Trennungsunterhalt - Geschlechtsneutral u.a.?

Hallo zusammen,

angenommen ein Paar trennt sich nach 5 1/2 Jahren Ehe.
Ein Jahr nach der Hochzeit bekamen die beiden ein Kind.
Ein Ehepartner ging arbeiten, der andere blieb zu Hause und kümmerte sich um die Erziehung und Betreuung.
Nach der Trennung blieb das Kind beim arbeitenden Ehepartner.

Nach meinen Recherchen obliegt unter oben genannten Voraussetzungen es dem erwerbslosen Ehepartner erst nach einem Jahr der Trennung sich um eigenes Arbeitseinkommen zu bemühen.
Innerhalb dieses Jahres steht dem arbeitslosen Ehepartner Trennungsunterhalt zu. Danach ebenfalls, sofern ausreichende Erwerbsbemühungen nachgewiesen werden.
Kommt es zur Scheidung steht auch dann noch Ehegattenunterhalt zu, wenn der Arbeitslose aufgrund von Ehe-bedingten Gründen keinen Job findet (z.B. zu lange aus dem Beruf, eheliche Schulden).

Sollten meine Recherchen korrekt sein, die Fragen:

Gelten diese Regeln geschlechtsneutral oder gelten diese Regeln nur bei klassischen Rollenverteilungen?
Also muss eine Ehefrau im ersten Trennungsjahr keine Arbeit suchen, der Ehemann aber schon?

Was ist wenn der arbeitslose Ehepartner noch vor der Scheidung erwerbsunfähig wird oder schwerbehindert?

Gruß
Bori

Hallo,

Hallo zusammen,

angenommen ein Paar trennt sich nach 5 1/2 Jahren Ehe.
Ein Jahr nach der Hochzeit bekamen die beiden ein Kind.
Ein Ehepartner ging arbeiten, der andere blieb zu Hause und
kümmerte sich um die Erziehung und Betreuung.
Nach der Trennung blieb das Kind beim arbeitenden Ehepartner.

Nach meinen Recherchen obliegt unter oben genannten
Voraussetzungen es dem erwerbslosen Ehepartner erst nach einem
Jahr der Trennung sich um eigenes Arbeitseinkommen zu bemühen.

Welche Recherchen?
Woher kommt diese Schnapsidee?
Ein Erwachsener, der kein Kind versorgen muss, hat sich sofort um Arbeit zu bemühen, da er ab Trennung vom Kind Unterhalt an das Kind zu zahlen hat.
Die Erwerbsobliegenheit entfällt nicht!

Innerhalb dieses Jahres steht dem arbeitslosen Ehepartner
Trennungsunterhalt zu.

Eventuell

Danach ebenfalls, sofern ausreichende
Erwerbsbemühungen nachgewiesen werden.

Spätestens nach der Scheidung ist der geschiedene Ehegatte grundsätzlich zu einer Vollzeittätigkeit verpflichtet, es sei denn er wäre wegen Kinderbetreuung (entfällt hier) oder aus Alters- oder Krankheitsgründen nicht zu einer Berufstätigkeit in der Lage

Kommt es zur Scheidung steht auch dann noch Ehegattenunterhalt
zu, wenn der Arbeitslose aufgrund von Ehe-bedingten Gründen
keinen Job findet (z.B. zu lange aus dem Beruf, eheliche
Schulden).

Sollten meine Recherchen korrekt sein, die Fragen:

Gelten diese Regeln geschlechtsneutral oder gelten diese
Regeln nur bei klassischen Rollenverteilungen?

Die Regeln sind geschlechtsneutral

Also muss eine Ehefrau im ersten Trennungsjahr keine Arbeit
suchen, der Ehemann aber schon?

Nein, wg des Trennungsunterhalts nicht, aber wegen des Kindesunterhalts, daß dem alleinerziehenden Elternteil geschuldet wird, schon.

Was ist wenn der arbeitslose Ehepartner noch vor der Scheidung
erwerbsunfähig wird oder schwerbehindert?

Erwerbsunfähig oder schwerbehindert zieht eine Rente nach sich.

Gruß
Bori

Gruß
miamei

Hallo,

Hallo,

Hallo zusammen,

Welche Recherchen?
Woher kommt diese Schnapsidee?
Ein Erwachsener, der kein Kind versorgen muss, hat sich sofort
um Arbeit zu bemühen, da er ab Trennung vom Kind Unterhalt an
das Kind zu zahlen hat.
Die Erwerbsobliegenheit entfällt nicht!

Bezüglich des Kindesunterhaltes ist die Erwerbsobliegenheit klar.
Aber hier ging es allein um den Sachverhalt des Trennungsunterhaltes.
Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt werden ja auch in verschiedenen Verfahren unabhängig voneinander verhandelt.
Also, wenn es nicht anders geht, bitte das Kind wegdenken. Es sollte nur begründen, warum ein Ehepartner während des Zusammenlebens nicht arbeiten ging.

Gruß
Bori