Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt

Hallo,

ich habe mehrere Fragen.

Ein Kumpel von mir, hat sich von seiner Frau getrennt. Mitten in der Trennung (es gab damals schon eine vierjährige Tochter), stellten beide fest, das die Ehefrau schwanger ist.

Nach einigen Versöhnungsversuchen, wurde die Trennung von beiden beschlossen.

Mein Kollege lernte eine neue Freundin kennen und zog bei ihr ein. Die neue Freundin wurde ebenfalls Schwanger von ihm. Alles innerhalb eine Jahres.

Die Ehefrau (noch sind sie Verheiratet) lebt noch im gemeinsamen Haus…möchte dort aber raus. Nun hat seine Frau darauf bestanden, das er von Lohnsteuerklasse 3 zu Klasse 1 wechselt, da sie (verständlicherweise) die Scheidung möchte. Sein Nettogehalt ist nun um knapp 300 € reduziert. Er kann den Trennungsunterhalt für seine Frau nur noch knapp oder gar nicht mehr bedienen. Er zahlt als Teil das Trennungsunterhaltes die Raten für das gemeinsame Haus (der ist auch weiterhin gesichert), bloss die zusätzliche Teilrate nicht mehr. Er macht zusätzliche Schichten, von denen er nichts hat, ausser sie als Zahlung an seine Frau abzuführen-

Er ist völlig verzweifelt und weiss nimmer weiter. Nun wenden wir uns an euch und hoffen ihr könnt etwas Licht in den Fragendschungel bringen.

  • Kann er, wenn es gar nicht anders geht, die Unterhaltszahlungen an seine Frau  stoppen? (selbstbehalt liegt bei 1100 Euro)

-Kann er, trotz Verheiratet sein, die Steuerklasse mit seiner neuen Freundin teilen? (er 3 sie 5)

-Wird das Baby mit seiner Freundin (es ist schon geboren) auf seine Selbstbehalt angerechnet? Die Freundin hat schon Post vom Amt bekommen, das er dem Baby Unterhaltspflichtig sei. Was aber nichtig ist, da beide glücklich zusammmenleben.

-Kann er den Sohn (aus einer früheren Beziehung) seiner Freundin, mit 0,5 auf seine Lohnsteuerkarte nehmen?

-Wie lange ist er seiner (noch) Frau Unterhaltspflichtig? Im Februar ist das Trennungsjahr vorüber.

Seine (noch) Frau möchte jetzt auch noch die Scheidung, trotz Haus…

Er möchte sich keinesfalls vor den Unterhaltszahlungen drücken…

Wir sind für jede Hilfe dankbar

Ganz kurz :
Steuerklasse mit Freundin teilen geht nicht.
Kind auf die Karte nütz steuerlich nix (außer bei der Krichensteuer minimal) geht aber ohne Heirat wohl auch nicht

Die restliche Fragen sind eher ewtas für den Anwalt, den er ja ohnehin wegen der Scheidung braucht.
Antrag auf Prozesskostenhilfe wäre vielleicht sinnvoll

Er hat den Anspruch auf Prozesskostenhilfe?

hallo podeda,
ich bin zwar auch kein Profi oder Anwalt, aber auf deine Fragen gibt es schon Antworten :
Unterhaltszahlungen an seine noch-Ehefrau einfach stoppen geht nicht. ABER  wer hat denn die Höhe der Zahlungen ausgerechnet ? War dies ein Rechtsbeistand ? Einen Selbstbehalt gibt es nur bei Pfändungen ; der sog. Trennungsunterhalt ist i.d.R. 3/7 des gesamten Einkommens (Ehemann und Ehefrau) für den weniger verdienenden. Da Kinder da sind, werden deren Unterhaltspflicht vorher berücksichtigt. Da auch ein Kind mit der neuen Freundin da ist, ist dieses natürlich auch zu berücksichtigen. Die Höhe des Trennungsunterhaltes sollte daher ein Anwalt ausrechnen, da dies eine komplizierte Berechnung ist.
Steuerklasse :  der Ehemann ist  SOFORT  nach Auszug aus der gemeinsamen Wohnung  VERPFLICHTET, die Steuerklasse 3 abzuändern auf 1, da er nicht mehr mit seiner Ehefrau zusammen lebt (sie bekommt wegen der beiden gemeinsamen Kinder die Steuerklasse 2 / wenn ikch das richtig sehe, daß die vierjährige Tochter bei der Mutter lebt). Wenn der Ehemann seit der Trennung bis heute die Steuerklasse 3 behalten hat, ist dies 1. Steuerbetrug und 2. „viel Spaß“ bei der Nachzahlung ans Finanzamt, sollte die noch-Ehefrau nicht zu einer gemeinsamen Steuererklärung einwilligen.  Steuerklasse 3+5 mit seiner Freundin geht überhaupt nie, da diese Steuerklassen (3+5 u. 4+4) ausschlieslich verheirateten Paaren vorbehalten sind. Da er mit seiner neuen Freundin zusammen lebt, bekommt er Steurklasse 1 und sie AUCH. Sie hat keinen Anspruch auf Steuerklasse 2.
Die Kinder aus der Ehe (4 Jhr. und Baby) sowie das Baby der neuen Freundin sollten dringends auf die Steuerkarte eingetragen werden, bzw. ELStam, jeweils zu 0,5 = gesamt 1,5 Kinder und das macht nicht nur an der Kirchensteuer was aus, auch bei der Steuererklärung siehst du das dann an der EK-Steuer  (s.Erziehungfreibetrag und…)
Den Sohn seiner Freundin (nicht sein Kind !!) kann er NICHT auf seine Steuerkarte nehmen, dies geht nur, wenn er die Mutter heiratet und dann die entsprechende Steuerklassenkonstelation hat. (3 = alle Kinder / 5 = keine Kinder // 4+4 jeder bekommt alle Kinder angerechnet)
Trennungsunterhalt ist nicht begrenzt aufs TrennungJAHR, sondern bis zum Ausspruch der Scheidung vor Gericht.
Als Rat gebe ich dir, auf jeden Fall einen guten Anwalt für Scheidung zu nehmen, da dieser dir ganz genau helfen kann, Höhe des Trennungsunterhaltes, Kosten des (? gemeinsamen) Hauses, etc…  Die Kosten für den Anwalt halten sich in Grenzen, auf jeden Fall solltest du Prozesskostenhilfe beantragen, dann reduzieren sich diese Kosten auch noch, evtl ganz auf null.
Hoffe, dir ein wenig geholfen zu haben
Gruß  Tscho70

