Trotz schriftlicher Bitte um unfreie Zusendung wurde Paket nicht abgeholt

Hallo zusammen,

ich hatte einige Pakete Kaffee aus einem Nachlass per Anzeigenblatt zum Verschenken bei Abholung inseriert. Eine Interessentin meldete sich per mail und bat ausdrücklich um unfreie Zusendung, was ich auch machte. Als ich der DHL-Sendungsverfolgung entnehmen konnte, dass das Paket schon tagelang in der Postfiliale zur Abholung bereit lag, aber nichts geschah, bat ich per mail und auch telefonisch um Abholung, was mir auch in Aussicht gestellt wurde. Wenn nun das Paket auf meine Kosten doch zurückkommt, welche Handhabe habe ich, die Auftraggeberin bezüglich der angefallenen 12 Euro in die Pflicht zu nehmen?
Ok, das war sicher das letzte Mal, dass ich so vertrauensselig war, die vielen guten Ebayerfahrungen hatten mich wohl unvorsichtig gemacht.
Danke für Eure Tipps im voraus!

Hallo Zenbuddha,

laut der Definition bei DHL heisst es:
„Mit dem Service Unfrei können Sie Ihr Paket auf Kosten des Empfängers versenden. Der Empfänger bezahlt die Versandkosten (= Preis für Unfrei) bei Erhalt der Sendung. Verweigert der Empfänger jedoch die Zahlung (und somit die Annahme des Paketes), wird Ihr Paket an Sie zurückgesandt und Sie bleiben zur Zahlung der Versandkosten verpflichtet.“

Meiner Meinung nach bleibt ihnen da keine andere Möglichkeit ausser die 12 EURO zu bezahlen.

Gruss
Lex

Hi,

die größten Chancen, was zurückzubekommen, würde ich Dir nicht einräumen.
Und wegen 12 Eur würde ich auch nicht anfangen mich zu streiten. Hake es ab als Lebenserfahrung im Ungang mit anderen Menschen aus dem Internet…

Gruß,
Tobi

Hallo,
das weiß ich leider auch nicht, wenn Sie eine schriftliche Zusage haben könnte man eventuell klagen, was sich bei 12 € aber wohl kaum lohnen wird.

Hallo Zenbuddha,
ich vermute, dass Du auf den Kosten sitzen bleibst, weil Du nichts schriftliches in der Hand hast, dass der Empfänger das Paket bei Dir bestellt hast! Ich versteh gar nicht, das die Leute den Kaffee gegen Porto nicht abholen, wenn sie den Kaffee schon umsonst bekommen. Vielleicht wäre es besser gewesen, wenn Du den Kaffee in Deiner Umgebung ans Rote Kreuz oder Kirche etc. für die Betreuung von Bedürftigen abgegeben hättest. Welche genaue Handhabe Du wegen des Rückportos hast, kann Dir aber am besten wohl die Post sagen (Annahme verweigern, weil jemand anderes auf Deinem Namen das Paket abgeschickt hat, ohne das Du es gewust hast - dann ist der Kaffee natürlich auch weg!).
Viele Grüße von
Aquamilchkuh

Hallo Zenbuddha!

Zunächst muss ich mich entschuldigen, dass die Anfrage so lange liegen geblieben ist.

Bei dem beschriebenen Fall handelt es sich um eine (Hand)Schenkung nach § 516 BGB. Die Interessentin hat die Schenkung angenommen. Da aber ein Schenkungsvertrag nur einseitig verpflichtend ist, besteht für den Beschenkten keine Annahmepflicht des Geschenks.

Bei einem Kaufvertrag wäre die Rechtslage eindeutig klar, da dieser beidseitig verpflichtend ist. Der Käufer müsste die Sache abnehmen und die Zahlung verschaffen.

Bei diesem speziellen Fall bin ich mir nicht sicher. Die Interessentin hat sich zwar bereit erklärt die Kosten zu übernehmen, aber andererseits ist ja eine Schenkung nur einseitig verpflichtend und erfordert keine Gegenleistung. Ich hoffe, dass Sie bereits Antworten von Anderen erhalten haben, die sich mit dieser Rechtslage besser auskennen als ich. Was mir noch einfällt ist der § 284 BGB (Ersatz vergeblicher Aufwendungen), darauf könnte man sich evt. berufen. Doch auch dieser setzt eine Pflichtverletzung voraus.

Die Summe von 12 Euro ist aber in meinen Augen so gering, dass sich ein weiteres Vorgehen in der Sache ohnehin nicht lohnen würde. Denn selbst wenn die Interessentin zur Zahlung verpflichtet wäre gebe es nur die Möglichkeit die Forderung durch ein Inkassobüro oder durch das gerichtliche Mahnverfahren einzutreiben. Das bedeutet es entstehen zusätzliche Kosten, die man zunächst vorstrecken muss. Wenn die Inkassoeintreibung oder das Mahnverfahren keinen Erfolg hat, dann bleibt man auf diesen Kosten ebenfalls sitzen.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides durch das Amtsgericht kostet die halbe Gerichtsgebühr (in Baden-Württemberg sind das derzeit 23 Euro). Bei Erfolg des Verfahrens würde man diesen Betrag natürlich zurückerhalten. Aber wie gesagt, bei solch geringem Betrag lohnt sich der Aufwand (allein der Arbeitsaufwand) nicht.

Daher ist es am besten das Paket zurückzunehmen und die 12 Euro zu zahlen.

Wie bereits erwähnt bin ich in der Frage überfordert, ob die Interessentin überhaupt zahlungspflichtig ist. Ich hoffe aber, dass ich Ihnen dennoch ein wenig weiterhelfen konnte.

Ich möchte Ihnen für die Zukunft den Rat mit auf den Weg geben, dass sie anstelle der Schenkung die Sache gegen einen geringen Kaufpreis veräußern. Ein Kaufvertrag ist immer beidseitig verpflichtend.

Grüße
Greslin

Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
Guten Abend,
ganz herzlichen Dank für die sehr ausführliche Antwort. Sie haben natürlich Recht, dass der Betrag weiteres Risiko nicht lohnt, trotzdem interessierte mich die Sachlage. Mit soviel Dreistigkeit hatte ich nicht gerechnet und werde einfach in Zukunft vorsichtiger sein.
Ihnen eine gute Zeit und viele Grüße
Zenbuddha

Die Sache ist zwar vermutlich schon gelaufen, aber: wenns eh verschenkt werden sollte und kein emotionaler Wert dran hängt: auch verweigern. Das wird dann imho irgendwann versteigert oder vernichtet.

Trotzdem Danke für die Antwort!
In der Tat habe ich die 12 Euronen längst bezahlt und den Fall unter Lebenserfahrung verbucht. An eine Annahmeverweigerung hatte ich damals nicht gedacht, hätte befürchtet, dass die Post mich als Auftraggeber in die Pflicht nehmen würde und noch mehr Kosten entstehen.
Schöne Grüße und danke nochmals für´s Annehmen des Themas.