Trennungsunterhalt

Hallo,
ein Bekannter von mir ist momentan verheiratet, seine Frau sich von ihm getrennt, seine Frau hat 4 Kinder ( nicht seine eigenen), so nun gehts um den Trennungsunterhalt, er ist in der Privatinsolvenz, wg Kinder und Frau wurde er nicht runter gestuft, wie verhält es sich im Trennungsjahr??Was geht vor Inso oder Trennungsunterhalt? wenn er durch die Insolvenz runtergestuft wird bis auf 1000 Euro, bekommt dann seine Frau noch Trennungsunterhalt??
muss er Trennungsunterhalt leisten und vom Rest wird die Inso runtergestuft?? Was geht vor? Über eine Antwort würde ich mich freuen, Danke im Vorraus

Hallo,

vielen Dank für die Anfrage.

Es handelt sich jedoch nicht um eine rein insolvenzrechtliche Angelegenheit.

Das Insolvenzverfahren kennt nur eine Zeit vor der Insolvenzeröffnung und eine Zeit danach. Die Zeit, in dem der Schuldner an die Insolvenz denkt oder die Anträge stellt oder sich zur Schuldnerberatung begibt, spielt da keine Rolle.

Ist der Schuldner vor Insolvenz einer oder mehrerer Personen zum Unterhalt verpflichtet, wird er seinen Verpflichtungen nachkommen müssen.
Dem Schuldner wird von seinen Bezügen danach nur soviel belassen, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen und einem kleinen Taschengeld braucht. Die Beschränkungen des § 850 c ( Pfändungstabelle ) gelten nicht.

Die bis zur Eröffnung des Verfahrens entstandenen Einsprüche und Rückstände werden zu Insolvenzforderungen.

Ist er nach Insolvenzeröffnung einer oder mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, hat er seinen Verpflichtungen ebenfalls nachzukommen, denn Gläubiger von Unterhaltsforderungen könnnen immer - auch nach Eröffnung des Verfahrens - in den Teil der Bezüge vollstrecken, der für diese Gläubiger erweitert pfändbar ist ( §§ 850d, 850 f ZPO ) Dem Schuldner wird von seinen Bezügen danach nur soviel belassen, als er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden Verpflichtungen und einem kleinen Taschengeld braucht. Die Beschränkungen des § 850 c ( Pfändungstabelle ) gelten nicht

Grüße

sorry, ein Schreibfehler hat sich eingeschlichen:

Nich die "Einsprüche " werden Insolvenzforderungen, sondern die Ansprüche

Sorry, da kann ich nicht weiter helfen. Er sollte mal seinen Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter fragen. Auch ein Anwalt sollte weiter helfen können.
Gruß, darli

Hallo, Danke für deine Antwort…
Ja also verstehe ich das so, er wird erst mal für den Trennungsunterhalt herangezogen? Dann sieht man was er noch über hat u der Rest geht dann in die Inso rein, und der Selbstbehalt richtet er sich auch nach Sachen wie Auto, Wohnung?? Oder wie es meist geschrieben wird 1000 Euro Selbstbehalt oder kann es auch höher sein??
Ja die Frau muss aber erst mal den Trennungsunterhalt einklagen oder wie beläuft sich das?? Denn momentan kommt nur der Anwalt wg der Inso u will die wirtschaftlichen Verhältnisse wissen vom Mann, zwecks Trennungsunterhalt wurde noch nichts untenommen bzw eingeklagt von seiten der Frau
Wie läuft sowas dann normal ab???

Hallo,

ersteinmal zu den „1000-Euro“:

der Selbstbehalt wird bei einem Schuldner in der Regel ( nach der Tabelle der Pfändungsfreigrenzen ) mit derzeit etwa 970 EUR festgesetzt. Ist der Schuldner einer oder mehreren Personen zum Unterhalt verpflichtet, besteht eine höhere Pfädnungsfreigrenze, weil er eben Personen zum Unterhalt verpflichtet ist. ( dieses „Mehr“ werden aber natürlich die zu unterhaltenden Personen für sich verlangen )

Also bleiben dem Schuldner ersteinmal die 970 EUR nach § 850 c ZPO

Nun gilt bei der Pfändung von Unterhaltsansprüchen aber zudem:

Wegen der Unterhaltsansprüche, die Kraft Gesetzes einem Ehegattem, früheren Ehegatten, Lebenspartner nach § 1615 l, 1615 n BGB zustehen ( keine Ahnung, ob Trennungsgelder dazugehören, ich vermute es aber ) sind das Arbeitseinkommen und weiteren Bezüge ohne die in § 850 c bezeichneten Beschränkungen pfändbar.

Also könnnen unter Umständen dem Schuldner auch weniger als die 970 EUR überbleiben.

Dem Schuldner ist jedoch aber soviel zu belassen, als er für sich selbst benötigt. Als notwendiger Eigenunterhalt wird in der Rechtsprechung dem Schuldner zuerkannt: Nahrung, Wohnung mit Licht und Heizung, Kleidung, Hausrat und Taschengeld in bescheidenem Umfang.

Das werden nach den heutigen Kosten in etwa 970 EUR sein. Jedoch würde der Schuldner weniger bekommen, wenn er zum Beispiel derzeit gar keine Miete zahlt ( weil er im Haus der Eltern wohnt oder in der Wohnung der neuen Lebenspartnerin ).

Seinen Selbstbehalt wird man im Einzelfall prüfen.

Es wäre aber falsch, derzeit sicher davon auszugehen, das einem die 970 EUR verbleiben.

Ein Auto gehört im übrigen nicht zum notwendigen Unterhalt. Wenn er es nicht dringend zur Arbeit braucht…

Solche Dinge wird der Schuldner nachzuweisen haben.

Die Erhöhung des Selbstbehaltes ist nach Lage des Einzelfalls möglich, aber schwierig. Nur wenn der schuldner aufgrund einer Krankheit z.B. besondere Medikamente dauerhaft zu sich nehmen muss oder besondere Auffwendungen hat ( Fahrt zur Dialyse etc ) kann es sein, dass er auch mehr behalten darf.

Das wird ein Gericht entscheiden.

Zum Trennungsunterhalt:

Wenn der Schuldner nicht zahlt, wird die Ehefrau wohl ihre Ansprüche einklagen müssen. Im Falle von Unterhalt kann auch schon einmal das Jugendamt oder das Sozialamt in Vorleistung treten und ggf. dann seine Ansprüche beim Schuldner geltend machen. Aber das weiß ich nicht genau. Bitte beim zuständigen Sozialamt nachfragen. Sicherlich werden die Ämter eine Familie nicht verhungern lassen, nur weil der Schuldner nicht zahlen will.

Wegen dem Insolvenzverfahren:

Werden die Ansprüche der Ehefrau nicht gleich bezahlt und der Schuldner geht in Insolvenz werden ihre Forderungen wohl zu Insolvenzforderungen, d.h. sie oder das Amt würden die Forderungen entsprechend im Verfahren geltend machen und darauf hoffen, dass Geld überbleibt.

Für nach Insolvenzeröffnung weiterhin bestehende Ansprüche ( Ehefrau wird ja mit Inso-Eröffnung nicht sterben ) werden die Ansprüche in das insolvenzfreie Vermögen möglich sein ( also wieder in die dem Schuldner normal zustehenden 970 EUR - wieder verbleiben dem Schuldner nur die oben beschríebenen Ansprüche ).

Für weitere Fragen würde ich einen Rechtsanwalt aufsuchen. Ich bin keiner.

Gruß

ich gestehe, ich habe keine große Ahnung
facts. leiblicher Vater ist für die Kinder zahlungsverpflichteter Unterhalter. Er nicht, es sei denn er hat durch heirat die Unterhaltsverpflichtung in einem EheVertrag festgehalten, meist kann das unterlegt werden wenn nach der heirat seine nicht leiblichen kinder seinen Familiennamen annehmen. Wenn er die unterhaltsverpflichtung ausgesprochen hat notariell für die Kinder so gehen die in der Insolvenz vor. Unterhaltspflichten für eine arbeitsfähige mutter mit allen kindern über 6 jahre(schulpflicht) könnten gläubigern gleichgestellt sein / entfallen, bin ich aber mir nicht so sicher … maßgeblich ist auch die Dauer der Ehe !
Sorry
Gruß
Michael

Dazu kann ich leider nichts sagen.

Hallo,

Du da kenne ich mich wirklich nicht so aus, wie die Inso mit der Trennnung im Zusammenhang steht.
Aber vom Bauchgefühl würde ich sagen, die Inso geht immer vor. D.h. das Geld was er behalten kann auf Basis der Bemessungsgrundlagen, muss er in Bezug auf seine Unterhaltspflicht auch an seine Frau abführen.
Es gibt ja klare Tabellen, was mit welchen Unterhaltspflichtigen netto nicht pfändbar ist und ich gehe davon aus, dass er die Beträge, die sich durch Frau und Kinder ergeben…abgeben muss.

lg Frank

Hallo,

der Unterhalt an die Frau geht vor die Insolvenz. Das heißt ihm muß ein Selbstbehalt von 900 Euro bleiben, das was darüber hinaus an Geld zur Verfügung steht wird verteilt an Exfrau und Insolvenztreuhänder.

Viele Grüße
Y.Dosse

Unterhaltsleistungen gehen immer vor und werden auch bei einer Insolvenz entsprechnd berücksichtigt. Da die Kinder nicht seine eigenen sind kommt nur die Frau als unterhalsberechtigt in Frage. Die aktuellen Pfändungstabellen sind im Internet erhältlich. Bei einem Unterhalsberechtigten wären 1.359,99 € pfändungsfrei. Alles was darüber an Nettoeinkommen ist wird gepfändet. Von dem Pfändungsfreibetrag ist dann der Unterhalt zu entrichten. Der Unterhalt orientiert sich aber nicht an der Pfändungsgrenze sondern am tatsächlichen Nettoeinkommen. Das hat zur Folge, daß unterhaltsberechtigte weniger Einkommen haben, wie nicht unterhalsberechtigte.

Beispiel: 2.000 Nettoeinkommen, 700 € Trennungsunterhalt. Somit muß der Schuldner die 700 € Trennungsunterhalt von der Pfändungsgrenze von 1.359,99 € zahlen. Somit bleiben ihm dann 659,99 € zum leben. Der Schuldner müßte dann seinen Lebensunterhalt durch HARTZ IV aufstocken.

Wir hoffen wir konnten helfen