TÜV lange abgelaufen - wie läuft die Wiederanmeldung

Hallo Zusammen,

mein Auto (VW Golf 2) hat seit April diesen Jahres keinen TÜV mehr.
Da ich diesen Sommer kein Auto gebraucht habe, habe ich ihn abgemeldet (vorrübergehende Stilllegung).

-Wie kann das Auto nun richtig wieder flott gemacht werden?
-Muss ich es zuerst wieder anmelden oder muss erst HU/AU gemacht werden?
-Wie bringe ich das Auto legal zur Prüfstelle? (ist abschleppen erlaubt?)

Ich wäre für eine kleine Schritt-für-Schritt-Anleitung sehr dankbar.

Gruß Jens

hallo!

solange die fzg.-papiere vorhanden sind, kann man ein abgemeldetes fzg. jederzeit wieder zulassen, ohne daß eine vollabnahme erforderlich ist, die zeiten sind vorbei. existieren GAR keine papiere mehr, so sind die fzg.-daten 7 jahre beim KBA gespeichert.

zum anmelden muß das fzg. TÜV haben (TÜV beinhaltet AU).

abschleppen ist nicht erlaubt.

also gibt es zwei möglichkeiten:

a) rote nummer. da das verleihen von roten nummern sehr streng reglementiert ist, wirst du vermutl. keine bekommen, außer vllt. wenn die werkstatt die AU macht und der TÜV zu ihnen ins haus kommt, denn die verwendung muß im engen zusammenhang mit dem tagesgeschäft der werkstatt sein.

b) die „vorläufige“ zulassung: du gehst mit deinen papieren, der versicherungsnummer (und ggf. deinen kennzeichen, die du wiederverwenden willst) zur zul.-stelle, dort wird die zulassung „eingeleitet“. dann darfst du mit dem auto und den noch ungesiegelten kennzeichen alle fahrten durchführen, die im zusammenhang mit der zulassung stehen, also zum TÜV, zur werkstatt, zur zulassungstelle usw.

wenn du dann TÜV hast, gehst du nochmal zur zul.-stelle, dann werden deine unterlagen endgültig fertig gemacht, du erhältst die zul.-bescheinigung teil 1 (den fzg.-schein) ausgehändigt und die kennzeichen werden abgestempelt.

NUR SO läuft es. wenn dir irgendjemand etwas anderes erzählt, ist das falsch bzw. nicht auf aktuellem stand, denn bei diesem thema gibt es sehr viele stammtisch-gerüchte.

viele grüße!

Hallo Jens,

Du musst für Deinen Wagen erst frisch TÜV haben, um ihn anmelden zu können.
Der direkte Weg zum TÜV ist auch so zu fahren erlaubt, sprich das vorher vorsichtshalber aber mit der Zulassungsstelle ab, die für Dich zuständig ist.
Danach kannst Du ihn anmelden.
Ich hoffe, der Wagen ist fit…

Gruß Dirk

Hallo Jens,

im Prinzip hat JOGEL es schon richtig beschrieben. FRüher konnte man noch mit den alten Kennzeichen und der guten alten Versicherungsdoppelkarte zum TÜV und zur Zulassungsstelle fahren. Da jetzt alles Online geht, musst Du vermutlich tatsächlich zunöchst zur Zulassungsstelle gehen. Dies kann Dir die Versicherung auf jeden Fall beantworten.
Viel Erfolg.

Hallo,

FRüher
konnte man noch mit den alten Kennzeichen und der guten alten
Versicherungsdoppelkarte zum TÜV und zur Zulassungsstelle
fahren.

Dies ist leider falsch.

Mit den alten Kennzeichen durfte man dies nicht, da diese vermutlich wieder an einen anderen Fahrzeughalter vergeben wurden.

Für solche Fälle gibt es ein Kurzzeitkennzeichen. Dies gab es früher auch schon.

Gruß Merger

Hallo,

Du musst für Deinen Wagen erst frisch TÜV haben, um ihn
anmelden zu können.
Der direkte Weg zum TÜV ist auch so zu fahren erlaubt, sprich
das vorher vorsichtshalber aber mit der Zulassungsstelle ab,
die für Dich zuständig ist.

