausgeschlossen (§534 BGB)

Desweiteren gehe ich auch nicht davon aus, dass ihre Tochter keine Aufwendungen für die Gemeinschaft erbracht hat, insoweit wäre auch Sie mit Gegenaufrechnung berechtigt. Desweiteren ist davon auszugehen, dass kein Rückforderungsrecht für solche Aufwendungen durchgesetzt werden kann (vom Ex) da er maßgeblich zur Auflösung der Gemeinschaft beigetragen hat.

Insoweit würde ich empfehlen, auf den Schriftverkehr zu antworten und auf die Sach und Rechtslage bezug zu nehmen - dass können Sie im BGB nachlesen- sollte er sich wider Erwarten einen Anwalt nehmen, müssten Sie evtl. auch gegensteuern. Hiervon gehe ich nicht aus.

Geeignete Formulare/Schrfitstücke gibt es u.a. im WWW.

MfG
michael-sack

Liebe Susanne,

genau der gleiche Fall kam gestern im Fernsehen. Da kam zum Ausdruck (vom Rechtsanwalt) das nur derjenige das Recht auf seiner Seite hat, der belegen kann dass er der rechtmäßige Eigentümer der Sache ist. Es tut mir Leid nichts anderes sagen zu können, doch Freund/Freundin haben nicht die Rechte eines verheirateten Paares. Ich finde das auch nicht richtig, doch der Weg zu einem Anwalt ist ja immer offen.
Liebe Grüße
Helmut

Hallo Susanne,

Das was ich Dir dazu mit zu teilen habe wird Dir vermutlich wenig gefallen. Bedenke bitte das Justizia bekanntlich blind ist…

Zum Sachverhalt:
Er kann zu einem Anwalt gehen.

Entscheidend ist wer kann was beweisen!!! Er hat die Kaufbelege. Damit gilt er sollange als Eigentümer, bis das Gegenteil von Ihnen bewiesen werden kann. Das bedeutet im konkreten Einzelfall: Bei jedem gekauften Artikel müssen Sie den Nachweis führen können, das er z.B.das Geld in bar bekommen hat. Können Sie das nicht, können Sie die Sachen lieber sofort herraus geben. Er würde sowieso vor Gericht recht bekommen.

Den Nachweis können Sie nur erbringen z.B. mit einer Quittung oder mit Zeugen. Wobei es hierbei deutlich von Vorteil ist wenn diese nicht Verwandt und Verschwägert mit Ihnen sind. Diese müßten dann „per Aussage“ bestätigen das Sie gesehen haben, das dann und dann, um die und die Uhrzeit, die und die Summe Geld in Bar, an den und den übergeben wurden. Können dies diese Zeugen nur in einem Punkt nicht, lösen sich diese Zeugen nahezu als „Wertlos“ in Luft auf. Sind diese mit Ihnen Verwandt, wird man diesen vielleicht unterstellen „Parteisch, und somit nicht Neutral“ zu sein.

Ein Geschenk muß nicht Generell zurück gegeben werden. Aber Sie müßen hierbei den Nachweisa wie oben genannt erbringen, das dies auch wirklich ein Geschenk war! Auch hier gilt, können Sie es nicht nachweisen, geben Sie es besser zurück. Wobei sich hierfür durch eine Geburtstagsparty bedingt „leichter“ Zeugen finden lassen dürften. Freunde oder Verwandte sind hier bei ja oft anwesend, manchmal auch nacheinander, und können dann als Zeugen die „Schenkung“ bestätigen.Dies könnte evt. sogar auch noch ein Verkäufer im Geschäft sein.

Können sich Freunde z.B „garantiert“ daran erinnern, das vom EX Freund die Aussage kam, das dies nicht nur gemeinsan Angeschaft, sondern auch, das jeder die Hälfte bezahlt hat! verbessern sich hierdurch Ihre Chancen deutlich. Bedenken Sie aber auch, das diese Zeugen vielleicht sogar vor Gericht später eine Aussage tun müssten. Dabei bekommen einige Zeugen dann plötzlich „Kalte Füße“ und sagen gar nichts mehr dazu.

Jetzt machen Sie einmal eine Gegenstandsliste, und überlegen Sie bei jedem Gegenstand einzeln… So jetzt einmal Hand aufs Herz, nachdem Sie dies alles Wissen. Was Glauben Sie werden Sie Wirklich, Wahrhaftig, und Real bewiesen bekommen? Meistens ist dies sehr wenig, meiner Erfahrung nach…

Bevor Sie sich jetzt an Gegenständen hängen, diese nicht herraus geben wollen, vielleicht weil der Erinnerungswert oder Idelle Wert so hoch ist, bedenken Sie, das Sie im Ernstfalle jeweils teure Anwalts- und Gerichtskosten zu bezahlen haben werden. Diese sind schnell bei einer über vierstelligen Summe angekommen. Lohnt sich dies? Ist es das alles Wert? Oder ist es vielleicht nicht sinnvoller in den kommenden 4-6 Monaten dann lieber statt dieser Kosten dann „Ersatzkäufe“ für einen selber für die zurück gegeben Waren und Gegenstände zu tätigen. Sie selbst entscheiden wofür Sie Ihr Geld ausgeben…

Die Gegenstände müßen zudem auch Ordentlich und in einem Akzeptablen Zustand zurück gegeben werden. Ansonsten wird von Ihnen vermutlich Schadensersatz in entsprechender Höhe verlangt werden.

