Trunkenheit am Steuer mit 1.6 Promille, Strafe?

Guten Tag,

ich bin letztens nach der Disco mit meinem Auto nach Hause gefahren. Als mich die Polizei kontrollierte, hatte ich beim ersten Alkotest 0.81 Promille (also 1,62) und beim zweiten mal, nach ca. 15 Minuten 0.8 Promille also (1.6). Habe niemanden im Verkehr gefährdet oder mir sonstiges angelastet. Mir ist zudem bewusst, dass ich die Strafe verdient habe, da ich absolut Verantwortungslos gehandelt habe.

Im Mai 2007 bekam ich bereits ein 1. Fahrverbot wg. Alkohol von 0.54, für einen Monat.

Im April 2008 bekam ich ein Fahrverbot, da ich in der Stadt 36 km/h zu schnell gefahren bin.

Meine Fragen:

Besteht die Möglichkeit, dass ich unter die 1.6 Promille Grenze komme, da zwischen Alkotest und Blutabnahme ca. eine Stunde gelegen ist?

Welche Strafe (vll. eigene Erfahrung) kommt auf mich zu? Ich habe mich bereits mit der MPU abgefunden, da die wie ich denke, diese auf jeden Fall auf mich zukommen wird.

  • Länge des Fahrverbots bzw. Entzug der Fahrerlaubnis?
  • Geldstrafe?

Die Höchststrafen kenne ich bereits. Wichtig wäre mir Eure eigene Meinung bzw. eigene Erfahrung oder Fachwissen über den Sachverhalt.

Und was kann ich machen, dass ich bei der 1. MPU ein positives Ergebnis bekomme? Ich dachte dabei an einen Verkehrspsychologen bzw. Alkoholseminare? Für mich ist nun klar, dass ich nie wieder einen Schluck Alkohol beim Autofahren trinke, nur wie erklär ich das den Psychologen bei der MPU? Mir ist klar, dass mein Verhalten nicht in Ordnung ist und das mir da mal ins Gewissen geredet werden muss. Ich bin aber kein Alkoholiker oder sowas. ich trinke halt gerne, wie viele andere bestimmt auch, am WE beim Feiern etwas mehr.

Ich bin auch nur gefahren, weil ich mich absolut nicht alkoholisiert gefühlt hatte.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
LG Chris

Hallo Chris,

leider muss ich Dir mitteilen, dass ich auf diesem Gebiet überhaupt kein Experte bin und auch keine fachmännischen Auskünfte geben kann.

Sorry.

Gruß
Ronald

hallo,

ich bin in Rechtsfragen der falsche Ansprechpartner.
Grüße
Ulli
Guten Tag,

ich bin letztens nach der Disco mit meinem Auto nach Hause
gefahren. Als mich die Polizei kontrollierte, hatte ich beim
ersten Alkotest 0.81 Promille (also 1,62) und beim zweiten
mal, nach ca. 15 Minuten 0.8 Promille also (1.6). Habe
niemanden im Verkehr gefährdet oder mir sonstiges angelastet.
Mir ist zudem bewusst, dass ich die Strafe verdient habe, da
ich absolut Verantwortungslos gehandelt habe.

Im Mai 2007 bekam ich bereits ein 1. Fahrverbot wg. Alkohol
von 0.54, für einen Monat.

Im April 2008 bekam ich ein Fahrverbot, da ich in der Stadt 36
km/h zu schnell gefahren bin.

Meine Fragen:

Besteht die Möglichkeit, dass ich unter die 1.6 Promille
Grenze komme, da zwischen Alkotest und Blutabnahme ca. eine
Stunde gelegen ist?

Welche Strafe (vll. eigene Erfahrung) kommt auf mich zu? Ich
habe mich bereits mit der MPU abgefunden, da die wie ich
denke, diese auf jeden Fall auf mich zukommen wird.

  • Länge des Fahrverbots bzw. Entzug der Fahrerlaubnis?
  • Geldstrafe?

Die Höchststrafen kenne ich bereits. Wichtig wäre mir Eure
eigene Meinung bzw. eigene Erfahrung oder Fachwissen über den
Sachverhalt.

