Trotz Ende des Arbeitsverhältnisses noch Lohn erhalten

Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hat einen befristeten Arbeitsvertrag in einem Krankenhaus über 5 Monate. Zum Ende des Vertragsverhältnisses fällt ihm auf, dass ihm noch Überstunden und Zeitzuschläge erstattet werden müssen. Nach kurzer Rücksprache mit der Personalabteilung, wird die Auszahlung für das Ende des folgenden Monats festgelegt.
Am Ende des Folgemonats fällt dem ehemaligen Arbeitnehmer auf, dass er zu den Überstunden und Zeitzuschlägen auch seine Grundvergütung erhalten hat.

Nun stellt sich ihm die Frage, ob er den zuviel gezahlten Lohn zurückzahlen muss, sich ggf. sogar strafbar macht, indem er das Geld „unterschlägt“.

Hallo Boulangerie,

einmalig zuviel gezahltes Entgelt muss zurückgezahlt werden. Es gibt eine sogenannte Treuepflicht des Arbeitnehmers. Die Frage ist dann: muss es gemeldet werden oder soll der Arbeitgeber selbst darauf kommen?
Pers. Meinung: Ehrenwerte Menschen sollten sich melden… wie bei einer Geldsumme, welche auf der Strasse gefunden wird.
Alternative:
Da der im Fall genannte Arbeitnehmer bereits das Unternehmen verlassen hat bietet sich die Möglichkeit das Geld erstmal nicht auszugeben und z. B. auf dem Sparbuch zu parken. Gelten evtl. Ausschlussfristen? Dies steht im Arbeitsvertrag oder ggf. im Tarifvertrag.
Nach Ablauf einer Ausschlußfrist kann der Arbeitgeber die Rückzahlung nur sehr schwer geltend machen. Versuchen wird er es aber in jeden Fall!

Gruß
Kroni

Hallo und guten Morgen,

ich kann errechnen was netto von diesen Überstunden und Zeitzuschlägen im Geldbeutel bleibt! Ob hier aber eine Straftat vorliegt ist eine „Rechtsfrage“, die ich nicht beantworten kann!
Gruß W.

Hallo! Nachfolgend meine Version zur Beurteilung des Sachverhaltes!
Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge
Zuviel gezahlte Bezüge sind nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über die Verpflichtung zur Herausgabe bei ungerechtfertigter Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) zurückzuzahlen. Ein Anspruch des Arbeitgebers auf Rückzahlung entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bereichert ist (§ 818 Abs. 3 BGB). Der Wegfall der Bereicherung ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer die zuviel gezahlten Bezüge im Rahmen seiner Lebensführung verbraucht hat. Der Anspruch auf Rückzahlung bleibt jedoch bestehen, wenn der Arbeitnehmer den Mangel des rechtlichen Grundes der Zahlung oder die Fehlerhaftigkeit der Zahlungsgrundlage kannte oder nachträglich erfuhr.
Bezüge im vorstehenden Sinne sind alle wiederkehrenden und alle einmaligen geltlichen Leistungen, wie beispielsweise Vergütung, Lohn, Urlaubsvergütung, Urlaubslohn, Krankenbezüge, Trennungsgeld sowie Beihilfen, Reise- und Umzugskostenvergütungen.
Gruß Ella

Hallo,
bei einer Prüfung der Lohnbuchhaltung, oder spätestens am Ende des Jahres sollte dem AG die Überzahlung auffallen. Dann kann er das Geld zurückfordern. In wiefern sich der AN strafbar macht, wenn er das Geld behält, weiss ich nicht. Bei mir in der Praxis hat der AN das Geld dann zurückgezahlt. Sollte der AN in der Firma nochmal arbeiten wollen, würde ich es melden. Das gute Gewissen siegt immer.
Herzlice Grüße
Circan

Hallo,
ich würde sagen, der jeniger soll ählich bleiben und den Arbeitsgeber darüber informieren.
Ählichkeit zahlt sich aus!

mfg

Hallo.
Meine Empfehlung dazu für einen vernünftigen und fairen Umgang mit dem Thema:
Machen Sie die ehemalige Personalabteilung schriftlich darauf aufmerksam, das zuviel Lohn bezahlt wurde.
Die werden dann das zuviel bezahlte Brutto zurückrechnen und ihnen die korrigierte Verdienstabrehcnung zukommennlassen.
Machen Sie denen dann ein faires Rückzahlungsagebot, das sie gut finanziell verkraften können, z.B. in Raten monaltich 100,00 EUR oder etwas ähnliches.

Die Rechtliche Seite:
Wenn Sie sich nicht melden (es könnte ja sein, dass sie es gar nicht bemerken, dass sie zuviel erhalten haben):
Die Verjährungsfrist für zuviel gezahlten Lohn hängt zum einen vom Tarifvertrag ab (sog. Ausschlußfristen in Tarifvertägen(?), vom Arbeitsvertrag (Ausschlußfrist ?) und ansonsten gelten die allgmeinen BGB-Fristen. Lohn- und Gehaltsanstprüche verjähren ansonsten nach 3 Jahren.
Viele Grüße

Hallo,

ich war leider im Urlaub und konnte nicht früher antworten.
Du kannst alles im BGB ab § 812 ff nachlesen, auch unter WWW.arbeitsrecht.de gibt es Beispiele.
Entweder Du lässt es darauf ankommen, oder Du meldest Dich und zahlst es zurück.
lG