die Untesuchungspflicht besteht für öffentliche und gewerbliche Großanlagen, die über Vernebelungseinrichtungen verfügen.
Die Definition der öffentlichen oder gewerblichen Tätigkeit steht in §3 Abs 10.+11.
Die Definition der Warmwasserbereiter als Großanlage leitet sich ab aus dem DVGW Arbeitsblatt W551.
Also Speicherinhalt mehr als 400 l und/oder Leitungsvolumen der WW-Leitung > 3l zwischen Bereiter und Entnahmestelle, ohne Zirkuleitung. Keinesfalls 1-2 Familienhäuser. Die Untersuchungspflicht steht in der Trinkwasserverordnung §14.
Übrigens, der ZVSHK hat einen brauchbaren Kommentar zur TrinkwVo herausgegeben, den er auch verkauft.
In der TrinkwV wird auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik abgehoben. Hier werden auch Großanlagen definiert. In den einschlägigen Arbeitsblättern des DVGW sind die Randparameter hierzu beschrieben.
Quelle:
W 551 (2004-04)
Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlagen; Technische Maßnahmen zur Verminderung des Legionellenwachstums; Planung, Errichtung, Betrieb und Sanierung von Trinkwasser-Installationen
gerne. Das ist kein Problem, da diese Texte eh oben bleiben.
Darf ich die Webseite, auf die verlinkt wird denn sehen?
Vielleicht können wir ja auch sonst noch etwas zusammen bewegen. Ich informiere grundsätzlich gerne zum Thema Wasser und kann auch noch weitere Texte und Informationen bereit stellen.
Das steht so nicht in der Trinkwasserverordnung.
Da müsste drinstehen das der Trinkwasserversorger ein einwandfreies Produkt abliefern muss.
Um dieses zu Beweisen ist er verpflichtet das Wasser zu Analysieren, das selbe gilt übrigens auch für Öffentliche Gebäude.
Legionellen werden meist Halbjährlich geprobt, die Bakteriologische Probenahme meist Jährlich.
Wohlgemerkt, wenn kein Befund vorliegt, sonst muss natürlich öfters Geprobt werden.
In der Hoffnung weitergeholfen zu haben
Mit besten Grüßen
Norbert