Treppenhausreinigung: muss man DAFÜR zahlen?

Hallo,

Moin,
nun ja, ich zitiere mal:
Nach Auffassung einiger Gerichte reicht es aus, wenn sich im Vertrag eine Formulierung findet: „Neben der Miete sind (…) die Kosten für Betriebskosten gem. der II. Berechnungsverordnung Anlage 3 zu § 27 zu zahlen“ (OLG Frankfurt/Main RE WM 2000, 211; OLG Hamm RE WM 97, 542). Hinter dem Verweis verbirgt sich eine Aufzählung aller zulässigen Betriebskostenarten, die jetzt in die Betriebskostenverordnung übernommen worden sind.
Ob ein solch abstrakter Bezug ausreichend ist, dürfte zu bezweifeln sein. Die Berliner MieterGemeinschaft ist der Auffassung, dass die Kosten konkret aufgeführt werden müssen. Dieser Ansicht sind auch viele Land- und Amtsgerichte (so LG Darmstadt WM 81, 39; AG Dortmund WM 96, 425; u.a.m.).

Wenn also ein OLG sagt, dass die Formulierung reicht, dann sehe ich Urteile von AG’s und LG’s nicht wirklich als Grundlage eine andere Rechtsposition ernsthaft vertreten zu wollen. Ob das auch zukünftig Bestand haben wird sei dahingestellt, jetzt im Moment reicht es wohl.
Dass ein Mieterverein eine abweichende Rechtsposition vertritt, liegt allerdings auf der Hand. Ob sie damit allerdings ihrem Klientel wirklich einen guten Dienst erweisen, sei dahingestellt. Wenn nicht auskömmlich vermietet werden kann, wird weniger gebaut, wird weniger investiert, wird weniger saniert, steht letztendlich weniger bzw. nur schlechterer Wohnraum zur Verfügung stehen. Dies wird sich zweifelsohne auch im Mietpreis niederschlagen.

mfG
vnA

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