TÜV Regelungen bei Ablauf ohne Abmeldung

Hi!

Wer kennt sich aus:

meine Vespa PX, zugelassen als Motorrad mit 135 ccm (nicht 125!), hätte im August 1995 dem TÜV vorgeführt werden müssen.
Das Gefährt war durchgehend angemeldet (zugelassen), denn ich verwendete die Versicherung als „Tauschoption“ im falle eines Unfalles mit dem PKW (Motorräder sind spottbillig in der Versicherung und starten immer wieder bei 100%).

Nun möchte ich den Roller wieder auf die Straße bringen und frage mich ob es ausreicht, einfach damit zum TÜV zu fahren und eine neue Plakette aufkleben zu lassen oder ob weitergehende Aktionen bei der Zulassungsstelle erforderlich sind?

Wer weiß mehr?

Danke und Grüße,

Mathias

Hi Mathias,

soweit ich weiß, ist ab einer gewissen Dauer TÜV-Ablauf eine Einzelabnahme fällig. Wie lange die Frist ist, weiß nich nicht genau, nur bei Dir sollte sie schon deutlich überschritten sein. In jedem Falle würde ich das Teil mit dem Hänger hinziehen.

Tom

Du kannst ganz normal zum Tüv fahren. Nur sollte man mit etwas Fingerspitzengefühl die Sache angehen. Was auch nicht verkehrt wäre, kurz beim Tüv anrufen und den Dienststellenleiter fragen.

Gruß Jörg

Hi Mathias,
ein Bekannter macht das bei seinem MZ-Gespann ähnlich :wink:
Aber seit Ende letzten Jahres ist das Verfahren neu geregelt worden. Überziehst Du den TÜV-Termin um einen Monat, bekommst Du auch die Plakette mit dem Termin zur nächsten Anmeldung mit dem Monat, in dem die HU fällig gewesen wäre, nicht mehr mit dem aktuellen Monat. Da der Roller nicht abgemeldet war, ist eine Bauratabnahme nicht notwendig. Allerdings habe ich schon von einer Prüfstelle irgendwo im Badischen gelesen, die für die jeweils verstrichenen Termine kassiert hat. Laut diesem Bericht darf das zuständige Landratsamt das tatsächlich so handhaben. Es sieht also von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich aus. Ich würde in diesem Fall eher zu einem Sachverständigen fahren, der auch die §29-Abnahme machen darf (beim Roller wohl eher problemlos).
Die sehen das Erfahrungsgemäss nicht so eng.
Gruss Sebastian

Hi Sebastian!

Zunächst mal danke für die Antwort!

ein Bekannter macht das bei seinem MZ-Gespann ähnlich :wink:
Aber seit Ende letzten Jahres ist das Verfahren neu geregelt
worden. Überziehst Du den TÜV-Termin um einen Monat, bekommst
Du auch die Plakette mit dem Termin zur nächsten Anmeldung mit
dem Monat, in dem die HU fällig gewesen wäre, nicht mehr mit
dem aktuellen Monat.

Das ist mnir bekannt, nur wie soll man das bei Ablaufdatum 8/1995 handhaben??

Da der Roller nicht abgemeldet war, ist
eine Bauratabnahme nicht notwendig. Allerdings habe ich schon
von einer Prüfstelle irgendwo im Badischen gelesen, die für
die jeweils verstrichenen Termine kassiert hat. Laut diesem
Bericht darf das zuständige Landratsamt das tatsächlich so
handhaben. Es sieht also von Landkreis zu Landkreis
unterschiedlich aus. Ich würde in diesem Fall eher zu einem
Sachverständigen fahren, der auch die §29-Abnahme machen darf
(beim Roller wohl eher problemlos).

Was ist das?

Die sehen das Erfahrungsgemäss nicht so eng.

Das wäre fein. Wäre dies beispielsweise eine Dekra-Prüfstelle? Oder würde es evtl. Sinn machen, die Abnahme bei einer Werkstatt mit TÜV im Hause machen zu lassen? Die kennen ja ihre Prüfer oftmals und können da was „rausschlagen“.

Grüße,

Mathias

Hi Mathias,

Zunächst mal danke für die Antwort!

Gern geschehen.

Das ist mnir bekannt, nur wie soll man das bei Ablaufdatum
8/1995 handhaben??

Wenn ich nur wüsste, wo ich diesen Artikel verkramt habe. Stand im Oldtimer-Markt, da ist es ja nicht selten, das sowas vorkommt.

Da der Roller nicht abgemeldet war, ist
eine Bauratabnahme nicht notwendig. Allerdings habe ich schon
von einer Prüfstelle irgendwo im Badischen gelesen, die für
die jeweils verstrichenen Termine kassiert hat. Laut diesem
Bericht darf das zuständige Landratsamt das tatsächlich so
handhaben. Es sieht also von Landkreis zu Landkreis
unterschiedlich aus. Ich würde in diesem Fall eher zu einem
Sachverständigen fahren, der auch die §29-Abnahme machen darf
(beim Roller wohl eher problemlos).

