Hallo,
Ich habe vor kurzem etwas Geld geerbt.Habe alles beim Amt angegeben,mit der bitte von einem Teil Schulden zahlen zu dürfen.Was aber verneint wurde.Jetzt meine Frage.Ist das Rechtens??? Und mit welchen Sanktionen muss ich rechnen,wenn ich die Schulden trotzdem zahle???
Für alle Antworten,schonmal Danke im voraus…lg
THallo
ja - da hast du dir klassisch selber ins Knie geschossen!
Hättest du nicht von dem Geld einen Teilbetrag in bar abzwacken können? Nun egal, das Kind ist in den Brunnen gefallen.
Das Geld, das du geerbt hast, wird erst einmal eingesetzt für die Grusi.
Und wenn das aufgebraucht ist, dann bekommst du wieder ganz normalen Betrag.
Du könntest versuchen: 1.: mit deinen Gläubigern zu sprechend, dass die dein Konto pfänden. Dann hast d u !!! ja nichts getan! Und die Schulden wären weg. Allerdings weiß ich nicht, wie und ob das rechtes wäre, ich sehe da nur eine kleine Lösung. Und 2.: Du hast ja Anrecht auf einen festen Betrag pro Lebensjahr 150 Euro + 750 Euro, die du für Altersvorsorge z.B. ansparen kannst. Das darf nicht der Grundsicherung zugeschlagen werden. Vielleicht kannst du da noch ein paar Euro retten.
Die werden natürlich mosern und zahnen - aber dieses Schonvermögen ist dein Recht!
Ich drücke dir die Daumen.
Und wenn du die Schulden zahlst, dann ziehen die dir das Geld in Raten ab. Wenn du Pech hast, zeigen sie dich wegen Betrug an.
Also Vorsicht mit dem, was du tust!
Hallo und Danke für die schnelle Antwort.Das erbe habe ich nicht selber Angezeigt.Ist ein erbe aus einer LV und die Auszahlung können sie in einem Register Abfragen.Zählt ein erbe nicht als einmaliges Einkommen?? Dann ist das mit den Freibeträgen doch auch Hinfällig oder? Gilt das nicht nur bei Vermögen?
An eine Anzeige wegen Betruges glaube ich eher weniger.Habe ihnen das Geld ja nicht verschwiegen.Würde nur ca. Ein drittel nachweislich zum zahlen von schulden verwenden.Kann mir nicht vorstellen das ein Gericht einen Hartz 4 empfänger anklagt,der nur seine Schulden zahlen wollte.Glaub auch nicht,das ich den betrag zurück zahlen müsste.Denke eher an eine Prozentuale kürzung.Aber was weiss ich schon
Ob das so rechtens ist weiss ich leider auch nicht, nur das das Jobcenter es so macht. Vielleicht mal eine kostenlose Rechtsauskunft bei einem Anwalt einholen.
Nun, Akira, leider ist es so, dass es bei denen „ein bisschen schwanger“
nicht gibt!
Ja, wenn der Erbenbetrag erfasst ist, dann kann man nichts abzweigen!
Du hast das Geld nicht verschwiegen, nutzt es aber trotzdem nicht gebunden, wie es vom Gesetz vorgeschrieben ist.
Gut, du kannst Risiko fahren. Ich würde auf dieser Form - Sparvermögen" auffbauen. Und doch, das Gericht würde jemanden anklagen! Davon leben die. Und das Argument:" Wenn wir das einmal durchgehen lassen, wird das zur Regel! Das geht nicht!"
Good luck!
Hallo,
auch ein Erbe in Form von Geld ist Einkommen und damit anrechnungsfähig. In welcher Höhe entscheidet das Amt
Sanktionen können sein: Sperre des
Geldes ganz oder teilweise.
