Trotz Beschäftigungsverbot Anspruch auf

Anspruch auf Elterngeld trotz Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft?
gerade eben

Ich bin schwanger in der 10ten Woche und werde auf der Arbeit von Kollegen und Chefs gemobbt. Ich habe nächste Woche einen Termin bei meinem Frauenarzt und werde versuchen ein Beschäftigungsverbot zu bekommen. Sollte dies klappen, beziehe ich bis zur Geburt im Oktober mein Nettogehalt weiterhin vom Arbeitgeber, der sich das Geld bei der Krankenkasse zurückerstatten lassen kann. Nun meine Frage…

NAch der Geburt gehe ich in Elternzeit für mindestens 12 Monate, stehen mir trotzdem 67% Elterngeld zu? Oder wird das Geld gekürzt auf Grund des Beschäftigungsverbotes? Noch eine Frage, muss der AG auch im FAlle eines BV mir den Arbeitsplatz freihalten?

Ich brauch euren Rat, LG Lapana

Aus einem Beschäftigungsverbot dürften Dir keine Nachteile entstehen - Du bekämst also Elterngeld und der Arbeitsplatz müsste freigehalten werden.

Hallo,
hatte 2006 das gleiche Problem, mein Chef hat nicht mehr mit mir gesprochen oder mich nur angemault, nachdem ich sagte, ich sei schwanger. War eine sehr schwere Zeit. Allerdings konnte ich kein Beschäftigungsverbot durchsetzen (obwohl Forschungslabor und Arbeit im S1-Bereich und auch mit karzinogenen Stoffen usw.) und ich wurde noch mit dem alten Elterngeld abgespeist.
Deshalb würde ich mich dorthin wenden, wo auch das Elterngeld ausgezahlt wird, die werden die aktuellen Gesetze usw. doch vorliegen haben. Mußt Du da mal anrufen und nachfragen.
Die Frage ist, wenn Du so gemobbt wirst, und dann ein Beschäftigungsverbot erwirkst, wird das mit dem Mobben besser oder schlechter nach Deiner Rückkehr an den Arbeitsplatz?? Der AG kann ja keinen Neuen für Dich einstellen, also werden alle stinkesauer auf Dich sein, oder? An Deiner Stelle würde ich mich lieber nach einer anderen Stelle umsehen.
Rein rechtlich denke ich, dass der Arbeitsplatz freigehalten werden muß, sollte es eine unbefristete Stelle sein.
Ich würde aber versuchen, über die Mitarbeitervertretung oder Gleichstellungsbeauftragte mit den Kollegen/Chef ins Reine zu kommen. Ich habe so im 5. Monat meinen Chef derart zur Sau gemacht, dass er auf einmal doch „normal“ mit mir umgehen konnte.
Außer Du hast kein Bock mehr zu arbeiten und möchtest Dich auf die faule Haut legen?
Nix für ungut,
Gruß

Da beim BV das normale Einkommen weiter gezahlt wird und die Zeit wie Arbeitszeit gerechnet wird, verändert es nichts am Elterngeld.
Und ja, natürlich muss der Ag den Arbeitsplatz auch so freihalten.

Hallo,

erstmal herzlichen Glückwunsch zur Schwangerschaft.

Ich beantworte diese Frage mal als währe es ein fiktiver Fall.

Das nach §3 Abs.1 MuSchG ausgesprochene individuelle Beschäftigungsverbot reduziert nach meinem Kenntnisstand nicht die Bezugsdauer des Elterngeldes.
Während eines individuellen Beschäftigungsverbotes (also nicht das allgemeine Beschäftigungsverbot 6 Wochen vor, und 8 Wochen nach der Geburt) erhält man kein Mutterschaftsgeld nach der Reichsversicherungsordnung, jedoch laut §11 Abs.1 S.1 MuSchG sein Arbeitsentgelt vom Arbeitgeber weiter. Diese Unterscheidung(ob Mutterschaftsgeld oder Arbeitsentgelt vom AG) ist nur wichtig, wenn man in die Fristen des allgemeinen Beschäftigungsverbotes kommt. Diese allgemeinen Fristen des Beschäftigungsverbots ab der Geburt (also die 8 Wochen) werden auf das Elterngeld gemäß §3 Abs.1 S.1 BEEG angerechnet.

