Trinkwasseranschschlussbescheid!

In unserer Gemeinde (in Mecklenburg-Vorpommern) ist im letzten Jahr ein Abwasseranschluss für alle Grundstücke erfolgt. Die Bürger waren darüber informiert, hatten zugestimmt und die Kosten waren auch bekannt.
Nach Abschluß der Arbeiten erteilte der Zweckverband die Bescheide mit den entsprechenden Kosten.
So weit so gut.
Zusätzlich ergingen taggleich Bescheide über " die Festsetzung des Beitrags für die Herstellung der öffentlichen Trinkwasserversorgungsanlage "!!!

  1. Hierüber wurden die Bürger vorab nicht informiert, weder über einen solchen anstehenden Bescheid noch über die Höhe!
  2. Sämtliche Grundstücke sind seid Jahrzehnten (mind. 70/80er Jahre) an die Trinkwasserversorgung angeschlossen. Die Arbeiten wurden damals (DDR) in Eigenleistung erbracht.
  3. Der Zweckverband wurde erst in den Jahren nach der „Wende“ gegründet und hat mit den Herstellkosten für die Trinkwasserversorgungsanlage gar nichts zu tun gehabt.
  4. Die Höhe der Kosten beläuft sich auf 2,73 EURO je m² beitragspflichtige Fläche.

Frage:
Kann jemand beantworten ob ein solcher Bescheid in Ordnung geht, d.h. der Zweckverband Geld für Leistungen kassieren darf, die er gar nicht erbracht hat?

Die Formulierung im Bescheid-Text lautet: … für die Herstellung der öff. Wasserversorgungsanlage zur Wasserversorgung und zur Abgeltung der durch die Möglichekeit der Inanspruchnahme erwachsenen Vorteile einen Anschlussbeitrag.

MfG
Matthias

Hallo Matthias,
hatte vor einiger Zeit auch zahlen müssen.
Diese zusätzlichen Abgaben haben in allen Wasser-/Abwasser zweck-verbänden unterschiedliche Bezeichnungen und Höhen, stehen in den Gebührenordnungen meist verteckt und haben einen Wortlaut, den keiner versteht, oder verstehen soll.
Es ist ein Freifahrtsschein für Kohle kassieren, welches man sonst begründen müsste.
Bei mir wurde die Umlage errechnet aus Grundstücksfläche mal einen Betrag (müsste ich erst nachsehen) ,plus Produkt aus der Fläche der Geschosse (Außenmass des Hauses) ohne Keller mal ebenfalls eines höheren Betrages.
Die Umlage war teurer als die Anschlußkosten für Trinkwasser, Abwasser und Bauwasser zusammen.

Es gibt auch Verbände, die anschlußpflichtige Brachgrundstücke auf gleiche Weise abkassieren
Wenn keine Bebauung vorhanden ist wird entsprechend der Grundstücks-grösse eine Bebauung willkürlich festgesetzt und berechnet.

Wenn in der Satzung und Gebührenordnung des Verbandes alles beschrieben ist, sehe ich wenig Chancen die Kosten zu umgehen.

Ich war auch der Meinung, dass mit dem Anschluß meines Grundstückes
diese Kosten nicht zutreffen, da die Wasserleitung 6 und die Abwassrleitung nur 4 Meter vom Grundstück in der Strasse liegen und damit ein Mehraufwand für eine Erschließung nicht vorliegt. -Fehlanzeige-. Kein Wunder, denn in den Vorständen dieser Verbände tummeln sich meist die Bürgermeister und Ratsmitglieder der verarmten Gemeinden.

Gruß Gert

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Hallo Matthias,

Gert hat die praktische Seite schon geschildert. Man kann auf zwei Wegen dagegen angehen:

  1. Bzgl. der Höhe: da muss man schauen, auf welche Satzung sich die gebühr bezieht und dann checken, ob die alles korrekt angesetzt und gerechnet haben.
  2. Grundsätzlich: Ein Rechtsanwalt kann schauen, ob die Satzung ordnungsgemäß zustande gekommen ist, die Rechtsgrundlage vorhanden ist. Ggf. kann auch ein Blick in die Gründungsgeschichte des Verbandes helfen. gelegentlich wurden diese -so in Sachsen geschehen- nicht ordnungmässig gegründet.

Ciao maxet.

!!! Nochmal zur Verdeutlichung !!! (Zweckverband)
Mir geht es überwiegend um die Frage, ob der Zweckverband berechtigt ist, Beiträge für Leistungen zu erheben, die vor mehr als 20 Jahren von der Gemeinde, der damaligen LPG bzw. den Bürgern erbracht wurden.

Der Zweckverband hat doch die bestehende Trinkwasserversorgungsanlage erst ca. 1990 oder sogar später erst übernommen.

Wie können dann Beiträge für die HERSTELLUNG vom Zweckverband eingefordert werden.

Verständnis hätte ich ja, wenn z.B. vor Rechtskraft einer Beitragssatzung Arbeiten ausgeführt wurden, die dann erst nach dem Inkrafttreten der Beitragssatzung in Rechnung gestellt werden, ABER nicht für Leistungen die Jahrzehnte zuvor von Dritten erbracht wurden.

Der Zweckverband ist ja NICHT Rechtsnachfolger des damaligen Versorgers.

MfG
Matthias

Hallo Matthias,

die Tiefen der Kommunalverfassung und des m-v. Komunalrechts können hier nicht ausgelotet werden. Wie ich schon schrieb, sollte dies ein RA für Verwaltungsrecht vor Ort machen. Es können ja sich mehrere Bürger zusammen tun, um die Beratung zu bezahlen: 20 Bürger a 10 EUR = 2 h Beratung.

Der Zweckverband hat doch die bestehende
Trinkwasserversorgungsanlage erst ca. 1990 oder sogar später
erst übernommen.

Vielleicht wurden damit jqa auch Verbindlichkeiten übernommen.

Der Zweckverband ist ja NICHT Rechtsnachfolger des damaligen
Versorgers.

sicher ?

Ciao maxet.