Treppenhausreinigung: Unklare Klausel in M-Vertrag

Hallo liebe Leutz,

ein Mieter braucht eure Hilfe zu folgendem Sachverhalt:

Ein Mieter wohnt seit ca. 14 Jahren im 2.OG eines 4-Parteien-Hauses, die sich wie folgt aufteilen:

EG = 1 große Wohnung (2 Erwachsene)
1.OG = 1 große Wohnung (2 Erwachsene, 1 Kind)
2.OG = 2 kleine Wohnungen (jeweils 1 Erwachsener)

Die Treppenhausreinigung wurde bisher folgendermaßen geregelt:

  • Keller, EG und 1.OG: Reinung durch eine Reinigungsfirma. Kosten wurden von den Parteien im EG und 1.OG getragen.

  • 2.OG: Reinigung wurde von den Mietern durchgeführt

Diese Regelung hat bisher einwandfrei funktioniert.

Jetzt ist eine der Wohnungen im 2.OG frei geworden und soll neu vermietet werden. Im Zuge dessen haben die Vermieter einseitig beschlossen , die Treppenhausreinigung nun auch im 2.OG von der Reinigungsfirma vornehmen zu lassen. Der langjährige Mieter wurde hierzu nicht gefragt.

Kosten: 160,00 EUR pro Monat gesamt, die durch die vier Parteien geteilt werden sollen. Das sind 40,00 EUR pro Partei/Monat!!!

Das ist dem verbleibenden Mieter im 2.OG zu viel. Das kann er sich nicht leisten, und er möchte gerne weiterhin selber putzen.

Im Mietvertrag (Mustermietvertrag Haus + Grund, Stand März 1997) des langjährigen Mieters steht hierzu geschrieben:

§ 5 Haus-/Treppenhausreinigung: „Wird vom Mieter durchgeführt bzw. anteilig nach WE“

§ 15 Hausordnung: „Die anliegende Hausordnung ist Bestandteil dieses Vertrages“

In der Hausordnung steht:

III) Reinigung: „[…], die Bewohner der anderen Stockwerke haben für die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden Vorplatzes und der nach dem nächsten unteren Stockwerk führenden Treppe zu sorgen.“

Hier nun die Fragen des Mieters:

  • Nach Meinnung des Mieters ist diese Klausel im Mietvertrag nicht eindeutig. Ist sie damit unwirksam?

  • Kann der Mieter darauf bestehen, dass er weiterhin selber das Treppenhaus reinigt?

  • Der Mieter hat keinen Kellerraum und betritt den Keller nie. Muss er trotzdem für die Reinigung des Kellers aufkommen? (falls der Vermieter zu Recht einen Reinigungsdienst beauftragt, und die Kosten auf die Mieter umgelegt werden können)

Gruß vom Mieter

Hallo!

Wieso ist der Vertrag unklar ?

mal davon abgesehen,wenn unklar,dann geht das nie zu Lasten des Mieters.

Es ist doch anscheinend genau auf den vorliegenden Fall der geteilten Reinigung abgestellt,unten gegen Geld,oben Selbstvornahme.

Die Hausordnung als Vertragsbestandteil sagt es klar und deutlich.
Also gilt das.

Nur wenn diese Selbstvornahme nicht mehr möglich wäre,weil unzuverlässig durchgeführt oder überhaupt nicht mehr,kann man das umstellen.
Zwar kann der Neumieter in seinem neuen Vertrag grundsätzlich von der Reinigungspflicht ausgenommen werden und stattdessen auch Geld bezahlen.

Nur darf man ja die kostengünstigere Variante des verbleibenden Altmieters nicht einseitig verändern.
Gibts nur 2 Mieter dort im OG,dann passt das so nicht zusammen.

Ich sehe keine rechtliche Handhabe,es zu ändern. Man könnte sicherlich die OG-Reinigung in 2 Teile aufsplitten.
Z.B. 2 Wochen Eigenvornahme durch Altmieter,2 Wochen Reinigungsfirma,Kosten zahlt Neumieter.
Schließlich übernahm der Altmieter ja auch nur die Hälfte der Arbeit,da es noch einen 2. Mieter gab,der selbst reinigte.

mfG
duck313

Hallo,

  • Keller, EG und 1.OG: Reinung durch eine Reinigungsfirma.
    Kosten wurden von den Parteien im EG und 1.OG getragen.