Ist von Ihnen der (Eigentums)Nachweis Lückenlos und Sicher zu erbringen, könnten Sie es eventuell auch auf einen Rechtsstreit ankommen lassen. Wobei hierfür dann auch die Frage ist, sind Sie Rechtschutzversichert? oder müssen Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Schätzen Sie hierfür bei jedem einzelnen Artikel in % z.B. Ihre Chancen ein, das Sie gewinnen oder verlieren werden. Fragen Sie dies dann auch Ihren durch Sie beauftragten Rechtsanwalt. Bedenken Sie Die andere Hälfte der % Zahl haben Sie in irgend einer Form nacher zu bezahlen. Ist der Gegenstand, die Gegenstände das alles Wert? Seien Sie sich dessen bewußt.

Für eine Detalierte Rechtsberatung ist es dann auch ganz sicher Empfehlenswert bzw. unumgänglich einen Fachanwalt hinzu zu ziehen. Dieser wird Ihnen vermutlich ziemlich ähnliches Mitteilen wie ich grade eben.

Mein Mitgefühl und Verständnis haben Sie auf jeden Fall. Ich vermute einmal , das Sie durch dieses gezahlte „Lehrgeld“ für die Zukunft besser wissen, wie Sie dies „handhaben sollten“. So nen ganzer Mist ist unheimlich ärgerlich, und mir geht dabei persönlich „der Hut“ hoch. Nur wie schon gesagt, Justiza ist bekanntlich blind. Recht haben und Recht kriegen sind zwei ganz verschiedene Sachen!!! Diese Erkenntnis schmeckt mir auch heute noch unheimlich bitter.

Dies sind meine Erfahrungen und Ansichten zu Ihrem Thema, bzw. Ihrem Problem. Für eine sichere Rechtskundige Beratung sollten Sie sich ansonsten einen Anwalt nehmen.

Mit freundlichen Grüßen
Andreas
Betriebswirt HWK
und angehender Betriebswirt IHK

Da deine Tochter ihren Freund das Geld in Bar und ohne Quittung gegen hat,wird Sie die Sachen heraus geben müssen.Mit den Schenkungen würde ich mich mal bei Gericht beraten lassen , da gibt es eine kostenlose Beratungsstelle,oder von einen Anwalt .Kostet nicht zuviel da es nach dem Wert der Sachen geht.Kann man sich vorher telefonisch erkundigen.
Hoffe ich konnt euch helfen.
MfG

Liebe Sanne,

ich bin seit dem Examen nicht mehr mit Familienrecht befasst gewesen und muss daher vorweg sagen, dass ich meine Antwort hier rein aus dem Bauch heraus abgebe.

Zunächst wäre es wichtig zu wissen, um welche Beträge es sich hier eigentlich handelt und in welchem Rahmen die Sachen angeschafft wurden.

Handelt es sich bei den Sachen um solche zur Nutzung in einen gemeinsamen Haushalt und kann Ihre Tochter nicht nachweisen, dass sie die Hälfte in Bar gegeben hat, kann er wohl die Hälfte des Kaufpreises oder aber die Herausgabe der Sachen verlangen.

Die Herausgabe, nicht aber die Zahlung des halben Kaufpreises kann er für die Sachen, die er selbst angeschafft hat, aber Ihrer Tochter außerhalb eines gemeinsamen Hausstandes zur Nutzung überlassen hat, verlangen. Dass es sich bei der Überlassung um eine Schenkung handelt, und Ihre Tochter die Sache deshalb behalten darf, müsst sie nachweisen - etwa durch Aussagen von Freunden und Bekannten.

Je nachdem wie lange die Anschaffung aber her ist, kann die fortgeschrittene Zeitdauer, in der er eine Bezahlung von Ihrer Tochter nicht gefordert hat, ein Indiz dafür sein, dass eine teilweise Bezahlung durch Ihre Tochter nie beabsichtigt war, oder aber schon geleistet wurde. Ist die Anschaffung schon länger als drei Jahre her, kann man zusätzlich auch an die Verjährung der Ansprüche denken, so dass Ihre Tochter die Leitung verweigern dürfte.

So, ich hoffe Ihnen ein wenig geholfen zu haben.

