Trinkwasserverordnung §15 Abs.4

Hallo zusammen,

ich hätte eine Frage zur Trinkwasserverordung §15 Abs.4. In einem Objekt mit einem Speicher von 500 Liter sind zwei Absperrventile mit 3/8“ Stopfer vorhanden. Hier wäre es einfach und günstig Abflammhähne einzusetzen. Der fragliche Punkt ist dieser, dass die Ventile sowohl vom Warmwasserabgang als auch vom Zirkulationseingang etwa 3 Meter entfernt sind. Gibt es hier eine Abstandsbegrenzung oder gelten Schrägsitzventile die im selben Kellerraum sitzen wie der Warmwasserspeicher als akzeptabel?

Freundliche Grüße

Hallo Fraggle70,

Das kommt natürlich auf die größe des Kellerraums an.
Direckt am abgang respektive am eingang ist ein Prlobenahmeventil in den wenigsten Fällen realisierbar.
Bei unseren Anlagen sind die Probenahmeventile Ca 2 bis4 Meter vom Speicher mit 1000 Liter entfernt.
Der zuständige Ingenieur vom Gesundheitsamt hat das so auch für gut befunden.

Mit freundlichen Grüßen
Norbert