Hallo! Gute ausführliche Antwort ist da oben. Alles erwähnt, nur eins möchte ich ergänzen. Das mit dem Kinder auf die Steuerkarte nehmen geht gar nicht. Weil wir doch das Kindergeld haben. Das ist die Steuerentlastung wenn man Kinder hat. Es lohnt sich erst Die Kinder bei der Einkommenssteuer anzugeben wenn man über 60000.- euro jährlich verdient. Da beantragt man auch kein Kindergeld mehr. Also entweder Kindergeld oder …

Hallo,

es ist schon erstaunlich welche komischen und oft sogar total falsche Antworten hier immer wieder auftauchen.

Die Änderung der Steuerklasse ist zwingend notwendig zu Beginn des Kalenderjahres nach der Trennung. Findet also die Trennung (hat nichts mit dem Auszug eines Ehepartners zu tun) z. B. am 02.02.2012 oder gar erst am 31.12.2012 statt, muss ab dem 01.01.2013 die Steuerklasse eins „eingetragen“ werden. Alles Andere wäre Steuerbetrug.

Für den Unterhalt (egal ob Kind oder Trennungsunterhalt) stellt sich die Frage, wer hat ihn gerechnet? Wurde er tituliert? Ein gerichtlicher Beschluss (Urteil) über die zu zahlenden Beträge oder eine Jugendamtsurkunde hätte zur Folge, dass der Gerichtsvollzieher den fehlenden Betrag evtl. beim Arbeitgeber oder der Bank eintreiben würde.

Wurde der Unterhalt vom gegnerischen Anwalt ausgerechnet, kann man davon ausgehen, dass er mit hoher Wahrscheinlichkeit einen „Rechenfehler“ enthält.

Hinzu kommt, dass minderjährige Kinder in der Rangfolge den Erwachsenen vorgehen. Je nach Einkommen kann es also sein, dass für die Mütter (beider Kinder) gar nichts mehr übrig bleibt.

Erst wird also der Unterhalt für die beiden leiblichen Kinder des Vaters gerechnet. Dann bekommt die Mutter des Kindes, das jünger als drei Jahre ist, Unterhalt und danach weitere Unterhaltsberechtigte. Dabei spielt es keine Rolle, ob man mit dem Kind und/oder der Mutter zusammenlebt. Auch kann sich durch die „mehreren Unterhaltsempfänger“ die Einstufung in die DüTa ändern.

Achtung: nicht einfach den Unterhalt kürzen. Erst klären lassen, inwieweit bei Gericht eine Abänderungsklage gemacht werden muss.

Zusätzliche Einkommen durch Nebenjobs/Sonderschichten sind nicht wirklich sinnvoll. Sie erhöhen den Unterhaltsbetrag den alle Unterhaltsempfänger zu bekommen haben.

Ob es Verfahrenskostenhilfe (früher Prozesskostenhilfe) gibt, kann man ohne Zahlenmaterial nicht sagen. In den Weiten des Internets gibt es Verfahrenskostenrechner bzw. Prozesskostenrechner und auch PKH-Rechner. Die sind zwar nicht supergenau, aber bieten doch einige Anhaltspunkte.

Auch kann er mit seinen Einkommens- und Kostenunterlagen beim Zuständigen Amtsgericht nachfragen, ob er einen Beratungsschein bekommt. Damit kann er dann gegen einen sehr geringen Betrag einen Anwalt seiner Wahl aufsuchen.

Gruß
Ingrid