Türen mit Wandfarbe gestrichen

Hallo allerseits,

Der Mieter hat den blöden Fehler begangen bei der Auszugsrenovierung die Türen, nur wegen ein paar abgeblätterter Stellen, mit Wandfarbe zu streichen. Er findet das Ergebnis sieht sehr passabel aus, doch die Vermieterin besteht darauf, dass die Farbe nicht dauerhaft halten wird und möchte die Türen nun professionell schleifen und lackieren lassen. Dazu kommt, dass sie reklamiert bei den Wänden teilweise Pinselstriche zu erkennen und deswegen will sie diese ebenfalls streichen lassen. Der Grund hierfür: Die Wände und ihre weiße Farbe waren alle noch sehr gut erhalten, also hat der Mieter nur stellenweise ausgebessert. Was für den Mieter jetzt wieder eine schön homogene Weißfläche ist, ist für die Vermieterin allerdings eine homogene Weißfläche mit Pinselspuren und damit ein Grund zum Neustreichen-lassen. Daraus erschließen sich jetzt folgende Fragen:

  1. Kann die Vermieterin all diese professionellen Renovierungsarbeiten und deren Kosten vom Mieter verlangen?

  2. Kann sie über die hinterlegte Kaution hinaus dafür noch mehr Geld vom Mieter fordern?

  3. Hat der Mieter das Recht diese Dinge selbst mit eigener Arbeitsleistung in Ordnung zu bringen? Die Vermieterin meint Nein, weil die Nachmieterin mitsamt ihrer Möbel bereits eingezogen ist, und es dem Mieter als Ungelernte Person nicht zuzutrauen wäre eine Verschmutzung der Möbel auszuschließen, geschweige denn die Türen zu schleifen und zu lackieren.

Zu der Wohnung sei noch zu sagen: Sie ist keine besonders hochwertige Wohnung. Vor dem Einzug des Mieters wurde sie allerdings von einem Handwerker aufbereitet und gestrichen. Der Mieter hat 1 Jahr in der Wohnung gelebt.

Vielen Dank für alle eure Antworten.

PS: Was dazu im Mietvertrag steht:

"Falls der Mieter bereits die in § 7 dieses Vertrages Schönheitsreparaturen durchgeführt hat und eine erneute Durchführung dieser Arbeiten turnusgemäß noch nicht fällig ist, so kann der Vermieter zeitanteilig einen geldwerten Ersatz hierfür verlangen, sofern die Notwendigkeit zu erneuten Schönheitsreparaturen bestehen sollte. Der Mieter kann diesen Anspruch vermeiden, wenn er selbst diese Arbeiten vornimmt oder vornehmen lässt.

Falls die Schönheitsreparaturen vom Mieter durchzuführen sind, hat er die Verpflichtung, diese in fachgerechter „mittlerer Art und Güte“ vorzunehmen oder vornehmen zu lassen.

Wird bei der Übergabe der Mietsache ein Schaden an dieser oder den Einrichtungen festgestellt, und dem Mieter trifft hierfür ein Verschulden, so ist der Mieter zum Ersatz des entstandenen Schadens abzüglich der allgemein üblichen Nutzungsdauer verpflichtet.

[…]

§7 Schönheitsreparaturen

Während der Dauer des Mietverhältnisses übernimmt der Mieter die Kosten der Schönheitsreparaturen.

Zu den Schönheitsreparaturen gehören insbesondere das Anstreichen bzw. Tapezieren der Wände und Decken sowie der Innentüren, das Lackieren der Heizkörper und Heizrohre und der Fenster und Außentüre von innen."

Wenn die gesetzliche Frist zur Renovierung dieses Raumes überschritten war, ist dieser Raum zu renovieren.
In diesem Fall ist er fachgerecht zu renoviere , was in Ihrem Fall wohl nicht geschehen ist,also ist eine nacharbeit notwendig. Zur fachgerechten Renovierung wahr bis zum Mietende genug Zeit. Also wird nun die Wohnung fachgerecht renoviert d.h die Kaution einbehalten und darüberhinaus gehende Kosten eingefordert.

Ich hoffe geholfen zu haben

Hallo,

wenn der Zustand der Wohnung akzeptabel ist muss nicht zwingend nach einem Jahr schon renoviert werden.

Schäden müssen aber in jedem Fall beseitigt werden, wenn die Türen bei Beginn der Mietzeit okay waren, wird abblätternde Farbe wahrscheinlich dazugehören.

Dübellöcher müssen nur beseitigt werden, wenn ungewöhnlich viele vorhanden sind. Zwei pro Raum zählen eher nicht zu „ungewöhnlich viele“.

Das man die Wohnung sauber abgeben muss, versteht sich m.E. eigentlich von selbst. Offensichtlich denken sich aber viele, da sie eh ausziehen, wäre es schon die letzten Wochen zuviel noch zu putzen. Also nach Auszug noch mal den Sauger und den Putzeimer schwingen und alles schön ordentlich machen, dann klappt es auch mit dem VM.

Natürlich kann es immer sein, dass - z.B. bei starkem Rauchen - auch nach einem Jahr schon deutliche Gebrauchsspuren zu sehen sind. Dann wird man sich wahrscheinlich mit dem VM auseinandersetzen müssen.

Im übrigen gibt es Nachfrist für Schadensersatzanspruch
zu lesen hier : http://www.hausundgrundddf.de/fileadmin/Dokumentenab…
Gruß

F A L S C H

denn
Erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist kann sodann der Vermieter auf Kosten des
Mieters die Mängelbeseitigung veranlassen

Hallo,

Renovierungsarbeiten müssen fachgerecht ausgeführt werden. Sind sie das nicht hat der VM Anspruch auf Schadenersatz.
Ein Schaden ist hier durch das Streichen der Türen mit einer ungeeigneten Farbe (Innendispersion anstatt Lack) auf jeden Fall entstanden den der Mieter dem Vermieter ersetzen muss.

Ob nun die Wände homogen sind oder nicht…idR sind sie das nicht wenn nur teilweise gestrichen wird auch wenn die Mietdauer nur 1 Jahr beträgt müsste im Zweifelsfall objektiv geklärt werden. Auch das wäre dann ein Schaden.
Der Mieter hätte allerdings nach so kurzer Mietdauer nicht zwingend in vollem Umfang renovieren müssen sondern nur, was er selbst verwohnt hat.
Allerdings hat er hier die Lage wohl eher verschlimmbessert…

Gruß
M.

Wenn die gesetzliche Frist zur Renovierung dieses Raumes
überschritten war, ist dieser Raum zu renovieren.

Wie genau ist diese „gesetzliche Frist zur Renovierung“ bemessen und in welchem Gesetz kann man diese nachlesen?

Ich dachte, dass der BGH unlängst starre Fristen als unzulässig befunden hat. Wie kann denn das sein, wenn in einem uns unbekannten Gesetz etwas anderes geregelt ist?

S.J.

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