Trinkwasserverordnung

Liebe/-r Experte/-in,

zunächst recht herzlichen Dank für das Engagement bei wer weiss was…

Meine Frage: Wo steht in der neuen Trinkwasserverordnung, dass die Wasseruntersuchungspflichten auf Legionellen etc. für

  • Anlagen ab 400 l,

  • für Anlagen mit Leitungsinhalten zwischen Speicher und Entnahmestelle von mehr als 3 l,

  • für Gebäude mit Duschen etc. gelten?

In der Verordnung selbst finde ich nichts darüber, aber diese Zahlen und Voraussetzungen stehen bei allen, die mit dem Thema zu tun haben.

Für einen Tipp bin ich sehr dankbar.

Lieben Gruß aus Münster von
Walter

Hallo Walter

ich habe die Hinweise hier her hochgeladen und sie dürfen Sie von der Seite kopieren
Zum einen:
http://vision-aqua.de/downloads/3983_vom_28_10_2011_…

und dann:

http://vision-aqua.de/downloads/verordnung_aenderung…

Wenn Sie weitere Fragen haben sollten, rufen Sie doch einfach an.

Liebe Grüße
Thomas

Hallöle,

die Untesuchungspflicht besteht für öffentliche und gewerbliche Großanlagen, die über Vernebelungseinrichtungen verfügen.
Die Definition der öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit steht in §3 Abs 10.+11.
Die Definition der Warmwasserbereiter als Großanlage leitet sich ab aus dem DVGW Arbeitsblatt W551.
Also Speicherinhalt mehr als 400 l und/oder Leitungsvolumen der WW-Leitung > 3l zwischen Bereiter und Entnahmestelle, ohne Zirkuleitung. Keinesfalls 1-2 Familienhäuser. Die Untersuchungspflicht steht in der Trinkwasserverordnung §14.

Übrigens, der ZVSHK hat einen brauchbaren Kommentar zur TrinkwVo herausgegeben, den er auch verkauft.

Ich hoffe, es hilft Dir.
Sonst frag nochmal an.

Gruß, SirGeorge

Hinweise ergeben sich aus § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, Anlage 3 Teil II, Anlage 4 Teil II b) und f) der Trinkwasserverordnung.

Hallo Thomas,

Herzlichen Dank für die schnelle Antwort…

Ich würde auf die beigefügten Text gerne von einer Website aus verlinken, die „Wohnen“ zum Thema hat. Wär das auch i.O.?

LG
Walter

Moin SirGeorge,

super toll, vielen Dank…

Das hilft mir punktgenau weiter… :smile:

LG
Walter

Hallo,

Danke für die schnelle Antwort - damit komme ich gut weiter…

LG Walter

Hinweise ergeben sich aus § 13 Abs. 5, § 14 Abs. 3, Anlage 3
Teil II, Anlage 4 Teil II b) und f) der Trinkwasserverordnung.

In der TrinkwV wird auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik abgehoben. Hier werden auch Großanlagen definiert. In den einschlägigen Arbeitsblättern des DVGW sind die Randparameter hierzu beschrieben.
Quelle:
W 551 (2004-04)
Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen

Hallo Walter,

gerne. Das ist kein Problem, da diese Texte eh oben bleiben.
Darf ich die Webseite, auf die verlinkt wird denn sehen?

Vielleicht können wir ja auch sonst noch etwas zusammen bewegen. Ich informiere grundsätzlich gerne zum Thema Wasser und kann auch noch weitere Texte und Informationen bereit stellen.

Liebe Grüße
Thomas

Hallo Walter,

Das steht so nicht in der Trinkwasserverordnung.
Da müsste drinstehen das der Trinkwasserversorger ein einwandfreies Produkt abliefern muss.
Um dieses zu Beweisen ist er verpflichtet das Wasser zu Analysieren, das selbe gilt übrigens auch für Öffentliche Gebäude.
Legionellen werden meist Halbjährlich geprobt, die Bakteriologische Probenahme meist Jährlich.
Wohlgemerkt, wenn kein Befund vorliegt, sonst muss natürlich öfters Geprobt werden.

In der Hoffnung weitergeholfen zu haben
Mit besten Grüßen
Norbert