seien Herr M und Frau F noch miteinander verheiratet, aber im Begriff, sich scheiden zu lassen.
Nun hatten sie bisher ein gemeinsames Girokonto, auf das sie auch weiterhin beide Zugriff haben.
F hat aber mitlerweile ihren Lebensmittelpunkt zu ihrem neune Partner verlegt und eine Scheidung ist wie gesagt geplant.
Ist der gemeinsame Zugriff auf das Konto und das Trennungsjahr nun miteinander vereinbar?
Der gemeinsame Zugriff ist insofern nötig, da die Kinder noch bei M wohnen, bis der Umbau des Hauses von F und ihrem neuen Partner abgeschlossen ist und F die Kinder Nachmittags im Haus von M versorgt und Einkäufe von Lebensmittel etc. erledigen muß.
F hat aber mitlerweile ihren Lebensmittelpunkt zu ihrem neune
Partner verlegt
Damit ist die Trennung vollzogen.
Ist der gemeinsame Zugriff auf das Konto und das Trennungsjahr
nun miteinander vereinbar?
Wenn das dazu notwendig ist, die gemeinsamen Kinder zu versorgen, sollte das keine Probleme geben.
Wenn M und F sich bezüglich der Scheidung einig sind, ist doch alles in Ordnung. Dann stellt kein Familienrichter Fragen. Erst wenn der eine die Scheidung will und der andere sie ablehnt, muß der Richter prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Scheidung gegeben sind.
es kann im Ermessensspielraum des Richters liegen, in dem Kontozugriff ein gemeinsames Wirtschaften zu sehen.
Das würde bedeuten, dass das Trennungsjahr noch nicht begonnen hat.
Nur durch den Auszug von Frau F, selbst wenn dieser durch Ummeldung beim Einwohnermeldeamt bereits dokumentiert ist, ist die eheliche (Wirtschafts)-Gemeinschaft noch nicht aufgehoben.
Was hält Herrn M und Frau F davon ab, ein separates Konto zu errichten?
MfG
tantal
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Der gemeinsame Zugriff ist insofern nötig, da die Kinder noch
bei M wohnen, bis der Umbau des Hauses von F und ihrem neuen
Partner abgeschlossen ist und F die Kinder Nachmittags im Haus
von M versorgt und Einkäufe von Lebensmittel etc. erledigen
muß.
dieses Vorgehen nicht auch mit Überweisungen vün Ms Konto an ein neu einzurichtendes Konto für F abgedeckt werden kann. Hat M Angst, dass die Beträge dieser Überweisungen als Basis für Unterhaltszahlungen genommen werden könnten?