Trockenen Tabbak gekauft! Unrauchbar! Umtausch?

Hallo,
ab und an kommt es mal vor, dass PersonX woanders, als bei seiner Stamm-Tankstelle Drehtabbak kauft.

Es ist PersonX schon öfters vorgekommen, vor kurzem erst wieder.
PersonX kauft 1 Packung Tabbak und macht Sie erst zuHause auf.

Nachdem PersonX den Tabbak geöffnet hat, stellt PersonX fest, dass dieser furz - Trocken ist.
Der Tabbak ist so trocken, als ob er ein halbes Jahr auf dem Dachboden oder in der Sonne gelegen hat.

Er ist für PersonX unrauchbar.

Daher hat sich PersonX schon oft die Frage gestellt, was man in so einer Situation machen könnte. Wie sieht es rechtlich aus; Ein Tabak der furz-trocken ist hat PersonX ja nicht gekauft, b.z.w. hätte PersonX das vorher gewusst, dass er so trocken ist, hätte PersonX vom Kauf abgesehen.

Was könnte PersonX in so einer theoretischen Situation tun, einfach den geöffneten Tabak zurück bringen…? Muss der Händler soetwas ersetzen? Wie sieht es aus?
Danke für die Antworten!

Die X-Person könnte

  • umgehend an den Kaufort zurückkehren und Ersatz erbitten,
  • den trockenen Tabak anreichern mit z.B. kleinen Apfel- oder Kartoffelstückchen,
  • den Beutel in die Schublade legen nach dem Motto: Spare in der Zeit, so hast du in der Not.

Hi, abregen, Bier trinken!
Dann, feuchtes, nicht nasses!,Küchenkrepptuch, eng zusammen gefaltet in d. f…trockenen Tabak (ungefähr in d. Mitte) legen, paar Tage stehen lassen. Tabak dann wieder dreh- u. rauchbar!
Stück(e) roher Apfel erfüllt den selben Zweck.
MfG ramses90

Hier mal eine Antwort auf die Frage
Hallo,

Was könnte PersonX in so einer theoretischen Situation tun,
einfach den geöffneten Tabak zurück bringen…? Muss der
Händler soetwas ersetzen? Wie sieht es aus?

nachdem Du ja schon einige Antworten bekommen hast, die allesamt wenig mit der Rechtsfrage zu tun haben, hier wohl eher das, was Dich interessiert.

Die Kaufsache (Tabak) dürfte einen Sachmangel nach BGB § 434 aufweisen, womit der Verkäufer gegen BGB § 433 verstoßen haben dürfte. Somit begründen sich aus BGB § 437 ff. Ansprüche gegen den Verkäufer.

Fazit: Ja, der Tabak kann reklamiert werden und der Verkäufer muss nachbessern. Eine Nachbesserung in der Form, dass ein Apfel oder ein nasser Lappen in das Paket geworfen wird, muss der Käufer nicht akzeptieren, denn abgesehen davon, dass dies keine ordnungsgemäße Nachbesserung darstellt hat der Käufer laut BGB § 439 die Wahl, wie der Verkäufer nachbessert.

Gruß

S.J.