Wirklich ? Was hat die Zulassungsstelle mit dem Versicherungsschutz zu tun ?

Danach kannst Du ihn anmelden.
Ich hoffe, der Wagen ist fit…

Gruß Merger

Hallo Jens,

der einfachste Weg ist:

Lass dir eine EVB-Nr. (Deckungskarte) bei einem Versicherungsunternehmen für ein Kurzzeitkennzeichen geben. Dann kannst Du dein Fahrzeug im Straßenverkehr bewegen und es besteht auch ein Versicherungsschutz.

Wenn dieses Fahrzeug anschließend beim gleichen Versicherer angemeldet wird, wird dein Kfz-Vertrag um diese 5 Tage verlängert und es fallen dafür keine weiteren Kosten an.

Gruß Merger

hallo nochmal,

wie ich schon vermutet hatte, werden hier schon wieder falsche antworten gegeben.

die meinung von „dirk ohler“ (einfach so zum tüv fahren sei erlaubt) ist schlicht falsch.

die antwort von „merger“ (kurzzeitkennzeichen) ist unsinnig, da auf diese art noch mehr rennerei entsteht und man zusätzlich die kurzzeitkennzeichen prägen lassen (und bezahlen)  muß.

der richtige ablauf ist genau der, wie von mir unter b) angegeben. man kann das alles auch nachlesen in der FZV (fahrzeug-zulassungsverordnung), die vor einigen jahren die entsprechenden paragraphen der stvzo abgelöst hat.

grüße vom nogel!

Hallo,

Du bist ja ein richtiger Witzbold!

die antwort von „merger“ (kurzzeitkennzeichen) ist unsinnig,
da auf diese art noch mehr rennerei entsteht und man
zusätzlich die kurzzeitkennzeichen prägen lassen (und
bezahlen)  muß.

und wer bezahlt den Schaden, wenn auf der Fahrt zur Kfz-Werkstatt ein Unfall passiert ?

Gruß Merger

lies einfach meine erste antwort, dort unter b), genau durch.

dort liest du auch „…du gehst mit deinen papieren, der versicherungsnummer…“, daran erkennst du, dass das fzg. versichert ist, denn ohne versicherung leitet die zul.-stelle die „vorläufige zulassung“ gar nicht ein.

und nochmal: das ganze ist nicht ein einfall von mir, sondern so steht es in der vorschrift (FZV §10, abs 4)

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Wenn Du dich schon auf Gesetze berufst, dann bitte richtig lesen:

im FZG § 10 Abs. 4 steht nicht, dass Fahrten zur Kfz-Werkstatt erlaubt sind, sondern nur Fahrten die im Zusammenhang mit der Zulassung stehen.
Ausnahme wäre - wenn die Kfz-Werkstatt die Tüv-Untersuchung auf ihrem Gelände durchführen lässt.

hallo merger,

nicht böse sein; aber ich schlage vor, du beschränkst dich mal aufs mitlesen…

ich sagte oben „…alle fahrten durchführen, die im zusammenhang mit der zulassung stehen, also zum TÜV, zur werkstatt, zur zulassungstelle usw…“

wenn der werkstattbesuch mit der zulassung zusammenhängt, darf ich ihn auch durchführen, und zwar nicht nur wenn dort TÜV oder AU gemacht wird, sondern z.b. auch, wenn erst noch etwas zu reparieren ist.

das erkennt man im vorschrifttext übrigens daran, daß dort steht „…INSBESONDERE fahrten…“, das heißt, daß die anschließend aufgezählten gründ beispiele sind, aber nicht alle erlaubten fälle aufzählen.

weißt du, ich habe mit diesem thema beruflich zu tun, und zwar tag für tag. du kannst das gesagte also ruhig glauben :wink:

nogel

p.s.: deine antwort, die du reinhold malassa gegeben hast, nämlich daß man FRÜHER auch nicht mit den „alten“ kennzeichen plus deckungskarte fahren durfte, ist auch falsch. als diese thematik noch in der alten stvzo geregelt wurde, war das sehr wohl zulässig.

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