Treppenhaus bei Berechnung Vollgeschossigkeit

Hallo an Alle,

ich hab die Frage in einer anderen Sparte zwar vor einiger Zeit schon mal gestellt, aber leider keine Lösung bekommen, daher probier ich es einfach hier und jetzt noch mal…

Also, wenn Knut Knutsen die Vollgeschossigkeit eines obersten Geschosses rechnet, wird hier ja nur die Fläche entlang den INNENkanten bzw. überdachten Bereichen mit einer LICHTEN Höhe von (in Nds.) min. 2.20m eingerechnet. Aber er fragt sich, wie schaut es denn eigentlich im Bereich des Treppenhauses aus?

Wird die Fläche mit den Steigungen etc.

  • komplett eingerechnet, sofern man über den Stufen etc. immer eine lichte Höhe von mind. 2.20m hat oder

  • nicht mit eingerechnet, bis man auf der gleichen Höhe wie die OK oberstes Geschoss ist (also erst ab der Vorderkante der obersten Stufe) oder

  • berechnet, als wäre dort ein durchgehender Boden statt Durchbruch (also ggf. mit Abzug im Bereich einer Dachschräge unter der die Treppe eigentlich noch ansteigt)?

Schon mal Danke für jede Info,

crazy_diddy

Für welchen Bereich (Wohnflächenberechnung, Beitragsberechnung) soll denn die Vollgeschossigkeit berechnet werden ???

Für welchen Bereich (Wohnflächenberechnung,
Beitragsberechnung) soll denn die Vollgeschossigkeit berechnet
werden ???

Also eine Wohnflächenberechnung ist etwas ganz anderes! Und ich habe ehrlich gesagt keine Ahnung, welche Beitrags(?)berechnung Du meinst?

Es geht darum, ob das oberste Geschoß ein Vollgeschoss ist und ein Gebäude somit als z.B. 1-, 2- oder X-geschossig gilt und das geplante Gebäude, genauer gesagt das oberste Geschoss, also entsprechend den Vorgaben aus dem Bebauungsplan so überhaupt zulässig ist oder nicht.

crazy_diddy