Hallo,
eine arbeitslose Person ist schwerbehindert, bewirbt sich auf eine ausgeschriebene Stelle bei einem Arbeitgeber im öffentlichen Dienst, erhält eine Absage von wegen es musste eine Vorauswahl getroffen werden und daher kann die Bewerbung im weiteren Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden.
Die Person erfüllt das geforderte Anforderungsprofil.
Die Person schreibt den Arbeitgeber an und verweist auf § 82 SGB IX und §§ 1, 15, 22 AGG und fordert einen Entschädigungsanspruch i. H. v. drei Bruttomonatsgehältern.
Als Antwort erhält die Person ein Schreiben, aus dem hervorgeht, dass es einem leid tut, dass man die Schwerbehinderung übersehen hat und weil die tatsächlichen Stellenbesetzungen (angeblich) noch nicht erfolgt sind und man somit die Person zu einem Vorstellungsgespräch einlädt.
Natürlich möchte die Person arbeiten, daher auch die Bewerbung, aber die Person stellt sich jetzt natürlich auch die Frage, ob sie jetzt nur nachträglich eingeladen worden ist, weil sie aufgemuckt hat und der Arbeitgeber von vornherein zu einer Einladung zum Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre, um somit evtl. geseztlichen Vorschriften Genüge zu tun.
Allerdings ist das Verhältnis zwischen der Person und dem potentiellen Arbeitgeber jetzt ja schon in gewisser Art und Weise erschüttert. Macht es jetzt noch überhaupt Sinn, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen?
Ist vielleicht die Stelle schon längst besetzt? Wie erfährt man das als außenstehende Person? Wahrscheinlich nicht!?
Hat der Arbeitgeber mit der nachträglichen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch jetzt den gesetzlichen Vorschriften Genüge getan?
Was meint ihr und was sagt das Gesetz und evtl. Gerichtsurteile?
Grüße
Jimmy