Trennungsunterhalt (Berufsbedingte Aufwendungen)

Hallo Forum,
ich lebe in Bayern und bin von meiner Frau getrennt. Jetzt habe ich gelsen, daß bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts in bayern 5% pauschal für berufsbedingte Aufwendungen bei vorliegen bestimmter Anhaltspunkte ohne nachweis und ohne Höchstgrenze abgezogen werden können. Wir wollen versuchen das fair ohne Anwalt zu regeln und deshalb meine Fragen:

Gilt das nur unter bestimmten Einschränkungen (Anhaltspunkte)oder ist das immer möglich?
Gilt das bereits im Trennungsjahr?

Versuchs doch mal im Forum „Steuern“.
Ich denke, dort hast Du eher die Chance auf eine Antwort.
Gruß
Roland Mätzold
http://www.recht-kriegen.de
(jetzt mit neuem Forum speziell für Mietrecht)

Hallo Bernhard,

bei der Berechnung des Unterhalts wird vom sog. bereinigten Nettoeinkommen ausgegangen.
Dieses berechnet man wie folgt :

Bruttoeinkommen iSv 2 EStG :

zzgl vermögenswerte Leistungen, z.B. mietfreies Wohnen, Steuervorteile. Rückzahlungen, Realsplitting
zzgl sozialstaatliche Leistungen (außer Sozialhilfe, Kindergeld, Hausgeld,AN-Sparzulage)
zzgl Versorgungsleistungen für Dritte, z.B. wenn die Ehefrau nach der Trennung dem neuen Lebensgefährten den Haushalt führt.

abzgl ESt, KiSt
abzgl Vorsorgeaufwendungen

  • Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung
  • berufsständische Versicherung, Lebensversicherung bei Selbständigen
    abzgl berufsbedingte Aufwendungen
  • entweder pauschal 5 %
  • oder konkret nachgewiesener Betrag
  • berücksichtigungswürdige Schulden
    abzgl evtl. vom Unterhaltsverpflichteten gezahlter Kindesunterhalt
    -> wird Kindesunterhalt hier abgezogen, dann geschieht dies in voller Höhe der Sätze
    der D/T ! Ist der Kindesunterhalt um das hälftige Kindergeld zu kürzen, so geschieht dies durch Abzug vom Kindesunterhalt direkt. Das dem Trennungsunterhalt zugrundezulegende Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten aber auch in diesem Fall durch den vollen Kindesunterhalt gekürzt - und nicht um den bereits kindergeldbereinigten Kindesunterhalt !

Das Ergebnis dieser Rechnung nennt man das bereinigte Nettoeinkommen.

Der Berechnungszeitraum ist :

  • bei Nichtselbständigen der Jahresdurchschnitt
  • und bei Selbständigen der Drei-Jahres-Durchschnitt.

Das bereinigte Nettoeinkommen ist dann Grundlage für die Unterhaltsberechnung.