Hallo,
vorweg: wenn ich bei den Rechtsfragen falsch bin und zu Vierräder wechseln soll, bitte ich den Mod um Löschung des Artikels, damit ich nicht doppelposte! Danke 
Jetzt kommt auch noch meine Frage: Ein Autofahrer missachtet an einer Rechts-vor-links-Kreuzung die Vorfahrt und verursacht so einen Unfall. Personenschäden gibt es keine, jedoch ziemliche Sachschäden. Der Wagen des Verursachers dürfte nahe am Totalschaden sein, der Unfallgegner hat um 9000 Euro Schaden.
Die Polizei stellt am Unfallort fest, dass der Verursacher Alkohol getrunken hat, in welchem Maße ist vor Ort nicht festzustellen (das Ergebnis der Blutprobe sei unbekannt). Nebenbei beleidigt der Verursacher noch die Beamten.
Sollte hier nicht eigentlich §315c StGB greifen? Was könnte die Beamten dazu bewegen, dem Verursacher §316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) und § 49 StVO vorzuhalten bzw. wo ist der Unterschied zwischen 315c und 316?
Und mit welcher Strafe hätte der Fahrer zu rechnen, insbesonder bzgl. Führerscheinentzug wenn sich herausstellt, dass er ein Alkoholproblem hat?
Danke für die Antworten
Christian
hallo.
Sollte hier nicht eigentlich §315c StGB greifen?
Was könnte die Beamten dazu bewegen, dem Verursacher §316 StGB
(Trunkenheit im Verkehr) und § 49 StVO vorzuhalten bzw.
unkenntnis? barmherzigkeit?
wo ist der Unterschied zwischen 315c und 316?
das steht doch drin:
_Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke […] nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet, […] und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet _
das fette fehlt bei §316.
gruß
michael
Hallo!
wo ist
der Unterschied zwischen 315c und 316?
Das erste ist ein konkretes, das zweite ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Beim ersten wird man bestraft, weil man durch seine Trunkenheit im Verkehr eine konkrete Gefahr geschaffen hat (9.000 Euro sind abgesehen von anderen Modalitäten die in Frage kommen ohnehin schon ein bedeutender Wert im Sinne dieser Vorschrift), beim zweiten wird man bestraft, weil man betrunken gefahren ist und das ohnehin gefährlich ist, auch wenn (zufällig) nichts passiert.
§ 316 ist ggü § 315c subisidär, ich würde in dem geschilderten Sachverhalten auf jeden Fall auf § 315c abstellen.
Florian.
Hallo,
wo ist der Unterschied zwischen 315c und 316?
das steht doch drin:
Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er
infolge des Genusses alkoholischer Getränke […] nicht in der
Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder grob
verkehrswidrig und rücksichtslos die Vorfahrt nicht beachtet,
[…] und dadurch Leib oder Leben eines anderen oder fremde
Sachen von bedeutendem Wert gefährdet
das fette fehlt bei §316.
Ähm, ja, stimmt, hatte ich auch schon Mal gesehen, aber glatt vergessen, als ich die Frage stellte. Würde der geschilderte Sachschaden in dem fiktiven Fall und ein Unfall an sich (Unfallgegener hätte ja auch ein Fahradfahrer sein können) nicht eben jenen Zusatz erfüllen?
Und ein klein wenig ironisch: „Barmherzigkeit“ gegenüber einem betrunkenen Autofahrer, der seinen Unfallgegner und die Polizisten übelst beleidigt? 
So long
Christian
Hallo!
Ähm, ja, stimmt, hatte ich auch schon Mal gesehen, aber glatt
vergessen, als ich die Frage stellte. Würde der geschilderte
Sachschaden in dem fiktiven Fall und ein Unfall an sich
(Unfallgegener hätte ja auch ein Fahradfahrer sein können)
nicht eben jenen Zusatz erfüllen?
Ja. Aber nicht nur der Sachschaden. Wenn man einen Verkehrsunfall mit einem anderen Fahrzeug herbeiführt, ist natürlich auch zumindest die Gesundheit der Insassen konkret gefährdet. Es hätte wohl sogar gereicht, wenn der andere durch Zufall, weil er ein ganz besonders guter Autofahrer ist, noch hätte bremsen können und es zu keinem Unfall gekommen wäre.
Gruß,
Florian.
hallo.
Ähm, ja, stimmt, hatte ich auch schon Mal gesehen, aber glatt
vergessen, als ich die Frage stellte. Würde der geschilderte
Sachschaden in dem fiktiven Fall und ein Unfall an sich
(Unfallgegener hätte ja auch ein Fahradfahrer sein können)
nicht eben jenen Zusatz erfüllen?
nach meinem verständnis ja.
Und ein klein wenig ironisch: „Barmherzigkeit“ gegenüber einem
betrunkenen Autofahrer, der seinen Unfallgegner und die
Polizisten übelst beleidigt? 
naja… ich kenne einen fall, da war der betrunkene unfallverursacher ein bekennender anhänger des xx-lichen glaubens. (so mit xxx-aufkleber am auto). glücklicherweise konnte seine xxx-gemeinde (weiß jetzt nicht, welche kirche/sekte das genau war) so drehen, daß er seeeehr glimpflich davongekommen ist.
also mit „göttlicher“ hilfe kann man wirklich was erreichen 
gruß
michael
Hi,
Und ein klein wenig ironisch: „Barmherzigkeit“ gegenüber einem
betrunkenen Autofahrer, der seinen Unfallgegner und die
Polizisten übelst beleidigt? 
naja… ich kenne einen fall, da war der betrunkene
unfallverursacher ein bekennender anhänger des xx-lichen
glaubens. (so mit xxx-aufkleber am auto). glücklicherweise
(…)
in dem fiktiven Fall könnte man davon ausgehen, dass der Fahrer eine Alkoholabhängigkeit hat. Aber würde sich das auswirken?
Christian