Hallo allerseits,
Der Mieter hat den blöden Fehler begangen bei der Auszugsrenovierung die Türen, nur wegen ein paar abgeblätterter Stellen, mit Wandfarbe zu streichen. Er findet das Ergebnis sieht sehr passabel aus, doch die Vermieterin besteht darauf, dass die Farbe nicht dauerhaft halten wird und möchte die Türen nun professionell schleifen und lackieren lassen. Dazu kommt, dass sie reklamiert bei den Wänden teilweise Pinselstriche zu erkennen und deswegen will sie diese ebenfalls streichen lassen. Der Grund hierfür: Die Wände und ihre weiße Farbe waren alle noch sehr gut erhalten, also hat der Mieter nur stellenweise ausgebessert. Was für den Mieter jetzt wieder eine schön homogene Weißfläche ist, ist für die Vermieterin allerdings eine homogene Weißfläche mit Pinselspuren und damit ein Grund zum Neustreichen-lassen. Daraus erschließen sich jetzt folgende Fragen:
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Kann die Vermieterin all diese professionellen Renovierungsarbeiten und deren Kosten vom Mieter verlangen?
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Kann sie über die hinterlegte Kaution hinaus dafür noch mehr Geld vom Mieter fordern?
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Hat der Mieter das Recht diese Dinge selbst mit eigener Arbeitsleistung in Ordnung zu bringen? Die Vermieterin meint Nein, weil die Nachmieterin mitsamt ihrer Möbel bereits eingezogen ist, und es dem Mieter als Ungelernte Person nicht zuzutrauen wäre eine Verschmutzung der Möbel auszuschließen, geschweige denn die Türen zu schleifen und zu lackieren.
Zu der Wohnung sei noch zu sagen: Sie ist keine besonders hochwertige Wohnung. Vor dem Einzug des Mieters wurde sie allerdings von einem Handwerker aufbereitet und gestrichen. Der Mieter hat 1 Jahr in der Wohnung gelebt.
Vielen Dank für alle eure Antworten.
PS: Was dazu im Mietvertrag steht:
"Falls der Mieter bereits die in § 7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.
Falls die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.
Wird bei der Übergabe der Mietsache ein Schaden an dieser oder den Einrichtungen festgestellt, und dem Mieter trifft hierfür ein Verschulden, so ist der Mieter zum Ersatz des entstandenen Schadens abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer verpflichtet.
[…]
§7 Schönheitsreparaturen
Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen.
Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüre von innen."