Hallo Zenbuddha!
Zunächst muss ich mich entschuldigen, dass die Anfrage so lange liegen geblieben ist.
Bei dem beschriebenen Fall handelt es sich um eine (Hand)Schenkung nach § 516 BGB. Die Interessentin hat die Schenkung angenommen. Da aber ein Schenkungsvertrag nur einseitig verpflichtend ist, besteht für den Beschenkten keine Annahmepflicht des Geschenks.
Bei einem Kaufvertrag wäre die Rechtslage eindeutig klar, da dieser beidseitig verpflichtend ist. Der Käufer müsste die Sache abnehmen und die Zahlung verschaffen.
Bei diesem speziellen Fall bin ich mir nicht sicher. Die Interessentin hat sich zwar bereit erklärt die Kosten zu übernehmen, aber andererseits ist ja eine Schenkung nur einseitig verpflichtend und erfordert keine Gegenleistung. Ich hoffe, dass Sie bereits Antworten von Anderen erhalten haben, die sich mit dieser Rechtslage besser auskennen als ich. Was mir noch einfällt ist der § 284 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen), darauf könnte man sich evt. berufen. Doch auch dieser setzt eine Pflichtverletzung voraus.
Die Summe von 12 Euro ist aber in meinen Augen so gering, dass sich ein weiteres Vorgehen in der Sache ohnehin nicht lohnen würde. Denn selbst wenn die Interessentin zur Zahlung verpflichtet wäre gebe es nur die Möglichkeit die Forderung durch ein Inkassobüro oder durch das gerichtliche Mahnverfahren einzutreiben. Das bedeutet es entstehen zusätzliche Kosten, die man zunächst vorstrecken muss. Wenn die Inkassoeintreibung oder das Mahnverfahren keinen Erfolg hat, dann bleibt man auf diesen Kosten ebenfalls sitzen.
Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides durch das Amtsgericht kostet die halbe Gerichtsgebühr (in Baden-Württemberg sind das derzeit 23 Euro). Bei Erfolg des Verfahrens würde man diesen Betrag natürlich zurückerhalten. Aber wie gesagt, bei solch geringem Betrag lohnt sich der Aufwand (allein der Arbeitsaufwand) nicht.
Daher ist es am besten das Paket zurückzunehmen und die 12 Euro zu zahlen.
Wie bereits erwähnt bin ich in der Frage überfordert, ob die Interessentin überhaupt zahlungspflichtig ist. Ich hoffe aber, dass ich Ihnen dennoch ein wenig weiterhelfen konnte.
Ich möchte Ihnen für die Zukunft den Rat mit auf den Weg geben, dass sie anstelle der Schenkung die Sache gegen einen geringen Kaufpreis veräußern. Ein Kaufvertrag ist immer beidseitig verpflichtend.
Grüße
Greslin