Trennungsunterhalt nicht außergewöhnlich?

Hallo,

theoretischer Fall:
M macht in seiner Einkommensteuererklärung 2010 im Mantelbogen Trennungsunterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung in Höhe von ca. 2.000 Euro geltend.

Angenommen, das Finanzamt teilt im Bescheid aber mit, dass Trennungsunterhalt keine außergewöhnliche Belastung darstelle, da er nicht außergewöhnlich im Sinne des § 33 EStG sei: Dies wäre doch völlig haltlos, oder?

Gruß
living free

Hiho,

im Gegenteil - dieses entspräche vollumfänglich den in angezogenem Paragrafen getroffenen Bestimmungen hinsichtlich der Außergewöhnlichkeit von Belastungen, da sich ja nun alle nicht vollständig mittellosen Geschiedenen oder in Scheidung Befindlichen ohne Ausnahme mit der Verpflichtung zu Unterhaltszahlungen konfrontiert sehen.

Den Anforderungen an außergewöhnliche Belastungen, welche ex definitione „größere Aufwendungen“ (sind,) „als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse“ erwachsen, ist mithin nicht Genüge getan, alldieweil solche Belastungen allen Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse in Trennung oder Scheidung erwachsen.

Es steht den betroffenen Steuerpflichtigen freilich auch schon zu diesem Zeitpunkt frei, den Abzug der Unterhaltszahlungen bei gleichzeitiger Versteuerung der empfangenen Zahlungen zu beantragen - was allerdings allenfalls eine Vermehrung der Formulare für den Veranlagungszeitraum bedeutete, in dem ihnen die Möglichkeit des Ehegattensplittings noch ohne viel Federlesens offen steht.

Schöne Grüße

MM

Finanzbeamte werden nicht darin ausgebildet, sich verständlich auszudrücken. Wahrscheinlich liegen die 2000 EUR unter 5 oder 6 % des zu versteuernden Einkommens und sind daher nicht außergewöhnlich.

wie ich eben schon schrieb…

aber nach dem 3.Lesen habe ichs verstanden: alle Paare in Trennung, bei denen nur einer verdient, haben dieses Problem.

und außerdem ist es ja nicht zwangsläufig, denn sie hätten ja auch zusammenbleiben können

De linguis Augurum
Hiho,

nicht so schlimm - ich wollt mir bloß das Vergnügen bereiten, ein wenig Rokokosprech zu schreiben.

Außerdem bin ich einige Minuten eher dagewest. Anderenfalls hätte ich selbstredend meine Einlassung unverzüglich dem Orkus anempfohlen.

In diesem Sinne bitte ich Dich, der Versicherung meiner allerauserlesensten Hochachtung Glauben schenken zu wollen.

(Das Letzte war jetzt nicht Rokokosprech, sondern Französisch des XXIsten Jahrhunderts Wort für Wort verdeutscht)

Alla dhonn!

MM

Hi MM,

danke!,
am Rande sei es in dem Fall so, dass die 2000 Euro nicht in die Berechnung bzgl. der Zumutbarkeitsgrenze eingeflossen sind, sie sind von vorne herein nicht anerkannt.
Ich sehe dies ebenso, dass es zweifelsfrei aussergewöhnlich ist, dies ist allgemein eigentlich unstrittig.

Die einzige denkbare Möglichkeit wäre, dass die Ex-Ehepartnerin von M ein Einkommen hat, das diesen Freibetrag von 624 Euro übersteigt und daher eventuell die Zahlungen von M nicht vollumfänglich zu einer Steuerminderung führen. Doch dazu müsste ja das Finanzamt die FA-Daten der anderen Stadt (wo die Ex lebt) kennen, nämlich deren abgeführte Steuer, um zu sehen ob die Ex-Frau eben mehr als 624 Euro verdient hat.
Ferner müsste das FA des M doch diese Nachweisrechnung, wieso die 2000 Euro nicht anerkannt werden, vornehmen und im Bescheid darlegen, oder?

Grundsatzfrage:
Wo ist überhaupt der Sinn dieser 624 Euro-Regelung:
M war nach dt. Recht verpflichtet, Trennungsunterhalt zu bezahlen und zwar in dieser angenommenen Höhe.
Da sollte es doch egal, sein, wieviel die Ex verdient hat - denn hat sie so viel verdient, dass sie gar keinen Unterhalt benötigt hat, wieso soll dann der M bestraft werden, in dem seine Zahlungen nicht mehr steuermindernd anerkannt werden?

Gruss,
living free

Servus,

hast Du hierzu:

Ich sehe dies ebenso, dass es zweifelsfrei aussergewöhnlich
ist, dies ist allgemein eigentlich unstrittig.

irgendwelche Quellen (Rechtsprechung, Kommentare, Vewaltungsanweisungen)? Wir sprechen nicht von Ehescheidungskosten, sondern von Unterhaltszahlungen. Und wir sprechen nicht von einem 33a-Fall, wenn ichs richtig sehe.

