Hallo,
man gehe von einem fiktiven Fall aus:
Ein Ehepartner, ich nenne Sie Frau, beschließt nach ca. 1 1/2 Ehejahren, dass sie sich trennen und scheiden lassen möchte.
Sie zieht auch innerhalb eines Monats aus der gemeinsamen Wohnung aus und meldet sich beim Bürgeramt um.
Die Scheidung jedoch reicht sie noch nicht ein.
Beide Ehepartner einigen sich bzgl. der mitzunehmenden Einrichtungsgegenstände aus der gemeinsamen Wohnung. Der Mann zahlt der Frau eine gewisse Summe um den ein oder anderen Gegenstand behalten zu können.
Nach weiteren ca. 1 1/2 Jahren drängt der Mann darauf, dass die Frau die Scheidung einreicht, was sie in einem Anwaltstermin (ihrerseits) auch tut.
Beide Partner einigen sich auf die Teilung der Anwalts- und Gerichtskosten.
Da die Frau während der Ehe und nach der Trennung aber rund 600€ mehr Netto hatte als der Mann, sieht er die 50%ige Übernahme der Kosten nicht ein und bittet um gerechtere Aufteilung. Dieses lehnt die Frau ab.
Von einem Bekannten erfährt der Mann, dass er evtl. Anrecht auf Trennungsunterhalt hat (bisher 17 Monate seit Trennung).
Stimmt das und wenn ja, welche Fristen etc. sind dabei einzuhalten?
Muss der Mann sich jetzt auch einen Anwalt nehmen? Wenn ja, wer übernimmt im Endeffekt die Kosten dafür?
Kinder sind im Übrigen nicht vorhanden.
Vielen Dank im Voraus für die Beantwortung der Fragen.
Gruß René
Stimmt das und wenn ja, welche Fristen etc. sind dabei
einzuhalten?
rückständiger unterhalt kann nur unter besonderen voraussetzungen verlangt werden, § 1613 bgb.
Muss der Mann sich jetzt auch einen Anwalt nehmen? Wenn ja,
wer übernimmt im Endeffekt die Kosten dafür?
anwaltszwang, § 114 I famfg.
kostenentscheidung, § 243 famfg, im zweifel die unterlegene partei.
Stimmt das und wenn ja, welche Fristen etc. sind dabei
einzuhalten?
rückständiger unterhalt kann nur unter besonderen
voraussetzungen verlangt werden, § 1613 bgb.
Heißt das, dass der Mann sich gleich nach der Trennung darum hätte bemühen müssen und jetzt keinen Anspruch mehr hat?
rückständiger unterhalt kann nur unter besonderen
voraussetzungen verlangt werden, § 1613 bgb.
Heißt das, dass der Mann sich gleich nach der Trennung darum
hätte bemühen müssen und jetzt keinen Anspruch mehr hat?
ja, das heißt es.
deshalb sollte er sich zumindest jetzt darum kümmern, unterhalt für die zukunft zu erhalten.
Okay, danke.
Spielen wir das Szenario weiter:
Der Mann fordert jetzt den Trennungsunterhalt und evtl. auch nachehelichen Unterhalt ein.
Die Frau verdient jetzt aber seit ca. 1 Monat nur noch rund 1000€ mehr als der Mann.
Welcher Verdienst wird jetzt zur Berechnung herangezogen?
Spielen wir das Szenario weiter:
Der Mann fordert jetzt den Trennungsunterhalt und evtl. auch
nachehelichen Unterhalt ein.
Die Frau verdient jetzt aber seit ca. 1 Monat nur noch rund
1000€ mehr als der Mann.
Welcher Verdienst wird jetzt zur Berechnung herangezogen?
für den trennungsunterhalt werden die prägenden einkünfte bis zur scheidung berücksichtigt. darunter fallen etwa die beiden bereinigten nettoeinkommen während der trennungszeit.
für den nachehelichen unterhalt gilt, dass ein einkommensrückgang des unterhaltspflichtigen grds. zu berücksichtigen ist, wenn keine erwerbsobliegenheitsverletzung vorliegt. sinkt das einkommen, dann sinkt auch das maß der unterhaltsleistung.
Dankeschön.
Noch eine abschließende Frage: Wenn Frau beim Anwalt die Scheidung einreicht, muss sie dann allein die Kosten für Anwalt und Gericht tragen oder ist der Mann auch zur Zahlung irgendwelcher Gebühren etc. verpflichtet?