Fazit: Individuelles Beschäftigungsverbot wird nicht auf die Bezugsdauer des Elterngeldes angerechnet, Allgemeines Beschäftigungsverbot von 8 Wochen nach der Geburt schon (Sonst würde man Mutterschutzgeld und Elterngelt in den 8 Wochen parallel erhalten)

Der Arbeitsplatz muss durch den Sonderkündigungschutz der werdenden Mutter (§9 Kündigungsverbot MuSchG) egal ob BV oder nicht freigehalten werden.
Falls der AG noch nichts von der Schwangerschaft weiß, sollte er informiert werden.

Alles Gute und viel Glück!

Gruß

Marcus

Hallo,

hmmm kann wirklich auch nur aus meinen Erfahrungen sprechen - also ich habe ein Beschäftigungsverbot vom Arbeitgeber was wohl auch besser sein soll- ka warum - du bekommst norm dein Tariflohn weiter bis zum Mutterschutz- dann tritt die Krankenkasse ein ( bis max. 13 Euro am Tag ) und ggf. zahlt der Arbeitgeber den Rest Ausgleich …es sei denn Du bist geringfügig beschäftigt…dann muss man den Antrag fürs Mutterschaftsgeld in Bonn beim Ministerium machen…ganz klar für diese Zeit ( 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Entbindung ) beziehst du lediglich Mutterschaftsgeld - kein Tariflohn mehr.
Danach soweit du einen unbefristeten Vertrag hast muss dein Arbeitgeber dir diese Stelle freihalten - auch wenn vorher Beschäftigungsverbot ! Wenn befristeter Vertrag -läuft er einfach aus wenn du nicht arbeiten gehst vor Ablauf der Frist. Die 67% stehen dir zu in sofern das man die letzten 12 Monate vor Entbindung rechnet ( netto ) davon dann 67 % oder auch mehr wenn unter gewissen Satz von glaub 1000 Euro - kannst aber auch im Elterngeldrechner nachprüfen - einfach googlen :wink: - so ich hoffe ich konnt irgendwie helfen…alles Gute weiterhin

Liebe Lapana,

wenn du ein BV ausgesprochen bekommst, beziehst du weiterhin dein altes Nettogehalt. Das Elterngeld wird (so war es jedenfalls noch bei meinem letzten Kind in 1008) aus dem Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Beginn der Schwangerschaft berechnet, wenn ich mich richtig erinnere. Durch das BV hast du daher keine Nachteile bezüglich des Elterngelds zu erwarten. Und selbst wenn jetzt andere Zeiträume für die Berechnung herangezogen werden sollten, ist dein Gehalt das gleiche, so dass dir die vollen 67% zustehen.

Das Mutterschutzgesetz sichert dir auch deinen Arbeitsplatz zu und deshalb muss dir der Arbeitgeber die Rückkehr an den Arbeitsplatz nach Beendigung der Elternzeit ermöglichen, das hat mit dem BV nichts zu tun, das wird ja vom Arzt ausgestellt und hat einen medizinischen Hintergrund, was den Arbeitgeber nicht zu einer Kündigung berechtigt.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen, bin aber auch nur Laie. Ich denke aber, dass dies alles noch so stimmt.

Ich wünsche dir und deinem Baby alles Gute, lass dich nicht verunsichern, jetzt zählt nur dein Bauch und das kleine Leben, welches darin heranwächst!

Liebe Grüße,

Anja

Sorry, kenne mich mit dem Thema leider nicht aus.
Gruß Marion

Ein beschäftigungsverbot hat keinen Einfluss auf das Elterngeld - der Arbeitgeber muss nie einen konkreten Arbeitsplatz freihalten, er muss nach rückkehr aus der elternzeit nur einen vergleichbaren Arbeitsplatz anbieten.

Viel Glück

Hallo Lapana,

ich glaube kaum, daß der Frauenarzt ein Verbot ausspricht wegen Mobbing. Er könnte Sie höchstens ein paar Wochen vor der Mutterschutzfrist krank schreiben aufgrund einer erschwerten Schwangerschaft.

