Trotz Garantie auf Gewährleistung bestehen?

Hallo,

angenommen es ist online Gerät erworben worden welches offensichtlich einen Mangel hat und ohne Fehlbedienung nach ca. 3 Monaten kaputt geht. Der Händler verweist sofort auf die Herstellergarantie. Nun wäre es aber
ein Gerät bei dem der Hersteller leicht eine Fehlbedienung
unterstellen könnte ohne das man das Gegenteil beweisen kann. Hätte man
eine Möglichkeit einen Umtausch oder eine Erstattung über den Händler
zu fordern? Vorteil wäre hier die Beweispflicht, die ja in
den ersten 6 Monaten beim Händler liegt.

Hallo,

angenommen es ist online Gerät erworben worden welches
offensichtlich einen Mangel hat und ohne Fehlbedienung nach
ca. 3 Monaten kaputt geht. Der Händler verweist sofort auf die
Herstellergarantie. Nun wäre es aber

er darf zwar auf die Garantie verweisen, aber nicht aufgrund dieser Tatsache die Gewährleistung verweigern.

ein Gerät bei dem der Hersteller leicht eine Fehlbedienung
unterstellen könnte ohne das man das Gegenteil beweisen kann.
Hätte man
eine Möglichkeit einen Umtausch oder eine Erstattung über den
Händler
zu fordern? Vorteil wäre hier die Beweispflicht, die ja in
den ersten 6 Monaten beim Händler liegt.

Du meinst also jeder Defekt, der innerhalb von 6 Monaten nach Kauf auftritt, begründet einen Gewährleistungsanspruch? Weit gefehlt. Das ist nicht der Fall. Die Beweislast, dass ein Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwa Fehlbedienung oder Missbrauch etc. zurückzuführen ist, trägt immer der Käufer. Nur wenn er einen Sachmangel als Ursache beweisen kann, greift die Beweislastumkehr.

Ein Blick in BGB § 443 (http://dejure.org/gesetze/BGB/443.html) zeigt im übrigen, dass die ganzen Überlegungen unsinnig sind, denn die Beweislastumkehr ist bei einer Garantie nicht nur auf 6 Monate begrenzt, sondern gilt die gesamte Garantiezeit.

Gruß

S.J.

Die Beweislast, dass ein
Defekt auf einen Sachmangel und nicht etwa Fehlbedienung oder
Missbrauch etc. zurückzuführen ist, trägt immer der Käufer.
Nur wenn er einen Sachmangel als Ursache beweisen kann, greift
die Beweislastumkehr.

missverständlich.
die darlegungs- und beweislast, dass sich ein sachmangel iSd § 434 bgb innerhalb der 6 monate gezeigt hat, trägt der käufer.
die ursächlichkeit (kausalität) muss er aber gerade nicht darlegen und beweisen.

die konsequenz:
kann nicht dargelegt werden, ob der mangel auf einen bedienungsfehler oder einen bereits bei gefahrübergang vorhandenen mangel zurückgeht, greift die beweislastverteilung des § 476 bgb.

Leitsatz bgh -> dem käufer gelang gerade nicht dieser beweis:

Zeigt sich bei einem gebrauchten Kraftfahrzeug, das ein Verbraucher von einem Unternehmer gekauft hat, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe an den Käufer ein Mangel (hier: defekte Zylinderkopfdichtung, gerissene Ventilstege) und können die dafür als ursächlich in Frage kommenden Umstände (Überhitzung des Motors infolge zu geringen Kühlmittelstands oder Überbeanspruchung) auf einen Fahr- oder Bedienungsfehler des Käufers zurückzuführen, ebenso gut aber auch bereits vor der Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer eingetreten sein, so begründet § BGB § 476 BGB die Vermutung, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorhanden war.

BGH, Urteil vom 18. 7. 2007 - VIII ZR 259/06 (LG Halle)
(anders noch BGHZ 159, 215, 219 = 2004, zahnriemen)

Ein Blick in BGB § 443
(http://dejure.org/gesetze/BGB/443.html) zeigt im übrigen,
dass die ganzen Überlegungen unsinnig sind, denn die
Beweislastumkehr ist bei einer Garantie nicht nur auf 6 Monate
begrenzt, sondern gilt die gesamte Garantiezeit.

Gruß

S.J.

BGH, Urteil vom 18. 7. 2007 - VIII ZR 259/06 (LG Halle)
(anders noch BGHZ 159, 215, 219 = 2004, zahnriemen)

Dass diese Urteile nicht 1:1 vergleichbar sind, wurde hier nun schon mehrfach diskutiert…

was heißt nicht 1:1 vergleichbar. kein urteil ist mit einem anderen 1:1 vergleicbbar, weil ihnen ein unterschiedlicher streitgegenstand zugrunde liegt…

aber nun wesentlichen:
im urteil von 2004 hat der sachverständige ausgeführt, dass das überspringen des zahnriemens eine mögliche ursache in einem fehlverhalten des käufers haben kann (überspringen eines ganges) oder dass ein materialfehler vorlag

im urteil von 2007 ging es ebenfalls um ein solches alternativverhalten.

ergebnis: unabhängig was in diesem forum früher oder morgen behauptet wird, die sachverhalte sind vergleichbar… :wink: lesen der urteile hilft meistens…

ergebnis: unabhängig was in diesem forum früher oder morgen
behauptet wird, die sachverhalte sind vergleichbar… :wink: lesen
der urteile hilft meistens…

Aha. Deiner Meinung nach wiegt das Zylinderkopf Urteil also schwerer als das Zahnriemenurteil.

Zitat aus dem Zylinderkopfurteil: „Im vorliegenden Fall „Zylinderkopfdichtung“ lag die Konstellation des „Zahnriemenfalls“ nicht vor“.

Lesen hilft in der Tat…