Ich kann da nichts erkennen, was zu § 33 EStG passen würde.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Finanzbeamte werden nicht darin ausgebildet, sich
verständlich auszudrücken.

aber sie begründen es immer, wenn sie von der vorgelegten Steuererklärung abweichende Bescheide erlassen.

Und diese Begründung gehört hier zum Sachverhalt. Dann könnte man ihn mit Hand und Fuß beurteilen und bräuchte nicht über die Höhe der zumutbaren Belastung spekulieren.

Schöne Grüße

MM

servus MM

nun, ich bin Laie,
ggf. hat das lokale FA aber vor 12 monaten auf Anfrage bereits mitgeteilt, das man je nach unterhaltshöhe/anno die anlage U ausfüllt und es dort geltend macht, mit signatur der gattin.

oder man könne alternativ, so das FA, es eben als aussergew. belastung geltend machen, wenn dieser unter 13805 liegt…und dann ist es aber wohl noch von relevanz, ob die unterhaltsempfängerin eigenes einkommen hat und in welcher höhe ( siehe 624 euro -grenze).

dass M es entweder auf dem einen oder anderen weg machen könne, ist deswegen für mich unstrittig…aber konkrete rechtsgrundlagen kann ich nicht anführen.
doch eine aussergewöhnliche belastung ist es doch unstrittig, da es eben ja nur zeitweise auftritt und wenn M seine kranke eltern mitfinanzieren muss, ist dies doch ebenso absetzbar, oder?
und der trennungsunterhalt ist anerkanntermassen ja mittels anlage U auch absetzbar…
deswegen meine ursprüngliche frage, wieso M diese 2000 euro nun nicht mehr als ausserg. Belastung absetzen können soll.
welcher gedanke mag da beim FA des M vorhanden sein?

gruss
lf

Hallo,

die Anlage U liegt unterschrieben vor?

Dann sind´s zweifelfrei Sonderausgaben aber eben ganz sicher keine außergewöhnliche Belastungen.

Sonderausgaben gibt´s nur auf Antrag und wenn das falsch beantragt ist, dann streicht das Finanzamt eben.

Gruß
Lawrence

hi Lawrence,

nein,in unserem theor. Fall hat M in der Erklärung für 2009 die unterschriebene Anlage U mit unterhalt > 14 000 Euro erklärt…wurde anerkannt, steuermindernd.

bei der erklärung 2010 hat M den in 2010 gezahlten trennugnsunterhalt über 2000 euro als aussergew. belastung angegeben, im mantelbogen.

dieses vorgehen wurde grundätzlich auch von unserem M mit einem FA-mitarbeiter telefonisch besprochen.

dass nun aber diese argumentation der ablehnung kommt, verwundert.

PS: ich denke, die 624 euro thematik mit eigenem einkommen der unterhaltsempfängerin könnte eine rolle spielen.

gruss
lf

Hallo,

berücksichtigt hat das Finanzamt also schon 13.800 €.

Diese ersten 13.800 sind entweder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen.

Der übersteigende Betrag ist steuerlich gar nichts, weil durch die ersten 13.800 € ja schon der Höchstbetrag für die außergwöhnlichen Belastungen in Höhe von 8.004 € (ab 2010) überschritten ist.

Gruß
Lawrence

Hi Lawrence,

???
wenn ich dich richtig verstehe, kann man also nur maximal 13805 euro absetzen? egal auch welche dauer gesehen?

das ist doch sicher nicht so.
dann würde ja jemand, dessen scheidung 5 jahre lang dauert, also trennungszeit, bspw. 50 000 euro trennungsunterhalt zahlen müssen, aber er könne nur 13805 maximal absetzen !?
kann ja nicht sein, oder?

nochmals: bei M ist es theroet. so:

in 2009: Anlage U mit 14 000 euro
in 2010: aussergew. Belastung mit 2000 euro.

gruss
und danke.
lf

Hallo,

einfaches Prüfschema für Unterhalt als außergewöhnliche Belastungen:

Wieviel wurde unterstützt?
14.000
Höchstbetrag für außergewöhnliche Belastungen 2009?
maximal 7.680
Eigene Einnahmen der untertützten Person zu hoch?
nein
Unterhalt von 7.680 schon andersweitig steuerlich berücksichtigt?
Ja!!! als Sonderausgebe.
Und damit sind wir aus den außergewöhnlichen Belastungen draußen.

Entweder Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, aber nicht beides, denn das wäre eine Doppelberücksichtigung.

Unterhalt geht bis 7.680. iegt eine Anlage U vor, dann können ausnahmsweise bis zu 13.805 als Sonderausgaben statt außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden.

Ab 13.806 scheidet jeder Abzug kategorisch aus.

Gruß
Lawrence

Hi Lawrence,

danke für deine Geduld,
aber nochmals:

14 000 euro abgesetzt in 2009 mittels Analge U

2000 euro bezahlt und als aussergew. belastung in 2010 deklariert, aber abgelehnt.

es geht um 2 verschiedene jahre…seit wann werden die kumuliert? siehe meinen letzten beitrag.

gruss
lf