Hallo
angenommen ein Jugendlicher (17) bekäme ein Schreiben eines RA, er sei am 15.12. schwarzgefahren und solle ein erhöhtes Beförderungsentgelt 40,- Euro und RA-Gebühren ebenfalls ca. 40,- Euro auf das Konto des RA überweisen.
Der Sachverhalt wäre so:
Dieser Jugendliche hat seit Jahren ein Abo-Ticket, das per Einzugsermächtigung immer bezahlt wurde.
Einmal (vielleicht am 15.12.) war bei einer Kontrolle sein Ticket unlesbar (abgenutzt). Er ist sehr bald darauf zum Fahrgastcenter gegangen und hat sich ein neues Ticket ausstellen lassen. Da hat man ihm gesagt, damit sei nun alles in Ordnung.
Nachdem man dies alles dem RA mitgeteilt und auch eine Kopie des Kontoauszugs mit dem Einzug für den entsprechenden Monat mitgeschickt hätte, hätte dieser geantwortet, der Jugendliche möge zum Fahrgastcenter gehen und sich schriftlich geben lassen, dass die Fahrkarte zu dem fraglichen Zeitpunkt gültig war, andernfalls die o.g. 80,- Euro auf sein Konto überweisen.
Daraufhin hätte man dem RA geschrieben, das könne der Verkehrsbetrieb ja doch wohl selber feststellen, ob die Karte gültig war, und man habe ihm ja den Kontoauszug in Kopie geschickt.
Der RA hätte dann wiederum geantwortet, der Verkehrsbetrieb könne nicht auf die Daten eines anderen Verkehrsunternehmens zugreifen.
- (Dieses Ticket wird von einem Verkehrsverbund herausgegeben, zu dem der Verkehrsbetrieb gehört) - Und man möge nunmehr diese 80,- Euro überweisen.
Angenommen man hätte keinen Nerv mehr darauf, sich mit dieser Sache zu befassen: Kann es sein, dass dieser Rechtsanwalt durchkäme mit seinen unverschämten Forderungen, wenn man einfach nicht mehr antwortet?
In den Beförderungsbedingungen des Verkehrsbetriebes stünde Folgendes:
„Für Fahrten, die zwischen dem Zeitpunkt des Verlustes oder der Zerstörung und dem Erhalt der Ersatzträgerkarte getätigt wurden, erfolgt keine Erstattung. Im Falle des Verlustes oder der Zerstörung der Trägerkarte übernimmt das Vertragsverkehrsunternehmen keinerlei Haftung für Schäden, die dem Abonnementvertragspartner dadurch entstehen, dass er sonstige, durch das elektronische Ticket generierte Vorteile neben der Beförderungsleistung (z. B. Geldbörse) nicht wahrnehmen kann.“
Die Karte hätte zwar einen Knick gehabt, es wäre aber für den Jugendlichen nicht klar, dass sie nun „zerstört“ sei. Er hätte auch keine Gebühr für die Neuausstellung bezahlen müssen, d. h. es wäre als normale Abnutzungserscheinung eingestuft worden.
Viele Grüße Simsy Mone