Grundsätzlich wird die 3/7 Regelung immer dann angewandt, wenn einer der Ehepartner mehr als der andere verdient. Liegen die Einkommen ungefähr gleich hoch und sind keine Kinder vorhanden, dann entfällt der Unterhaltsanspruch.
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass du eigentlich Ehegattenunterhalt meinst, auch wenn du Trennungsunterhalt geschrieben hast. Das eingangs gesagte, ist der Grundsatz und nun zum konkreten Fall:
Bei der Berechnung des Unterhalts ist vom derzeitigen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das sich allerdings durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse unter Umständen erheblich verringern kann. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Selbstbehalt für seinen eigenen Unterhalt zu; nur wenn sein Einkommen darüber liegt, muss er Unterhalt leisten. Die Ehegatten können gegenseitig Auskunft über die Einkünfte verlangen.
Der Selbstbehalt in deinem Fall liegt bei 1.050 Euro, das müsste dir also von deinem Einkommen bleiben, aber auch deiner Ex-Frau steht dieser Betrag zu. Da dein Zusatzeinkommen miteingerechnet wird (dafür ist es egal ob es steuerfrei oder versteuert verdient wurde). Nach deinen Angaben hättest du also insgesamt 1.700 Euro Einkommen, abzüglich Selbstbehalt bleiben noch 650 Euro übrig von denen 3/7 den Unterhalt für deine Exfrau bilden würden. Natürlich kann man von ihr erwarten, dass sie sich darum bemüht eine Arbeit zu finden, bei der sie mehr verdient. Aber mit 52, naja je nach Ausbildung stehen ihre Chancen evtl. nicht gut.
Gibst du deine Arbeit einfach auf, dann liegt natürlich der Schluß nahe, dass das pure Absicht war, um keinen Unterhalt bezahlen zu müssen. In solchen Fällen kann vom Selbstbehalt abgewichen werden und du müsstest dennoch den vollen Unterhalt leisten.
Gruß
ally