Trennungsjahr/Scheidung - steuerliche Aspekte

Hallo,

leider ist mir der steuerliche Fachmensch meines langjährigen Vertrauens kurzfristig abhanden gekommen.

Für folgende Konstellation im Zusammenhang mit einer anstehenden Scheidung möchte ich wissen, was ich evtl. steuerlich geltend machen kann, damit ich mich frühzeitig um die notwendigen Belege bzw. Auszüge kümmern kann:

Unterhalt während räumlicher Trennung in der gemeinsamen Wohnung seit Juli '25 (Wohnung ist so groß, daß die räumliche Trennung mit Ausnahme der Küche vollständig war). Reicht es ggfs., die Unterhaltsberechnung einer Fachanwältin vorzulegen oder muß der Geldfluss nachgewiesen werden?

Bezug einer neuen Wohnung Dezember. Sind Umzugs- bzw. Neuanschaffungskosten steuerlich relevant?

Trennungsunterhalt ab Auszug. Reicht es ggfs., die Unterhaltsberechnung einer Fachanwältin vorzulegen oder muß der Geldfluss nachgewiesen werden?

Mietanteil Altwohnung. Halbe Kaltmiete muß für ehemalige gemeinsame Wohnung lt. Fachanwältin weiterbezahlt werden, da beide Noch-Eheleute im Mietvertrag stehen. Ist das steuerlich relevant?

Ändert sich die Steuerklasse bereits bei (räumlicher) Trennung oder erst mit Rechtskraft der Scheidung?

Und nein, ich will keine Tipps haben, wie ich beim Unterhalt besch… tricksen kann. Nach 32 gemeinsamen Jahren soll sie das bekommen, was ihr gem. Gesetz/Rechtsprechung zusteht. Ich will lediglich steuerliche Aspekte geklärt haben.

Vielen Dank im Voraus &tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

da ist im Jahr der Trennung selbst insgesamt recht wenig zu machen, weil für dieses gesamte Jahr noch das ganz klassische Ehegattensplitting möglich ist - dass es je nach Intensität, mit der der „Rosenkrieg“ geführt wird, hie und da recht schwierig bis unmöglich ist, noch eine gemeinsame Veranlagung hinzukriegen, interessiert den Gesetzgeber nicht.

Die Steuerklasse III ist ab dem Zeitpunkt der Trennung nicht mehr anzuwenden, die Mitteilung an den Fiskus muss über „Mein ElStEr“ erfolgen (falls dort registriert) oder mit dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuerermäßigung und zu den Lohnsteuer-Abzugsmerkmalen“.

Umzug und Ausstattung einer neuen Wohnung sind wie die Scheidungskosten selbst seit 2017 keine außergewöhnlichen Belastungen im Sinn des EStG mehr.

Unterhaltsleistungen sind ab dem Jahr nach dem Jahr der Trennung als außergewöhnliche Belastung oder (wirksamer, aber nur mit dem Einverständnis des Empfängers der Leistung und wenn er sie als Sonstige Einkünfte selbst versteuert) Sonderausgaben ansetzbar, Einzelheiten dazu unter dem Stichwort „Realsplitting“.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Hallo @Aprilfisch ,

ich hatte ja gehofft, daß Du Dich meiner erbarmst - vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ehegattensplitting wird wohl 2025 noch gemacht werden können, weil die Dame viel zu faul ist, sich um Steuer zu kümmern und froh ist, wenn sie nur unterschreiben soll.

Was mir noch nicht ganz klar ist, was in Bezug auf die Steuerklasse

bedeutet. muss ich jetzt meine Steuerklasse rückwirkend ab 07/25, dem Zeitpunkt der Trennung in der gemeinsamen Wohnung, oder ab 12/25, dem Auszug selbst ändern lassen? Oder reicht es, wenn der neue Steuerberater das bei der Erklärung nachliefert?

&tschüß

Wolfgang

Hallo Wolfgang,

eine rückwirkende Änderung der Lohnsteuerklassen ist technisch nicht möglich, wäre auch ohne Auswirkung, weil die Abrechnungen 2025 schon alle gelaufen sind und die Lohnsteuerklassen auf die Veranlagung zur ESt keinen Einfluss haben.

Andererseits sollte das schon „unverzüglich“ geschehen, d.h. für die Januar-Abrechnung sollte schon Lohnsteuerklasse I vorliegen. Von daher täte ich die (zumal mit „Mein ElStEr“) ziemlich harmlosen Änderungsmitteilung gleich nach Dreikönig losschicken, wenn der Alltag wieder losgeht.

Schöne Grüße

MM

1 „Gefällt mir“

Nochmals danke.