Auch ein Hallo,
eine relativ pauschale Frage, deshalb kann auch nur pauschal geantwortet werden:
I.)
Eigentlich jeder, sofern er nicht:
§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung.(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.
(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:
- die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
- die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
- die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
- die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
- die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
- die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).
Also bliebe fast keine Tätigkeit mehr, welche nicht ohne die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten durchgeführt werden könnte.
II.)
Es wird wohl keine Versicherungsgesellschaft hier das Risiko einer Betriebshaftpflicht übernehmen.
III.)
Sofern man nicht einer Bank sehr positiv und persönlich bekannt ist, werden diese fast keine „Treuhandkonten“ eröffnen, da die Problematik der Überwachung nach dem Geldwäschegesetz zu kostenintensiv ist.
Schönen Tag noch.