Nachforderung des Amtes
Gruiß
Ich werd mal sehen was zu tun ist…habe ja noch etwas Zeit.Danke für eure Bemühungen!!! Lieben Gruß
Hallo,
Erstens gibt es da das Gesetz des Schonvermögens das da Ihnen zusteht, da kann man im Internet nachschauen unter: gegen hartz 4, da gibt es eine Liste über Schonvermögen, was das Amt erst gar nicht nehmen kann und darf und für was Sie das Geld dann hernehmen können die dann auch nicht verbieten geschweigeden dafür eine Santion zu veranlassen. Wenn wirklich, sofort Widerspruch dagegen schriftlich machen und wenn nötig bis zum Sozialgericht klagen, dafür gibt es auch Anwälte die da helfen, z.B. auf der Seite von gegen Hartz 4, da bekommen sie viele Infos auch über Ihre Rechte und Sozialrechte.
Die Regierung will ja das viele in die Sozialspierale und Insovenz kommen und nutzen es aus an den Unwissenden und den Jobcenter.
Viel Glück und Erfolg!
Liebe Grüße
elfie759
So,problem (fast) gelöst.Bin beim rechtsberater für soziales gewesen.(Ironischer weise sitzt der im jobcenter) der Sagte,das schulden die durch beerdigungskosten entstanden sind,zurück gezahlt werden können.Und den rest soll ich als schnvermögen deklarieren und Anlegen.Mein Glück ist,das der Großteil der schulden Tatsächlich für die Beerdigungskosten genutzt wurde.Nachweislich.Morgen ist Termin beim amt,mal gucken was die davon halten
Halte euch auf dem laufenden
Danke nochmal für eure hilfe…
Hallo
es kommt darauf an, wann der Erbfall (d.h. der Tod des Erblassers) eingetreten ist. Ist er VOR deinem ALG2-Bezug verstorben und das Erbe fließt dir erst jetzt (während deines ALG2-Leistungsbezugs) zu, dann ist das Erbe nicht als zufließendes Einkommen zu berücksichtigen, sondern als Vermögen. Und dafür gibt es Schonbeträge: http://hartz.info/index.php?topic=25.0
Ist der Erbfall/ der Tod des Erblassers aber eingetreten, als du bereits im ALG2-bezug standest, dann gilt das Erbe als einmaliges Einkommen. Und zufließendes Einkommen, welches nicht zu den privilegierten Einkommensarten gehört, verringert deine Hilfebedürftigkeit - und wird entsprechend auf deinen ALG2-Bedarf angerechnet… und verringert deine Hilfeleistung vom Jobcenter.
Würdest du von diesem Einkommen Schulden begleichen, statt es für deinen Lebens-und Wohnbedarf zu verwenden, würde „der Steuerzahler“ indirekt (über die ALG2-Leistung) für deine privaten Schulden aufkommen. Und das geht natürlich nicht - die sind „Privatvergnügen“
Alles Wesentliche zum Erben als ALG2-Bezieher hier zusammengefasst: http://hartz.info/index.php?topic=8.0
Hier auch die Fachlichen Hinweise der Bundesarbeitsagentur , vor allem Randziffer 11.80 „Erbschaft“ : http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA…
Und mit welchen Sanktionen muss ich rechnen,wenn ich die Schulden trotzdem zahle???
„Sanktionen“ im Sinne der §§ 31 bis 31 b und 32 SGB II gäbe es keine . Aber da das zugeflossene Einkommen ja auf deinen Bedarf angerechnet wird, verringert es natürlich entsprechend die Leistung, die du vom Jobcenter ausgezahlt bekommst. Und wenn du weniger Geld vom Jobcenter bekommst UND dein geerbtes Geld nicht wie angerechnet für deinen Bedarf verwendest, sondern stattdessen an Gläubiger weiterleitest… wovon willst du dann deinen Bedarf bestreiten ?!
(Siehe dazu § 11 Abs. 3 SGB II: " Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.")
LG
Sorry da kann ich ihnen nicht weiter helfe