Hallo,
ich habe folgendes Problem mit einer von mir erworbenen Eigentumswohnung. Die Wohnung besteht aus einem ehemaligen Flachdach , aud welches ein Spitzdach aufgesetzt wurde. Einige Räume bestanden bereits vor dem Umbau (seit ca. 10 Jahren) und waren mit einer Fussbodenheizung und einem Estrich ausgestattet. Die anderen (hizugekommenen) Räume habe ich nun ebenfalls mit FB-Heizung ausgestattet. Meine neu gelegte FB-Heizung wurde mit entsprechender Trittschalldämmung versehen und entspricht den DIN-Anforderungen. Jedoch die bereits bestehenden Räume sind damals ohne eine entsprechende Dämmung versehen worden und entsprechen somit nicht der aktuellen DIN-Norm.
Die „alten“ Räume komplett rauszureißen und mit einer entsprechenden Dämmung neu auszustatten, sprengt deutlich meinen Kostenrahmen.Zudem gibt es ein Problem mit der Deckenhöhe, die ist nämlich in diesen Räumen zu niedrig, um dort noch eine 6-10cm hohe Dämmung mit einzubauen. Zur Information: das Haus ist in den 60er Jahren gebaut worden.
Meine Frage ist nun : In wie weit können mich die Eigentümer der Wohnung unter mir bzw. der (leider sehr penible) Hausverwalter dazu zwingen, den bereits bestehenden Boden zu erneuern ??
Immerhin kennen die Eigentümer unter mir diesen Boden seit 10 Jahren und haben ihn bisher auch tolleriert !!
Ich beabsichtige diesen Boden demnächst mit Fliesen zu belegen - weiß aber nicht, ob man mich später dann juristisch dazu zwingen kann, diesen Boden wieder rauszureißen !!??
Ich wäre Euch/Ihnen sehr dankbar, wenn Ihr/Sie mir weiterhelfen könnt/können !
Vielen herzlichen Dank im voraus!
Dein Problem ist mindestens dreiteilig; es hat eine rechtliche, eine bautechnische und eine soziale Komponente.
Aus baulicher Sicht ist es glasklar, dass dein penibler Nachbar über wundes Zahnfleisch klagen wird, sofern du auf der problematischen Zone einen Steinboden ohne Trittschalldämmung verlegen lässt.
Zudem stellt sich noch dir Frage, welche Nutzungsmöglichkeiten im Nutzungsvertrag der Stockwerkeigentümer vereinbart sind.
Gruss Marco
Hallo,
ich habe folgendes Problem mit einer von mir erworbenen
Eigentumswohnung. Die Wohnung besteht aus einem ehemaligen
Flachdach , aud welches ein Spitzdach aufgesetzt wurde. Einige
Räume bestanden bereits vor dem Umbau (seit ca. 10 Jahren) und
waren mit einer Fussbodenheizung und einem Estrich
Hallo Doc,
im Regelfall dürfte Dir die Decke zwischen Deiner Wohnung und der darunterliegenden Wohnung gar nicht gehören. Die ist nämlich sogenanntes „Gemeinschaftseigentum“ der Eigentümergemeinschaft. Mit dem Kauf der Wohnung hast Du nur das „Sondereigentum“ erworben, zu dem im Regelfall (ein Blick in die Teilungserklärung bzw. Protokolle der Eigentümerversammlung hilft hier) nicht die konstruktiven Bauteile gehören. Ob der Estrich zum Gemeinschaftseigentum gehört, kann Dir die Hausverwaltung sagen. Sollte das der Fall sein, so darfst Du ohne Zustimmung der Eigentümerversammlung daran gar nichts machen. Vermutlich wird der Estrich (gerade weil ja Deine Fussbodenheizung darin liegt) Dein Sondereigentum sein. Trittschalldämmung ist ein Zusammenspiel des gesamten Deckenaufbaus, keineswegs ist nur der Estrich dafür verantwortlich!
Grundsätzlich gilt erstmal, dass es keine Nachrüstpflicht für die Trittschalldämmung gibt - niemand kann Dich im Bestand zwingen, diese Dämmung zu verbessern. Anders sieht es allerdings aus, wenn durch Dich mit dem Ausbau der anderen Räume eine baugenehmigunspflichtige Nutzungsänderung hervorgerufen wurde - dann können die aktuellen Normen auch für die Teile im Bestand gelten (wie z.B. Trittschall- oder Wärmedämmung). War das hier der Fall? Und wass sagt der Bauantrag / die Baugenehmigung dann dazu?
Wenn der Estrich dir gehört kannst Du ihn bekleben, befliesen oder sonst was damit machen. Auch wenn er Dir nicht gehört (=Gemeinschaftseigentum) darfst Du ihn nutzen, und das Aufkleben von Fliesen gehört sicher zu einer üblichen Nutzung für einen Estrich.
Im Übrigen trägt eine Trittschalldämmung keineswegs 6 - 10 cm auf - das sind Werte für eine Wärmedämmung!
Gruss
Moritz
Hallo Doc.
Das ist so eine Sache. Unstrittig ist vermutlich, das Du das Nutzungsrecht für Deine Wohneinheit besitzt und dazu gehört logischerweie auch der Fußboden/ Estrich.
Wenn damals eine Fußbodenheizung eingebaut wurde, der bereits die damalige Norm nicht erfüllt hat handelt es sich um einen versteckten Mangel und der verjährt meines Wissens erst nach 30 Jahren. D.h. die Firma die das so eingebaut hat oder derjenige der Dir diese Wohnung verscherbelt hat wäre haftbar.
So lange Du den jetzigen „Staus Quo“ nicht antastest, denke ich das der mangelnde Schallschutz so eine Art „Bestandsschutz“ geniesst, soll heißen, das Du nicht so ohne weiteres zur Nachrüstung gezwungen werden kannst ( obwohl vor Gericht und auf See… Du weißt schon )
Wenn Du aber nun den Boden mit fliesen belegst und Deine Nachbarn unter Dir machen dann die Welle, fürchte ich das Du nicht damit durchkommen wirst, weil der bisher tollerierte Zusatnd
( Bestandsschutz )entfallen ist. Ich bin kein Jurist, aber ich würde Dir empfehlen keine schlafenden Hunde zu wecken und einen dicken Teppichboden zu verlegen, evtl mit einem Unterteppich.
schönen Gruß
Uli