Trotz Krankheit im Straßenverkehr versichert?

Servus.

Gegeben ist folgende Fallstellung:

Person X hat das Problem, an einer Hypersomnie (Schlafkrankheit) zu leiden. Diese wurde jedoch noch nicht explizit diagnostiziert, sondern als „klinisch wahrscheinlich“ eingestuft. Die Symptome können mittels Medikamenten reduziert werden, jedoch nicht vollständig behoben werden. Auch kommt es bei Person X vor, dass diese Medikamente an manchen Tagen nur eine geringe oder keine Wirkung erzielen, was zur Folge hat, dass Person X ständig sehr schläfrig, müde und „abwesend“ ist.

Alle genannten Umstände sind auch bereits aktenkundig beim Facharzt und Allgemeinarzt. Erster äußerte sich dahingehend, dass ein Führen von Fahrzeugen nur noch bei Einnahme der Medikamente durchgeführt werden sollte.

Angenommen Person X würde das Risiko dennoch eingehen, ein Kraftfahrzeug (PKW oder gar LKW) zu führen und dann hierbei an einem Unfall beteiligt sein, würde er ähnlich wie bei einer Person mit Epilepsie auch mit Fahrlässigkeit oder gar grober Fahrlässigkeit belangt werden können?

Viele Grüße

Angenommen Person X würde das Risiko dennoch eingehen, ein
Kraftfahrzeug (PKW oder gar LKW) zu führen und dann hierbei an
einem Unfall beteiligt sein, würde er ähnlich wie bei einer
Person mit Epilepsie auch mit Fahrlässigkeit oder gar grober
Fahrlässigkeit belangt werden können?

Hallo,

eine Nummer härter

§ 315c StGB
Gefährdung des Straßenverkehrs

(1) Wer im Straßenverkehr 1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel
nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html

Der Strafrahmen ist also wie bei einem Betrunkenen angesetzt. Also meist Geldstrafe und Entzug der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist. Bei Unfall wird es teurer. Zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird entweder ein Fachärztliches Gutachten oder MPU gefordert.

Da hilft nur Absprache mit dem Arzt, und Finger vom Lenkrad wenn man merkt das die Medikamente nicht wirken.

Gruß

Nostra

Hallo !

In Hamburg läuft doch zur Zeit ein Strafprozess in vergleichbarer Sache.
Ein Autofahrer mit bekanntermaßen Neigung zu epileptischen Anfällen(Unfälle bereits in Vergangenheit) verursacht tödlichen Verkehrsunfall.
Wenn ich mich richtig errinnere mit 4 Toten und Verletzten dazu.

Man wirft ihm ja m.E. zurecht vor,diese Folgen wissentlich in Kauf genommen zu haben.

Und in Deinem Fall ist es nicht ganz anders. Zwar gab es noch keine Ausfälle/Unfälle,die der Fahrer selbst bemerkt hatte und deshalb für sich selbst eine Entscheidung treffen musste „ich darf so nicht mehr fahren“. Fahrlässig kann das schon sein,grob Fahrlässig wohl nicht, noch nicht.

Der Epileptiker als Beispiel ist ja auch nicht grundsätzlich untauglich zum Führen eines Kraftfahrzeuges,es kommt auf die Wirksamkeit der Behandlung an.
Gab es trotzdem Ausfälle,dann wirds sehr kritisch.

MfG
duck313

hallo,
bestens von Nostra beantwortet.

Ich setze noch einen drauf, wer so wie in Hamburg geschehen vorsätzlich handelt und andere Verkehrsteilnehmer dadurch schädigt, hat nix im motorisierten Straßenverkehr zu suchen,
gehört weggeschlossen!

Wer die Warnungen eines Arztes ignoriert,handelt vorsätzlich und gefährdet sich und das Leben anderer Menschen.
Hat somit auch im motorisierten Straßenverkehr nix zu suchen.

mfg
mpu24

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Angenommen Person X würde das Risiko dennoch eingehen, ein
Kraftfahrzeug (PKW oder gar LKW) zu führen und dann hierbei an
einem Unfall beteiligt sein, würde er ähnlich wie bei einer
Person mit Epilepsie auch mit Fahrlässigkeit oder gar grober
Fahrlässigkeit belangt werden können?

Nein, natürlich nicht!
Denn das ist klarer Vorsatz durch billigende Inkaufnahme der Folgen.

Und die strafbare Handlung begeht der Fahrer bei jeder einzelnen Fahrt im öffentlichen Straßenverkehr, egal ob etwas passiert oder nicht.

Gruß Andreas