Warum haben Sie das schon so früh ihrem Arbeitgeber bekannt gegeben??? Sie sind dazu nicht verpflichtet!

Beim Elterngeld ist es grundsätzlich so, das der Gehalt der letzten 12 Monate vor der Mutterschutzfrist der Berechnung zugrundegelegt wird. Wenn Sie in dieser Zeit Krankengeld erhalten aufgrund einer Schwangerschaftsbedingten Krankheit wird für diese Zeit trotzdem der eigentliche Gehalt angenommen und nicht das Krankengeld! Sie haben daher keine Nachteile bezüglich des Elterngeldes und bekommen auf jeden Fall 12 Monate bzw. 10, da Sie 8 Wochen nach der Entbindung in Mutterschutz sind und dies ebenfalls die Krankenkasse bezahlt, wird dies 1 zu 1 vom Elterngeld abgezogen. Die Zeit zählt allerdings schon als Elternzeit. Es sei denn, ihr Partner nimmt die ersten beiden Monate Elternezeit!

Bei der Elternzeit würde ich auf jeden Fall 3 Jahre angeben. Kürzen ist kein Problem, aber Verlängern ist sehr sehr aufwendig, und der AG muß nicht immer zustimmen.

Ein derartiges Beschäftigungsverbot gilt ja nur für die Schwangerschaft. Demnach haben Sie natürlich nach Ihrer Elternezeit Anspruch auf den Arbeitsplatz, ABER nur wenn Sie diesen wieder in der selben Zeit ausführen. Ergo, wenn Sie vorher Vollzeit gearbeitet haben, muß er Sie auf diesen Arbeitsplatz nicht als Teilzeitkraft einteilen. Sie haben zwar Anspruch auf ein angepaßtes Zeitmodell, jedoch nur auf einen ähnlichen Arbeitsplatz. Aber, glauben Sie mir, wenn Sie aus der Elternzeit zurückkommen, ist Ihnen egal was Sie arbeiten. Hauptsache Sie haben arbeit die sich mit Kind vereinbaren läßt!!!

Ich wünsche Ihnen alles Gute. Lassen Sie blöde Kommentare gar nicht an sich ran. Wenn Sie erstmal Ihr Baby haben ist das alles Schnee von gestern.

Alles Gute

Lore

Leider kann ich Dir nicht helfen.

hey. also…
elterngeld hat ja nichts mit deiner arbeitsunfähigkeit zu tun. wenn du arbeitsunfähig bist zahlt dir die Krankenkasse dein gehalt. und elterngeld bekommst du ja aus der sozialkasse.eigentlich, hat das eine ja mit dem anderen nichts zu tun. aber genaueres kann ich dir dazu auch nicht sagen, du bekommst aber alle antworten beim sozialmedizinischen dienst. oder bei einer beratungsstelle über sozialleistungen.
und schwanger sein ist nicht gleich krank sein. beschäftigungsverbote muss der arzt auch der krankenkasse gegenüber rechtfertigen.was machst du denn beruflich? hast du viel zu laufen,sitzten und/oder stehen? oder was ist da denn los?
und in der 10 woche?..hm da ist das kind noch so gut geschützt dass du dir so gut wie noch gar kein kopp machen musst, das einzige wäre wenn du ne risikoschwangere bist.

d.h. pat über 36 oder 37 jahren oder irgendwelce schweren chronischen krankheiten oder ne rasche schwangerschaftsfolge…ohne weiteres bekommst du kein beschäftigungsverbot. und wenn doch dann herzlichen glückwunsch. :wink:

Hallo,
Ihnen steht trotz Beschäftigungsverbot Elterngeld in Höhe von 65-67% zu. Der Arbeitsplatz bleibt Ihnen auf jeden Fall erhalten. Sie stehen unter Kündigungssschutz bis mind. 4 Monate nach der Entbindung, max. bis Ende der Elternzeit. Ich hoffe, ich konnte Ihnen behilflich sein. Herzliche Grüße und alles Gute! SAM