Was ist das?

§29 ist die TÜV-Abnahme (oder regelmässige HU)

Die sehen das Erfahrungsgemäss nicht so eng.

Das wäre fein. Wäre dies beispielsweise eine Dekra-Prüfstelle?
Oder würde es evtl. Sinn machen, die Abnahme bei einer
Werkstatt mit TÜV im Hause machen zu lassen? Die kennen ja
ihre Prüfer oftmals und können da was „rausschlagen“.

Je nachdem, wie gut Prüfer und Werkstattinhaber miteinander „können“, kann das gut funktionieren. Aber auch bestimmte „freie“ Sachverständige dürfen die TÜV-Abnahme machen. Beim Roller braucht man ja nichtmal Hebebühne oder Bremsenprüfstand und die „freien“ sind zwar oft Prüfgemeinschaften wie TÜV, Dekra oder GTÜ angeschlossen, sind aber Dank der Liberalisierung der Vorraussetzungen eher an zufriedenen Kunden als an einer „Mängelstatistik“ interessiert.
Leider schweigt sich die HP der Dekra auch zu Deinem Problem aus.
Lediglich ist eine Info zu haben, die sich auf Fahrzeuge bezieht, die längere Zeit im Ausland waren und bei denen der Termin zur HU überschritten wurde. Aber hier wird nur darauf hingewiesen, daß das Fahrzeug, sobald es sich wieder im Bundesgebiet befindet, zur HU angemeldet werden muss. Wenn Du nun behauptest, der Roller hätte schon fast vergessen seit Jahren in der Garage Deines Feriendomizils auf Mallorca gestanden, gäbe es wohl nicht allzuviel Probleme :wink:
Gruss Sebastian

Hi!

Zunächst mal danke für die Antwort!

Gern geschehen.

Das ist mnir bekannt, nur wie soll man das bei Ablaufdatum
8/1995 handhaben??

Wenn ich nur wüsste, wo ich diesen Artikel verkramt habe.
Stand im Oldtimer-Markt, da ist es ja nicht selten, das sowas
vorkommt.

Den habe ich ebenfalls gelsen. Dort gab es zu diesem Thema keine einheitliche Aussage.

Da der Roller nicht abgemeldet war, ist
eine Bauratabnahme nicht notwendig. Allerdings habe ich schon
von einer Prüfstelle irgendwo im Badischen gelesen, die für
die jeweils verstrichenen Termine kassiert hat. Laut diesem
Bericht darf das zuständige Landratsamt das tatsächlich so
handhaben. Es sieht also von Landkreis zu Landkreis
unterschiedlich aus. Ich würde in diesem Fall eher zu einem
Sachverständigen fahren, der auch die §29-Abnahme machen darf
(beim Roller wohl eher problemlos).

Was ist das?

§29 ist die TÜV-Abnahme (oder regelmässige HU)

Die sehen das Erfahrungsgemäss nicht so eng.

Das wäre fein. Wäre dies beispielsweise eine Dekra-Prüfstelle?
Oder würde es evtl. Sinn machen, die Abnahme bei einer
Werkstatt mit TÜV im Hause machen zu lassen? Die kennen ja
ihre Prüfer oftmals und können da was „rausschlagen“.

Je nachdem, wie gut Prüfer und Werkstattinhaber miteinander
„können“, kann das gut funktionieren. Aber auch bestimmte
„freie“ Sachverständige dürfen die TÜV-Abnahme machen. Beim
Roller braucht man ja nichtmal Hebebühne oder Bremsenprüfstand
und die „freien“ sind zwar oft Prüfgemeinschaften wie TÜV,
Dekra oder GTÜ angeschlossen, sind aber Dank der
Liberalisierung der Vorraussetzungen eher an zufriedenen
Kunden als an einer „Mängelstatistik“ interessiert.
Leider schweigt sich die HP der Dekra auch zu Deinem Problem
aus.
Lediglich ist eine Info zu haben, die sich auf Fahrzeuge
bezieht, die längere Zeit im Ausland waren und bei denen der
Termin zur HU überschritten wurde. Aber hier wird nur darauf
hingewiesen, daß das Fahrzeug, sobald es sich wieder im
Bundesgebiet befindet, zur HU angemeldet werden muss. Wenn Du
nun behauptest, der Roller hätte schon fast vergessen seit
Jahren in der Garage Deines Feriendomizils auf Mallorca
gestanden, gäbe es wohl nicht allzuviel Probleme :wink:

Guter Tip!

Ein Eigentumsnachweis fü die Immobile ist wohl nicht nötig…

Danke Dir und Grüße!

Mathias