Türspion

Kann mir jemand sagen, welches Aktenzeichen des AG Hamburg sich hinter folgendem Leitsatz verbirgt?

Einen Türspion dürfen die Mieter/innen anbringen, denn es besteht das schützenswerte Interesse zu wissen, wer vor der Tür steht (AG Hamburg 80, 197).

Mathias

Kann mir jemand sagen, welches Aktenzeichen des AG Hamburg
sich hinter folgendem Leitsatz verbirgt?

Einen Türspion dürfen die Mieter/innen anbringen, denn es
besteht das schützenswerte Interesse zu wissen, wer vor der
Tür steht (AG Hamburg 80, 197).

Hallo Mathias,

das Urteil ist in der Zeitschrift WM veröffentlicht. In unserem Archiv muss dieses Urteil zu finden sein. Kann erst am Montag nachsehen, da ich bei mir noch PCAnywhere neu installieren muss. Sonst hätte ich gleich nachgesehen.

Nach meiner Erinnerung gibt es auch ein Urteil des LG Berlin und ein Urteil des AG Hamburg aus dem Jahre 1985. Werde auch da mal prüfen.

Allerdings muss ich vorab bereits hinweisen, dass es auf das subjektive Sicherheitsempfinden des Mieters nicht ankommt, wenn er einen Türspion will ( § 559 BGB Kommentar ) auch wenn im § 541 BGB - Kommentar - durchaus die Verpflichtung zur Zustimmung eines Türspions angenommen wird. Ausserdem kann der Vermieter die Zustimmung unter der Voraussetzung erlauben, dass bei Auszug der Mieter die Türe wieder in den alten Zustand zurückversetzen muss. Was nicht selten neue Türe heissen dürfte.

Gruss Günter

hallo,

habe einen artikel aus MM gefunden. er könnte dir vielleicht helfen!

Mietermodernisierungen, zumindest bauliche Maßnahmen mit Eingriffen in die Bausub-stanz, sind nur mit Zustimmung des Vermieters zulässig. Das gilt zum Beispiel, wenn der Mieter ein Bad in der Wohnung einbauen will, eine Etagenheizung, eine Sauna oder Iso-lierglasfenster. Das gilt auch, wenn der Mieter eine Zwischenwand errichten will, er die Türblätter kürzt oder er einen „Türspion“ in die Wohnungstür einsetzen will.
Ohne Zustimmung des Vermieters riskiert der Mieter, dass er schon während der Mietzeit seine baulichen Veränderungen wieder rückgängig machen muss. Spätestens aber, wenn das Mietverhältnis endet, kann der Vermieter den „Rückbau“ fordern.
Keine echten Mietermodernisierungen, sondern vom vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt, sind kleine Maßnahmen, die ohne weiteres wieder rückgängig gemacht werden können: Der Anschluss einer Duschkabine, Verlegung eines Teppichbodens oder eines Telefonan-schlusses, Anschluss einer Waschmaschine usw. Eine ausdrückliche Genehmigung des Vermieters ist hier nicht erforderlich.

mfg. michi

Kann mir jemand sagen, welches Aktenzeichen des AG Hamburg
sich hinter folgendem Leitsatz verbirgt?

Einen Türspion dürfen die Mieter/innen anbringen, denn es
besteht das schützenswerte Interesse zu wissen, wer vor der
Tür steht (AG Hamburg 80, 197).

Hallo Mathias,

das von Dir benannte Urteil ist unter 78 C 18/79 vom 15.03.79.

Ein weiteres Urteil ist unter ( WM 85, 256 ) 37 b C 125/81 vom 30.11.1981 veröffentlicht.

In beiden Urteilen wurde dem Vermieter erkärt, dass er die Zustimmung zur Anbringung eiens Türspions nicht verweigern darf. In dem Urteil 78 C 18/79 wird insbesondere auf das schützendenwerte Interesse für Mieter in einem Hochhaus hingewiesen. In diesem Urteil wird ausgeführt, dass eine Türschliessanlage keine Garantie bildet, dass nicht ungebeten Personen ins Haus kommen. Insbesondere wäre durch eine Sprechanlage das Erschleichen des Zutrittes in ein Haus jederzeit möglich. Das Gericht erklärt in dem Urteil auch, dass mit dem Urteil keine Entscheidung darüber getroffen wurde, wie bei einem Auszug der Fall zu handhaben ist. Das Gericht erklärt aber - ist wichtig - dass der Anspruch auf Wiederherstellung ( Türreparatur ) nicht automatisch durch die Zustimmung des Vermieters entfällt. Was nichts anderes bedeutet als dass vereinbart sein muss, dass bei Auszug der Türspion bleiben darf.

Gruss Günter

Danke Günter,

das hilft mir (wie immer) weiter. :smile:

Mathias