MfG

HK

Hallo!
Der Herausgabeanspruch steht dem Exfreund zu, wenn er Eigentümer der Sachen ist. Dinge, die die Tochter von dem damaligen Freund geschenkt bekommen hat, kann er grds. nicht zurückverlangen. Wer die Sachen bezahlt hat, kann ein Hinweis, aber kein Beweis dafür sein, wem der Verkäufer damals die Sachen übereignet hat.
Wie so oft wäre die beste Lösung eine einvernehmliche Lösung, mit der beide gut leben können. Wenn die Dinge halb-halb bezahlt wurden, wäre es sinnvoll, die Summe der Sachen gerecht zu verteilen. Im Zweifel kann man sich da schon mal auf einen Rechtsstreit einlassen. Es gilt aber auch hier die alte Weisheit „Vor Gericht und auf hoher See ruht man in Gottes Hand“ - soll heißen, den Ausgang eines Rechtsstreites kann keiner verbindlich vorhersagen.
Ciao

Liebe Susanne,

da ich keine Juristin bin, sondern juristische Fachübersetzerin, kann ich zwar Rechtsbegriffe erklären, aber ich darf keine Rechtsberatung erteilen, sonst würde ich mich strafbar machen.

Meine persönliche, ganz private Meinung:
Ohne juristischen Beistand wird Ihre Tochter vermutlich nicht viel erreichen können. Wenn sie kein Geld hat, sich einen Rechtsanwalt zu nehmen, kann sie entweder versuchen, beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen, dann wird der Anwalt (bis auf eine geringe Eigenbeteiligung) aus der Staatskasse bezahlt.
Oder sie kann sich an die nächste Frauenberatungsstelle wenden, dort kennt man sich in aller Regel mit dieser Problematik sehr gut aus.
Ich wünsche ihr jedenfalls viel Glück!

Schöne Grüße

Gabi

Vielen Dank für die ausführliche antwort ich denke sie haben in allen punkten recht und ich werde meine tochter davon überzeugen das es besser ist alles raus zu geben um weiteren ärger zu vermeiden und endlich einen strich unter die sache zu bekommen!
Sie haben sich sehr viel mühe gemacht, Danke schön noch mal und LG Susanne

Kann das zurück verlangen???

Hallo Susanne,

maßgelblich ist, wer Eigentümer der Sachen geworden ist und ob derjenige das beweisen kann.

Bei Sachen, die beide gebrauchen können, z.B. ein Bügeleisen, liegt der Anschein des Eigentums zunächst mal beim Besitzer. Da hier aber beide Besitzer waren, spricht der Anschein dafür, dass derjenige, der es bezahlt hat, auch Eigentümer geworden ist. Auch wenn beide beim Kauf dabei waren, spricht wohl die Vermutung dafür, dass der Verkäufer demjenigen das Eigentum verschaffen wollte, der den Kaufpreis beglichen hat. Eigentum erwirbt man im deutschen Recht nämlich nicht durch den Kauf (§ 433 BGB), sondern im Regelfall durch Einigung und Übergabe (§ 929 BGB).

Rein rechtlich kommt es also darauf an, on sich das Paar später darüber einig war, dass man gemeinsames Eigentum an den Gegenständen begründen wollte. Auch dies müßte man beweisen, z.B. durch Zeugen. Dann gibt es die Möglichkeit, sich über eine Entschädigung zu einigen. Alles andere wäre zwar denkbar, aber höchst unpraktisch.

Bei Sachen, die nur einer Person zuzuordnen sind, (Bartrasierer, BH) spricht der Anschein dafür, dass dieser auch Eigentümer ist.

Geschenke, die übergeben wurden, können nicht zurückgefordert werden, denn die Schenkung ist ein Vertrag, der nicht ohne weiteres durch einseitige Erklärung gelöst werden kann. Mit der Übergabe (siehe oben) geht das Eigentum auf den Beschenkten über.

MfG

Andreas Kleiner, Berlin

Es gilt hier zwei Dinge klar zu unterscheiden, nämliche die rein juristische Bewertung und die Beweisbarkeit der einzelnen Sachverhaltsbestandteile.
Herausgabe halte ich für falsch, denn die Sachen wurden zwar vom Konto des Mannes bezahlt, aber die Kosten wurden zwischen beiden geteilt, so daß Miteigentum besteht.
Was durch Belege und Zeugen beweisbar ist, ist eine andere Frage.
Allerdings müßte auch der Mann vor Gericht beweisen, daß die Sachen sein Alleineigentum sind. Ob das möglich ist, kann ich nicht sagen. Sollte der Beweis nicht gelingen, ständen wir wieder bei Miteigentum zu gleichen teilen.

Ohne besondere Gründe gilt eine Schenkung natürlich uneingeschränkt. Nach der Schenkung, kann der Geber die Sache nicht zurück verlangen, sie ist in das Eigentum des Schenkungsnehmers übergegangen.

Hallo, Sanne,

sorry für die Verspätung.

Die Schenkungen kann er meines Erachtens nicht zurückverlangen.

Welchen Güterstand hatten die beiden denn vereinbart? Wenn es keine explizite Vereinbarung gibt, gilt der gesetzliche Güterstand und das ist die sog. Zugewinngemeinschaft.

Vereinbaren könnte man die sog. Gütertrennung oder die Gütergemeinschaft.

Kannst Du dazu noch Angaben machen? Dann kann ich Deine Fragen einfacher beantworten.

Karl