Und was kann ich machen, dass ich bei der 1. MPU ein positives
Ergebnis bekomme? Ich dachte dabei an einen
Verkehrspsychologen bzw. Alkoholseminare? Für mich ist nun
klar, dass ich nie wieder einen Schluck Alkohol beim
Autofahren trinke, nur wie erklär ich das den Psychologen bei
der MPU? Mir ist klar, dass mein Verhalten nicht in Ordnung
ist und das mir da mal ins Gewissen geredet werden muss. Ich
bin aber kein Alkoholiker oder sowas. ich trinke halt gerne,
wie viele andere bestimmt auch, am WE beim Feiern etwas mehr.

Ich bin auch nur gefahren, weil ich mich absolut nicht
alkoholisiert gefühlt hatte.

Vielen Dank für Eure Hilfe.
LG Chris

Hallo Chris,

Ich habe mal für dich gestöbrt und herausgefunden, dass du als Wiederholungstäter laut eines Richtespruchs:

nach 0-3 Jahren der 1. Tatwiederholung

ab 1,00 Promille BAK:
4 – 7 Monate Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung
20 – 30 Monate FE-Sperre

Nach 3-5 Jahren der 1. Tatwiederholung

ab 1,00 Promille BAK:
60 – 90 TS
16 – 24 Monate FE-Sperre

Quelle: http://www.ramom.de/rechtsthemen/verkehrsrecht/trunk…

Anmerkung: eine Bewährungsstrafe und eine Strafe ab 90 Tagessätzen wird in dein Führungszeugnis eingetragen.

Hallo Chris,

§ 316 StGB setzt keine konkrete Gefährdung voraus, die von Dir ausgeht. Es ist ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Dass zwischen dem Test und der Blutentnahme eine Stunde vergangen ist, wird dir nichts helfen, da Dein Promillewert nachträglich zurückgerechnet wird. Dabei wird bei dir von einem Abbau von 0,1 oder 0,2 Promille pro Stunde ausgehe (das hängt von der Situation ab -> es wird immer zu Deinen Gunsten gerechnet). Da Du schreibst, dass Du Dich nicht alkoholisiert gefühlt hast, kommt dir bei der Strafzumessung womöglich nicht zugute, dennoch lässt deine Aussage womöglich auf eine Fahrlässigkeit i.S.d. § 316 II schließen. Solltest du einen Anwalt beauftragen hilft Dir das dahingehend, als dass bei einer Verurteilung nach Fahrlässigkeit Deine Rechtsschutzversicherung einspringen würde, nach einer Verurteilung auf Vorsatz hingegen nicht. Aussagen über die mögliche Strafe will/möchte ich nicht treffen. Alle Angaben ohne Gewähr.

Ich hoffe, ich konnte Dir ein wenig helfen:wink:

Hallo Chris,

Bei § 316 StGB setzt keine konkrete Gefährdung voraus, die von dir ausgeht. Es ist ein „abstraktes Gefährdungsdelikt“. Dass zwischen dem Test und der Blutentnahme eine Stunde vergangen ist, wird dir nichts helfen, da Dein Promillewert nachträglich zurückgerechnet wird. Dabei wird bei dir von einem Abbau von 0,1 oder 0,2 Promille pro Stunde ausgehe (das hängt von der Situation ab -> es wird immer zu deinen Gunsten gerechnet). Da du schreibst, dass du dich nicht alkoholisiert warst, kommt dir bei der Strafzumessung womöglich nicht zugute, dennoch lässt deine Aussage womöglich auf eine Fahrlässigkeit i.S.d. § 316 II schließen. Solltest du einen Anwalt beauftragen hilft dir das dahingehend, als dass bei einer Verurteilung nach Fahrlässigkeit deine Rechtsschutzversicherung einspringen würde, nach einer Verurteilung auf Vorsatz hingegen nicht. Aussagen über die mögliche Strafe will/möchte ich nicht treffen. Alle Angaben ohne Gewähr.

Ich hoffe, ich konnte dir ein wenig helfen:wink: