Trennungsunterhalt

Hallo an alle hilfreichen Fachleute;

Welcher Trennungsunterhalt kommt auf mich zu bei folgenden Fakten zu:

Ich bin Frührentner mit mtl. rd. 1.300,00 Rente

Meine Frau ( 52 Jahre ) Monatsgehalt netto rd. 1.000,00

Gilt auch hier die 3 / 7 Regelung ???

Ich arbeite noch nebenbei zulässig auf 400,00 Euro-Basis; muß ich hiervon auch abgeben ???

Wenn ich diesen Job aufgebe, kann mir dies als Willkür zur Last gelegt werden ???

Vielen Dank für Eure Hinweise.

MfG

Stefan Seidel

hallo,
sorry, wie das bei Rentner aussieht, kann ich nicht sagen,aber viel ist es nicht,da die Frau auch arbeitet.

lisa

Hallo Stefan,

Sie brauchen gar nichts bezahlen. Nur wenn Kinder unter drei Jahre zu betreuen sind (gehe ich jetzt mal nicht von aus.
Ihre Frau ist in einem Alter, wo sie selber für ihren Lebensunterhalt arbeiten gehen muss. sie dürfen also getrost auch nebenbei arbeiten gehen.
Unterhalt wäre nur an unterhaltspflichtigen Kindern zu zahlen.

L.G.

Agnes

Tut mir leid, dazu kann ich nichts beitragen.

Guten Tag,

diese Frage kann ich leider nicht beantworten.
Dazu weiss ich nichts.-
Bitte an einen Fachanwalt für Familien und Sozialrecht
wenden.
mfg
Heumond

Grundsätzlich wird die 3/7 Regelung immer dann angewandt, wenn einer der Ehepartner mehr als der andere verdient. Liegen die Einkommen ungefähr gleich hoch und sind keine Kinder vorhanden, dann entfällt der Unterhaltsanspruch.

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du eigentlich Ehegattenunterhalt meinst, auch wenn du Trennungsunterhalt geschrieben hast. Das eingangs gesagte, ist der Grundsatz und nun zum konkreten Fall:

Bei der Berechnung des Unterhalts ist vom derzeitigen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das sich allerdings durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse unter Umständen erheblich verringern kann. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Selbstbehalt für seinen eigenen Unterhalt zu; nur wenn sein Einkommen darüber liegt, muss er Unterhalt leisten. Die Ehegatten können gegenseitig Auskunft über die Einkünfte verlangen.
Der Selbstbehalt in deinem Fall liegt bei 1.050 Euro, das müsste dir also von deinem Einkommen bleiben, aber auch deiner Ex-Frau steht dieser Betrag zu. Da dein Zusatzeinkommen miteingerechnet wird (dafür ist es egal ob es steuerfrei oder versteuert verdient wurde). Nach deinen Angaben hättest du also insgesamt 1.700 Euro Einkommen, abzüglich Selbstbehalt bleiben noch 650 Euro übrig von denen 3/7 den Unterhalt für deine Exfrau bilden würden. Natürlich kann man von ihr erwarten, dass sie sich darum bemüht eine Arbeit zu finden, bei der sie mehr verdient. Aber mit 52, naja je nach Ausbildung stehen ihre Chancen evtl. nicht gut.

Gibst du deine Arbeit einfach auf, dann liegt natürlich der Schluß nahe, dass das pure Absicht war, um keinen Unterhalt bezahlen zu müssen. In solchen Fällen kann vom Selbstbehalt abgewichen werden und du müsstest dennoch den vollen Unterhalt leisten.

Gruß
ally

Hallo Herr Seidel,

ich kann Ihnen dabei leider nicht Helfen.

Unterhalt für die Frau wirst du nicht zahlen müssen.bei den 400€ die können aber angerechnt werden

hallo ,
ich kann dazu leider nichts sagen. Alles gute trotzdem

Hallo,
leider kann ich hier nicht allzuviel helfen. Ich weiß das die 3/7 Regelung angewandt wird aber bei Rentner?
Der Selbstbehalt liegt bei etwas um 1070 Euro und es wir alles mit einberechnet.
Aufgeben darf man den Job nicht, das weiß ich denn man muss alles daran setzen hier den Ausgleich zu schaffen.

So müsste eine Zahlung von ca. 200 Euro erfolgen?!
Aber wie gesagt, hier bin ich nicht auf dem Wissensstand was die Unterhaltszahlung bei Rentnern ist.
Hier wäre wirklich ein Anwalt zu Rate zu ziehen, im Notfall mit Beratungsschein wenn es ddas finanzielle nicht zuläßt.

Mfg

Hallo,

es werden ALLE Einkommen der BEIDEN Ehepartner addiert und dann wird halbe-halbe (bzw. 3/7 - 4/7) gemacht. Wer weniger als die Hälfte (bzw. 3/7 - 4/7) hat, bekommt vom Anderen eine Aufstockung.

Ob der Minijob ausreicht um auch 4/7 zu bekommen ist nicht einheitlich geregelt. Evtl. bekommst Du nur 3/7 des gesamten Familieneinkommens.

Eine Jobaufgabe kann, wenn es keine wichtigen Gründe gibt, als Willkür ausgelegt werden.

Gruß