  • 2.OG: Reinigung wurde von den Mietern durchgeführt

Diese Regelung hat bisher einwandfrei funktioniert.

Jetzt ist eine der Wohnungen im 2.OG frei geworden und soll
neu vermietet werden. Im Zuge dessen haben die Vermieter
einseitig beschlossen , die Treppenhausreinigung nun auch im
2.OG von der Reinigungsfirma vornehmen zu lassen. Der
langjährige Mieter wurde hierzu nicht gefragt.

***Einseitige Veränderung des Vertrages ist nicht wirksam,…

!

Das ist dem verbleibenden Mieter im 2.OG zu viel. Das kann er
sich nicht leisten, und er möchte gerne weiterhin selber
putzen.

***Das steht im auch weiterhin vertraglich zu.

Im Mietvertrag (Mustermietvertrag Haus + Grund, Stand März
1997) des langjährigen Mieters steht hierzu geschrieben:

§ 5 Haus-/Treppenhausreinigung: „Wird vom Mieter durchgeführt
bzw. anteilig nach WE“

§ 15 Hausordnung: „Die anliegende Hausordnung ist Bestandteil
dieses Vertrages“

In der Hausordnung steht:

III) Reinigung: „[…], die Bewohner der anderen Stockwerke
haben für die Reinigung des vor ihrer Wohnung liegenden
Vorplatzes und der nach dem nächsten unteren Stockwerk
führenden Treppe zu sorgen.“

***Vorrangig gilt der Mietvertrag „Treppenhausreinigung“ und als Ergänzung dann die Hausordnung, da aber bereits im Mietvertrag die Reinigung klar vereinbart wurde, gilt diese und nicht die Hausordnung.

Hier nun die Fragen des Mieters:

  • Nach Meinnung des Mieters ist diese Klausel im Mietvertrag
    nicht eindeutig. Ist sie damit unwirksam?

***Die Klausel im Mietvertrag ist doch eindeutig; der Mieter purzt/kehrt selber.

  • Kann der Mieter darauf bestehen, dass er weiterhin selber
    das Treppenhaus reinigt?

***Ja, ist ja im Mietvertrag geregelt und kann nicht einseitig abgeändert werden.

  • Der Mieter hat keinen Kellerraum und betritt den Keller nie.
    Muss er trotzdem für die Reinigung des Kellers aufkommen?

***Es gilt, was bisher vereinbart und durchgeführt wurde; wenn der Keller nicht zur Reinigungspflicht war, kann dieser nicht nachträglich dazu vereinbart werden.

si

Hallo Seni13, Hallo Duck313,

der verunsicherte Mieter sagt vielen lieben Dank für die ausführlichen und kompetenten Antworten.

Leider ist es so, dass es der Mieter in seiner ersten Schilderung des Sachverhaltes zu erklären versäumt hat, warum er der Meinung ist, dass die Fromulierung im Mietvertrag bzgl. der Treppenhausreinigung unklar ist.

Das kommt nämlich daher, dass das Wörtchen „bzw.“ in der Formulierung

„Wird vom Mieter durchgeführt bzw. anteilig nach WE“

von den Vermietern als „oder“ ausgelegt wird.

Die Vermieter vertreten den Standpunkt, dass ihnen diese Formulierung die Wahlmöglichkeit eröffnet, den Mieter selber putzen lassen, ODER eine Reinigungsfirma zu beauftragen. Beide Optionen wären durch die Formulierung im MV vertraglich vereinbart, und die einseitige Beauftragung des Reinigungsdienstes würde keine zustimmungspflichtige Vertragsänderung darstellen.

Aus diesem Grund empfindet auch der Mieter die Klausel im MV als unklar, und ist arg verunsichert, ob die Vermieter mit ihrer Auslegung Recht haben könnten.

Wie seht ihr das?
Sind wirklich beide Optionen vertraglich vereinbart, oder gilt zuerst die erstgenannte Option und dann erst die zweite, oder ist diese Klausel vielleicht sogar unwirksam, weil sie nicht eindeutig ist?

Mieter wünscht allen einen schönen, geruhsamen Sonntag