Hi MM,
danke!,
am Rande sei es in dem Fall so, dass die 2000 Euro nicht in die Berechnung bzgl. der Zumutbarkeitsgrenze eingeflossen sind, sie sind von vorne herein nicht anerkannt.
Ich sehe dies ebenso, dass es zweifelsfrei aussergewöhnlich ist, dies ist allgemein eigentlich unstrittig.
Die einzige denkbare Möglichkeit wäre, dass die Ex-Ehepartnerin von M ein Einkommen hat, das diesen Freibetrag von 624 Euro übersteigt und daher eventuell die Zahlungen von M nicht vollumfänglich zu einer Steuerminderung führen. Doch dazu müsste ja das Finanzamt die FA-Daten der anderen Stadt (wo die Ex lebt) kennen, nämlich deren abgeführte Steuer, um zu sehen ob die Ex-Frau eben mehr als 624 Euro verdient hat.
Ferner müsste das FA des M doch diese Nachweisrechnung, wieso die 2000 Euro nicht anerkannt werden, vornehmen und im Bescheid darlegen, oder?
Grundsatzfrage:
Wo ist überhaupt der Sinn dieser 624 Euro-Regelung:
M war nach dt. Recht verpflichtet, Trennungsunterhalt zu bezahlen und zwar in dieser angenommenen Höhe.
Da sollte es doch egal, sein, wieviel die Ex verdient hat - denn hat sie so viel verdient, dass sie gar keinen Unterhalt benötigt hat, wieso soll dann der M bestraft werden, in dem seine Zahlungen nicht mehr steuermindernd anerkannt werden?
Gruss,
living free